GmbH-Gründung

Vor- und Nachteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen

Gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG ist eine GmbH eine juristische Person.  Sie beruht als Kapitalgesellschaft auf einem Gesellschaftsvertrag und dient der Verfolgung eines gemeinsamen – in der Regel wirtschaftlichen – Zweckes der Mitglieder. Eine GmbH kann auch von einer einzigen Person gegründet werden (Einpersonen-GmbH).

Eine Unterform der GmbH bildet die Unternehmensgesellschaft (UG).

I. Vor- und Nachteile gegenüber Personengesellschaften.

1. Haftung

Hauptvorteil der GmbH gegenüber Personengesellschaften ist die regelmäßige Beschränkung der Haftung der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt in der Regel unberührt. 

Aber Achtung! Von der Haftungsbeschränkung gibt es einige wesentliche Ausnahmen.

Hierzu zählen etwa die Haftung wegen fehlender Eintragung ins Handelsregister, die Haftung der Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen oder Insolvenzverschleppung oder die so genannte Existenzvernichtungshaftung für Fälle, in denen Gesellschafter die Vermögenslosigkeit einer GmbH rechtswidrig verursacht haben.

2. Gründung

Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH bereits in der Gründung aufwändiger als die Gründung einer Personengesellschaft. Der Gründungsvorgang einer GmbH ist mehrteilig. Er besteht aus dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der Feststellung einer Satzung durch notarielle Beurkundung sowie der Eintragung in ein Handelsregister.

Darüber hinaus unterliegt die GmbH als Kapitalgesellschaft gesetzlichen Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften für das Stammkapital.

3. Kosten

Die Kosten der Gründung einer GmbH sind im Allgemeinen höher als bei Gründung einer Personengesellschaft. 

a. Gründungskosten

Es entstehen regelmäßig Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, die Beurkundung der ersten Gesellschafterversammlung sowie den Entwurf und die beglaubigte Anmeldung der Gesellschaft und die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister. Darüber hinaus fallen noch Gerichtskosten für die Eintragung in das Handelsregister an. 

Insgesamt ist hierbei mit einem Kostenaufwand von ca. 500 – 1.000 € zu rechnen.

Darüber hinaus können Anwaltskosten anfallen, soweit eine Satzung individuell angepasst werden soll.

b. Stammkapital

Hauptfaktor für die Höhe der Gründungskosten ist jedoch das zu hinterlegende Stammkapital das mindestens eine Summe von 25.000,00 € betragen muss (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und das bei Gründung mindestens in hälftiger Höhe von 12.500,00 € als Einlage erbracht sein muss (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG).

c. Laufende Kosten

Die laufenden Unterhaltungskosten einer GmbH beinhalten zunächst Buchhaltungs- und Jahresabschlusskosten.

Gemäß § 41 GmbHG müssen die Geschäftsführer einer GmbH für eine ordentliche Buchhaltung sorgen. Hinsichtlich der Rechnungslegung gelten insoweit die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Buchführung (§§ 238 – 335 HGB). Aus § 238 HGB in Verbindung mit § 140 AO ergibt sich die Verpflichtung der GmbH zur doppelten Buchführung.

Darüber hinaus entstehen einer GmbH jährlich Kosten für Beiträge für die Handelskammer und Ähnlichem.

Insgesamt muss daher mit laufenden Kosten von 1.500 – 2.500 € für die Unterhaltung einer GmbH gerechnet werden.

4. Steuerliche Behandlung

Weiterhin muss eine GmbH mit Beginn ihrer Tätigkeit, spätestens jedoch mit ihrer Eintragung im Handelsregister, Körperschaftssteuer (§ 1 Nr. 1 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer (§ 2 UStG) sowie Gewerbesteuer zahlen. Sie muss zu diesem Termin eine entsprechende Eröffnungsbilanz erstellen.

Schüttet eine GmbH Gewinn in Form einer Dividende an ihre Gesellschafter aus, ist sie verpflichtet, hiervon 25% Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags und etwaig anfallender Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Andererseits entfällt für die Gesellschafter die private Einkommensteuer, solange sie keine privaten Entnahmen aus der Gesellschaft ziehen.

Schließlich ist eine GmbH gemäß § 137 AO verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt alle wesentlichen Vorgänge – wie etwa ihre Gründung, Auflösung, Verlegung ihres Sitzes oder der Geschäftsleitung – innerhalb eines Monats mitzuteilen.

5. Fazit

Die Gesellschaftsform der GmbH genießt im Vergleich zu Personengesellschaften oder einer UG in Deutschland und auch darüber hinaus einen exzellenten Ruf im Geschäftsleben. Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann daher bereits aus Gründen der Reputation am Markt sinnvoll sein.

Darüber hinaus ist es empfiehlt sich die Gründung einer GmbH für alle Unternehmer, die eine Haftungsbeschränkung für Ihr Unternehmen festlegen wollen und eine klare Trennung von Privat- und Firmeneinnahmen bevorzugen, um bis zur privaten Entnahme keine Einkommensteuer zahlen zu müssen. 

Schließlich ist die Gründung einer GmbH sinnvoll, wenn die Vertretungsbefugnisse, die Verteilung von Geschäftsanteilen sowie die Gewinnausschüttungen des Unternehmens klar strukturiert und gut regelbar sein sollen.

Andererseits entscheiden sich vielfach insbesondere Freiberufler und kleine selbständige Unternehmen gegen die Gründung einer GmbH. Die Gründe hierfür liegen hauptsächlich in der Scheu vor den mit einer Kapitalgesellschaft verbundenen Publizitätspflichten sowie den Kosten der GmbH-Gründung und -Unterhaltung.

Vielfach ist das Unternehmensrisiko für Freiberufler und kleine Selbständige auch so gering, dass die Frage der Haftung nur eine untergeordnete Rolle spielt.

II. Vor- und Nachteile gegenüber der AG

Neben der GmbH ist in Deutschland die Aktiengesellschaft (AG) die am weitesten verbreitete Kapitalgesellschaftsform. Hauptunterschiede zwischen beiden Gesellschaftsformen ist zum einen die Umlauffähigkeit der Anteile (Geschäftsanteil der GmbH und Aktie bei der AG) sowie die Einflussmöglichkeiten der Anteilsinhaber an den Entscheidungen der Gesellschaft (Geschäftsführung). Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Gründungsvoraussetzungen und Haftungsregelungen 

1. Umlauffähigkeit

Bei der GmbH kann ein Geschäftsanteil nur durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag übertragen werden, § 15 Abs. 3 GmbHG. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils. Diese kann im Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (So genannte Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG).

Im Gegensatz dazu kann eine Aktie als Inhaberpapier oder Orderpapier verbrieft werden, § 10 AktG. Sie kann daher nach den Vorschriften eines Wertpapiers wesentlich einfacher übertragen werden. Aktien eignen sich daher auch als Effekten (handelbare, nach Zahl bestimmbare Wertpapiere). In der Satzung einer AG kann jedoch ebenfalls die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden, § 68 Abs. 2 AktG.

Im direkten Vergleich zeichnet sich die AG durch die Möglichkeit einer einfachen, besseren Umlauffähigkeit der Aktie im Vergleich zum Geschäftsanteil an der GmbH aus. Das Ergebnis ist die Möglichkeit eines stärkeren Mitgliederwechsels sowie die Börsenfähigkeit.

Die GmbH ist insoweit auf eine größere Beständigkeit der Personen ihrer Gesellschafter ausgelegt.

2. Geschäftsführung

Gemäß § 77 AktG obliegt in einer AG die Geschäftsführung einzig dem Vorstand des Unternehmens. 

Die Anteilseigner der AG, die Aktionäre, sind damit weitgehend auf eine reine Kapitalbeteiligung beschränkt. Sie können nur auf Antrag des Vorstandes im Rahmen einer Hauptversammlung über Angelegenheiten der Geschäftsführung entscheiden, § 119 Abs. 2 AktG. 

In der GmbH liegt die Führung der Geschäfte bei den Geschäftsführern des Unternehmens. 

Die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung jedoch gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG jederzeit Beschränkungen auferlegen, soweit dies im Vorfeld im Gesellschaftervertrag festgelegt wurde. 

3. Gründung

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist im Vergleich zur Gründung einer GmbH deutlich teurer und aufwendiger. 

Zunächst ist das Stammkapital einer AG mit 50.00,00 € doppelt so hoch, wie das einer GmbH. Darüber hinaus ist der Regelungs- und Beurkundungsaufwand für Aktiengesellschaften durch das Aktiengesetz noch stärker reguliert und damit kostenintensiver, als bei der GmbH. Der Großteil der Vorgänge und Schriftstücke der Gründung bedürfen bei der AG einer notariellen Beurkundung.

4. Haftung

Ein weiterer entscheidender Unterschied zwischen AG und GmbH liegt in der Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsleitung.

a. Gesellschafterhaftung

Die Gesellschafter einer GmbH haften in der Regel nicht für Verbindlichkeiten der GmbH, § 13 Abs. 2 GmbHG. Auf das Privatvermögen der Gesellschafter kann mithin grundsätzlich nicht zurück gegriffen werden. Vielmehr gilt hier das so genannte Trennungsprinzip, nachdem das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. 

Abweichend hiervon gibt es einige Ausnahmen, etwa die Haftung in der Vorgründungsgesellschaft, vertragliche Haftungstatbestände sowie in besonderen Fällen die Möglichkeit der so genannten Durchgriffshaftung.

Die Gesellschafter der AG, die Aktionäre, haften gegenüber Gläubigern des Unternehmens grundsätzlich nur mit dem Wert der von ihnen gehaltenen Aktien.

b. Haftung der Geschäftsleitung

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zum einen unter Umständen persönlich für den durch die GmbH bzw. ihn als führendes Organ entstandenen Schaden und muss bei Verletzung dieser Pflichten unter Umständen sogar mit Freiheits- oder Geldstrafen rechnen. Zum anderen haftet er auch in bestimmten Fällen gegenüber der Gesellschaft, etwa bei Pflichtverletzungen, Überschreitung interner Vertretungsmacht, persönlicher Bereicherung oder Insolvenzverschleppung.

Ebenso wie der GmbH-Geschäftsführer haften Vorstände und die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG können geschäftliche Entscheidungen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt oder gesetzeswidrig gehandelt haben. 

5. Fazit

Die AG genießt als Rechtsform wesentlich mehr Ansehen und hat einen besseren Ruf, was insbesondere im Kontakt mit Banken, Zulieferern und Kunden von Vorteil sein kann. 

Allerdings ist die Errichtung einer AG kostspielig. Bereits die kostenintensive Gründung und die im Vergleich zur GmbH doppelt so hohen Einlagen sind sind oftmals eine zu hohe Hürde für Gründer. 

Darüber hinaus ist der Verwaltungsaufwand einer Aktiengesellschaft aufgrund der strengen Regelungen des Aktiengesetzes nochmals höher als bei einer GmbH.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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