Verbot doppelseitiger Treuhand bei Abfindungszahlungen

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist seit dem 1. August 2022 durch die Reform des anwaltlichen Berufsrechts ausführlicher in § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO geregelt. An der hier dargestellten Rechtslage zur doppelseitigen Treuhand ändert das nichts; die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders gelten unverändert.

Einigen sich die Parteien eines Arbeitsvertrages auf eine Abfindungszahlung, so ist es sowohl dem Rechtsanwalt des Arbeitnehmers als auch der rechtlichen Vertretung des Arbeitgebers untersagt, diese Entlassungsentschädigung treuhänderisch zu verwahren und zu verwalten (Verbot der doppelseitigen Treuhand).

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Hinweis: Die im Beitrag genannten Statistiken stammen aus der Zeit der Erstveröffentlichung (2015–2020) und sind nicht aktualisiert. Die Vorschrift zur Inlandsauswirkung findet sich seit der 10. GWB-Novelle 2021 in § 185 Abs. 2 GWB.

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