Kürzung der Gewerbemiete bei staatlich angeordneter Geschäftsschließung auch ohne Existenzgefährdung des Mieters

Update: Der Bundesgerichtshof hat die pauschale Halbierung der Miete, wie sie das Kammergericht hier vorgenommen hat, nicht übernommen. Nach BGH, Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21, ist eine Anpassung nach § 313 BGB zwar möglich, erfordert aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (Umsatzrückgang, staatliche Hilfen, Versicherungsleistungen). Einzelheiten im Beitrag Gewerbemiete bei behördlicher Schließung.

Rechtsstand: 27. September 2026

In seinem Urteil vom 01.04.2021 hat das Kammergericht Berlin (8 U 1099/20) entschieden, dass der Mieter bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabsetzen kann, selbst wenn der Mieter durch die Schließung nicht in seiner Existenz bedroht ist. Bei längeren Schließungen greift insoweit eine Vermutungsregel. 

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Gewerbemiete bei behördlicher Schließung: Anpassung nach § 313 BGB – was der BGH entschieden hat

Rechtsstand: 27. September 2026

Aufgrund der Schutzmaßnahmen während Corona-Pandemie mussten Einzelhändler ihre Ladenlokale für mehrere Monate schließen. Ob in diesen Fällen eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegt, die zu einer Minderung der Ladenmiete berechtigt, war lange umstritten und wurde von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die Frage geklärt (siehe Abschnitt 4).

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