Wichtiger Hinweis – Rechtslage überholt: Das Bundesarbeitsgericht hat die hier dargestellte Linie nicht bestätigt. Mit Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) hat es entschieden, dass der Arbeitgeber bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Rahmen eines allgemeinen Corona-Lockdowns nicht das Betriebsrisiko trägt und keinen Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 3 BGB schuldet. Es verwirklicht sich dann kein im Betrieb angelegtes Risiko, sondern eine staatliche Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung; einen Ausgleich hat der Staat zu schaffen (z. B. durch Kurzarbeitergeld). Der nachfolgende Beitrag gibt den Stand von April 2021 wieder und ist nur noch als historische Darstellung zu verstehen.
Rechtsstand: 27. September 2026
Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).
Weiter Lesen