Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie: Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz möglich.

Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie wurde § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingefügt. Dieser regelt, dass es bis einschließlich 31.12.2020 zulässig ist, Betriebsratssitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen abzuhalten.

Die Regelung gilt rückwirkend zum 1.3.2020. Werden ab diesem Datum Beschlüsse unter Beachtung der Voraussetzungen des § 129 BetrVG gefasst, sind sie wirksam.

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Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel im Arbeitsrecht

Solange ein Arbeitnehmer noch in seinem Unternehmen beschäftigt ist, gilt für ihn ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt dies jedoch. Viele Arbeitsverträge enthalten daher nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Leider sind diese in der Praxis aber häufig unwirksam. Wie Arbeitgeber solche Klauseln rechtssicher formulieren können. 

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