Die Vereinbarung eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots ist unwirksam, wenn in ihr nicht gleichzeitig eine angemessene Kompensation für die Nachteile des Arbeitnehmers aufgrund des Verzichts auf seine wettbewerbliche Tätigkeit vorgesehen ist (Karenzentschädigung).
Grundlage für die Berechnung der Höhe der zu vereinbarenden Karenzentschädigung sind die die §§ 74 HGB. Hiernach bemisst sich die Höhe der Karenzentschädigung mindestens auf die Hälfte des vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Entgelts.
Arbeitsvertragliche Karenzentschädigungen, die zugunsten des Arbeitnehmers höher ausfallen, können jederzeit vereinbart werden.
1. Berechnungsgrundlage
Als Berechnungsgrundlage für die Errechnung der Karenzentschädigung gelten alle Einkommensbestandteile (einschließlich aller Leistungszulagen, anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgelder, Provisionen, Sachleistungen und Ähnliches), auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hatte und die der Arbeitgeber auch tatsächlich geleistet hat.
2. Anrechnung von Lohnbezügen neuer Arbeitgeber
Hat ein ehemaliger Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit begonnen, sind seine Bezüge hieraus auf die Karenzentschädigung teilweise anzurechnen, wenn sie mit der Verwertung seiner Arbeitskraft in Zusammenhang stehen.
Der Arbeitgeber hat insoweit einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer, um die Höhe der Karenzentschädigung richtig berechnen zu können. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber verpflichtet, genau anzugeben, ob und in welchem Umfang er anderweitige Arbeitseinkünfte hat. Auf dieser Basis kann der ehemalige Arbeitgeber sodann feststellen, ob der ehemalige Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot überhaupt einhält wird und welche Einkünfte er sich anrechnen lassen muss.
3. Anrechnung von Arbeitslosengeld
Bezieht ein ehemaliger Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, ist dies auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 74c HGB, nach dem eine Karenzentschädigung die finanziellen Nachteile ersetzen soll, die der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot erleidet.
Auch insoweit ist der Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Nur so kann der Arbeitgeber vermeiden, dass der ehemalige Arbeitnehmer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld auch die vollumfängliche Karenzentschädigung erhält.
4. Sozialversicherungsbeitragspflicht für Karenzentschädigungen
Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit Karenzentschädigung hat Auswirkungen auf die Sozialversicherung:
Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung noch während der laufenden Beschäftigung zahlt, ist sie als Einmalzahlung in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Sie ist dem Entgeltabrechnungsmonat der Auszahlung zuzuordnen.
Soweit die Zahlung der Karenzentschädigung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist sie nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig. Sie gilt insoweit als Leistung an den Arbeitnehme für Zeiten nach dem Ende seiner Beschäftigung und stellt daher kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
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