Das befristete Arbeitsverhältnis


Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden. Wurde ein Arbeitsvertrag unzulässig befristet, gilt er als unbefristeter Arbeitsvertrag und muss als solcher dann unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Beachtung von Kündigungsschutzvorschriften gekündigt werden.

Weiter Lesen

Die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Kündigung


Rechtlich gesehen ist die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft. Ihre Wirkung hängt mithin nicht davon ab, dass sie vom jeweiligen Vertragspartner angenommen wird. Sie kann folglich auch gegen den Willen der Gegenseite des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Selbst wenn eine Partei des Arbeitsvertrages in einem Streitgespräch mit der anderen Partei eindeutig und ernsthaft mündlich kündigt, kann sie sich nach einer Entscheidung des BAG vom September 2004 später auf die fehlende Schriftform berufen. Das Schriftformerfordernis soll damit einerseits vor übereilten Entschlüssen schützen und dient andererseits der Rechtssicherheit. 

weiter lesen

Die Kündigung im Arbeitsrecht


Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage eines jeden Beschäftigungsverhältnisses. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen, gegenseitigen Austauschvertrag, mit dem sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten.

Im Regelfall wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossenen. Für beide Vertragsparteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden. 

Weiter lesen

Die arbeitsrechtliche Abmahnung


Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung aus Gründen ausspricht, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, hat er gegen den Arbeitnehmer als milderes Mittel grundsätzlich zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung gilt insoweit als Vorstufe zur Kündigung. Sie hat den Sinn, dem Arbeitnehmer seinen Vertragsverstoß vorzuhalten (Beanstandungsfunktion) und ihm gleichzeitig die arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall aufzuzeigen (Warnfunktion), insbesondere, dass der Arbeitgeber mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

weiter lesen