Tarifverträge

Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes legt den Grundsatz der Tarifautonomie fest. Auf dieser Grundlage werden Vergütungen sonstige Arbeitsbedingungen vielfach in Tarifverträgen bestimmt. Auf Arbeitnehmerseite kann ein Tarifvertrag nur von Gewerkschaften geschlossen werden. Auf Arbeitgeberseite hingegen können sowohl Arbeitgeberverbände (Verbandstarifvertrag) als auch einzelne Arbeitgeber (Firmen-, Werk- oder Haustarifvertrag) Tarifverträge abschließen. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) bildet dabei für das gesamte Tarifrecht die Rechtsgrundlage.

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Die Familiengesellschaft zur Sicherung der Vermögensnachfolge

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die GbR ist seitdem ausdrücklich rechtsfähig; das Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft selbst, das frühere Gesamthandsprinzip ist aufgegeben (§§ 705, 713 BGB). Eine GbR kann sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB); will sie Grundbesitz erwerben oder veräußern, ist die Eintragung als eGbR praktisch zwingend (§ 47 Abs. 2 GBO). Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf die neuen gesetzlichen Regelungen (etwa zu Beschlussfassung, Ausscheiden und Abfindung) überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Je nach Ausgang können sich die Rahmenbedingungen für Übertragungen von Unternehmens- und Gesellschaftsvermögen ändern; geplante Schenkungen sollten zeitnah steuerlich geprüft werden. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind unverändert.

1. Sicherung der Vermögensnachfolge

Zur Gestaltung der Nachfolge im Hinblick auf privates und/oder betriebliches Familienvermögen ist die Gründung einer Familiengesellschaft – auch Familienpool genannt – ein effizientes und anpassungsfähiges Instrument. Sie schützt vor der Zerschlagung von Unternehmen und Vermögenswerten durch die Erben, und spart darüber hinaus auch noch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

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Erbrechtliche Nachfolge bei Einzelunternehmen

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Je nach Ausgang können sich die Rahmenbedingungen für Übertragungen von Unternehmens- und Gesellschaftsvermögen ändern; geplante Schenkungen sollten zeitnah steuerlich geprüft werden. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind unverändert.

Tritt bei einem Einzelunternehmen der Erbfall ein, ohne dass im Vorfeld Nachfolgeregelungen getroffen wurden, ist das Unternehmen je nach Erbenkonstellation von der Zerschlagung bedroht. Zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig entsprechende Nachfolgeregelungen zu treffen. 

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Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Unternehmensveräußerung und Betriebsübernahme

Gemäß § 613 a BGB tritt der Erwerber eines Unternehmens in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Darüber hinaus gilt, dass Erwerber und Veräußerer als Gesamtschuldner für Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übernahmezeitpunkt fällig werden. 

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Probleme und Lösungen beim Kauf von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen

Rechtsstand: 27. September 2026

Hinweis: Die im Beitrag genannten Statistiken stammen aus der Zeit der Erstveröffentlichung (2015–2020) und sind nicht aktualisiert. Die Vorschrift zur Inlandsauswirkung findet sich seit der 10. GWB-Novelle 2021 in § 185 Abs. 2 GWB.

I. Unternehmenskauf – eine Statistik

Laut Statistik der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) steigt die Zahl potenzieller Unternehmenskäufe und -verkäufe  in Deutschland seit 2010 stetig an.

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