Das Berliner Testament – Mehr Nach- als Vorteile der beliebten Testamentsform?

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Je nach Ausgang können sich die Rahmenbedingungen für Übertragungen von Unternehmens- und Gesellschaftsvermögen ändern; geplante Schenkungen sollten zeitnah steuerlich geprüft werden. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind unverändert.

Das Berliner Testament gehört zu den bekanntesten und verbreitetsten Formen des gemeinschaftlichen Testaments in Deutschland. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen oft, dass nach dem Tod beider Partner die gemeinsamen Kinder oder andere Dritte das verbleibende Vermögen erben sollen. Diese Form des Testaments hat viele Vorteile, aber auch erhebliche Nachteile, die es zu berücksichtigen gilt.

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Testament anfechtbar?

Kann ein Testament, das eine Pflegeeinrichtung als Alleinerbin einsetzt, angefochten werden?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Erblasserin einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung als Alleinerbin einsetzte.

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Die Familiengesellschaft

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die GbR ist seitdem ausdrücklich rechtsfähig; das Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft selbst, das frühere Gesamthandsprinzip ist aufgegeben (§§ 705, 713 BGB). Eine GbR kann sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB); will sie Grundbesitz erwerben oder veräußern, ist die Eintragung als eGbR praktisch zwingend (§ 47 Abs. 2 GBO). Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf die neuen gesetzlichen Regelungen (etwa zu Beschlussfassung, Ausscheiden und Abfindung) überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Je nach Ausgang können sich die Rahmenbedingungen für Übertragungen von Unternehmens- und Gesellschaftsvermögen ändern; geplante Schenkungen sollten zeitnah steuerlich geprüft werden. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind unverändert.

Sicherung des Familienvermögens über Generationen

Wie Sie Ihr Familienvermögen mit einem Familienpool über Generationen hinweg schützen und sichern können und dabei Steuern sparen!

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