Eine Abrechnungspflicht gegenüber Miterben bei Bankgeschäften besteht nicht in jedem Fall.
Das OLG Braunschweig hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Sohn bereits zu Lebzeiten um die Bankangelegenheit seiner Mutter kümmerte (Urteil vom 28.04.2021 – 9 U 24/20).
Der Sohn hatte hierzu neben einer Bankvollmacht auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Mutter.
Nach Versterben der Mutter forderte die Tochter der Verstorbenen den Sohn auf, der Erbengemeinschaft Rechnung zu legen und eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgenommenen Bankgeschäfte zu erstellen.
Mit Ihrer Forderung hatte die Tochter vor dem OLG Braunschweig lediglich teilweise Erfolg.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Rechnungslegung die rechtsverbindliche Beauftragung des Sohnes zur Vornahme der Bankgeschäfte durch die Mutter sei.
Eine solche habe aber im vorliegenden Fall erst dann bestanden, als die Mutter pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei, da sie erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, Ihre Bankgeschäfte selbst vorzunehmen.
Dem Sohn obliege mithin lediglich für den Zeitraum ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Mutter eine Abrechnungspflicht.
Für den Zeitraum davor müsse der Sohn lediglich Auskünfte geben, da für diesen Zeitraum keinen rechtsverbindlichen Auftrag seitens der Mutter hatte. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er für diesen Zeitraum indes nicht.
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.05.2021
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