Die Erbauseinandersetzung

Was Sie als Miterbe für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wissen sollten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Erbengemeinschaft
  2. Die Erbauseinandersetzung
    1. Erbauseinandersetzungsvertrag
    2. Erbteilsübertragung
    3. Abschichtung
    4. Teilerbausein­andersetzung
    5. Teilungsversteigerung
    6. Klage
  3. Die ersten Schritte

1. Die Erbengemeinschaft

Hinterlässt ein Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben wird, (so genannte Gesamthandsgemeinschaft, § 2032 BGB).

Hier beginnen in der Praxis auch bereits die Probleme.

Denn der einzelne Miterbe kann nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil daran verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Verfügungen sind vielmehr nur gemeinschaftlich möglich.

Sind sich alle Erben einig, können sie den Nachlass gemeinsam verwalten (§ 2038 BGB). Eine Erbauseinandersetzung ist in diesem Fall nicht notwendig.

In der Praxis gestaltet sich diese gemeinschaftliche Nachlassverwaltung aber häufig problematisch. Insbesondere bei größeren Erbengemeinschaften ist es oftmals schwierig, die verschiedenen Interessen der einzelnen Miterben zu vereinen. Nicht selten ist dann ein Erbstreit unter den Miterben vorprogrammiert.

Damit jeder Miterbe seinen Erbanteil erhält, müssen die Erben den Nachlass daher aufteilen – durch eine Erbauseinandersetzung.

Wichtig:

Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung festgelegt, darf nur der Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen.

2. Die Erbauseinandersetzung

Für die Auseinandersetzung des Erbes gibt es mehrere Möglichkeiten.

a. Erbauseinandersetzungsvertrag

Haben sich die Erben darüber geeinigt, wie der Nachlass des Erblassers verteilt werden soll, genügt zur Erbauseinandersetzung ein Erbauseinandersetzungsvertrag. Diesen muss jeder Erbe unterzeichnen.

Grundsätzlich bedarf es hierzu weder eines Notars noch eines Rechtsanwalts.

Lediglich für den Fall, dass ein Gegenstand Teil des Nachlasses ist, dessen Übertragung eine notarielle Beurkundung bedarf, etwa einem Grundstück, einer Immobilie oder GmbH-Anteile, müssen die Erben den Vertrag notariell beurkunden lassen da der Erbauseinandersetzungsvertrag sonst nicht rechtsgültig ist.

Praxistipp:

Um die Erbauseinandersetzung von Anfang an reibungslos zu gestalten und zu gewährleisten, dass jeder Erbe seinen rechtmäßigen Erbteil bekommt, können Sie vor der Aufteilung einen Anwalt kontaktieren. Dieser kann den Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbquoten unter den Miterben aufteilen und bei Streitigkeiten zwischen den Erben vermitteln. Gern stehe ich Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Erbauseinandersetzung zur Verfügung.

Sobald der Nachlass entsprechend des Erbauseinandersetzungsvertrages unter den Miterben verteilt ist, ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen.

Praxistipp:

Nutzen Sie keine Musterverträge!

Die Anforderungen an eine Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind in jedem Einzelfall verschieden, so dass es immer individueller Regelungen bedarf, denen Mustervorlagen nicht gerecht werden können. Zwar können Musterverträge zur ersten Orientierung hilfreich sein, ihre Nutzung birgt jedoch auch das Risiko, dass die Erbauseinandersetzung nicht rechtskräftig ist, etwa, wenn die Zustimmung eines Erben oder wichtige Inhalte fehlen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall die Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwalts. Dieser kennt alle erbrechtlichen Vorgaben und kann einen rechtssicheren Erbauseinandersetzungsvertrag erstellen. Gern stehe ich Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

b. Erbteilsübertragung

Kommt es zwischen den Miterben nicht zu einer Einigung über die Erbauseinandersetzung, hat jeder Miterbe die Möglichkeit, seinen Erbteil zu übertragen. Mit Übertragung des Erbteils scheidet der Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus. Er gibt sämtliche Rechte und Pflichten ab, die mit dem Nachlass verbunden sind.

Zur Erbteilsübertragung können Miterben ihren Erbteil wahlweise

  • verkaufen (§ 2371 BGB) oder
  • verschenken.

Entschließt sich ein Erbe, seinen Erbteil zu verkaufen, so haben die Miterben innerhalb von 2 Monaten ab Zeitpunkt des Kaufangebots ein Vorkaufsrecht.

Wichtig:

Die Erbteilsübertragung müssen die Beteiligten mit einem Erbteilsübertragungsvertrag festhalten – dieser muss notariell beurkundet werden.

c. Abschichtung

Eine weitere Möglichkeit der Erbauseinandersetzung ist die so genannte Abschichtung. Ziel einer Abschichtung ist es, dass ein Erbe auf seinen Anspruch am Erbe verzichtet und dafür von seinen Miterben im Gegenzug eine Abfindung erhält.

Haben mehrere Miterben beispielsweise ein Haus geerbt, so kann ein Miterbe sich auszahlen lassen, wenn er im Gegenzug auf das Haus des Erblassers verzichtet.

Im Gegensatz zur Erbteilsübertragung, bei der lediglich der Erwerber des Erbteils das Miterbe erhält, wird der Erbteil bei der Abschichtung auf die verbleibenden Miterben verteilt (so genannte „Anwachsung“). Damit erhöht sich der Anteil der verbleibenden Erben entsprechend, weil weniger Erben etwas vom Nachlass erhalten.

d. Teilerbausein­andersetzung

Sind sich die Miterben nicht über die Teilung des gesamten Nachlasses einig, besteht die Möglichkeit der Teilerbauseinandersetzung.

Hierfür teilen die Erben zunächst nur einige der Nachlassgegenstände unter sich auf.

Der übrige Nachlass wird dann zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt, etwa durch Teilungsklage über die Nachlassgegenstände, um die sich die Miterben streiten.

Eine Teilerbauseinandersetzung ist nur unter stark regulierten Umständen möglich. Ein Anwalt kann Sie hier umfassend beraten und prüfen, ob in Ihrem individuellen Fall eine solche Auseinandersetzung möglich ist.

e. Teilungsversteigerung

Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht auf den Verkauf eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks einigen kann und hat der Erblasser im Testament keine Anordnung getroffen, kann die Verwertung des Grundstücks nur durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks erfolgen (so genannte Teilungsversteigerung).

Die Erbengemeinschaft bleibt hierbei zunächst bestehen.  Der Verkaufserlös wird dem Nachlass hinzugefügt. Erst nach Aufteilung des Verkaufserlöses und vollständiger Erbauseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft auch insoweit beendet.

f. Klage

Können sich die Miterben auf nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen, bleibt als letzter Ausweg nur noch die Erbauseinandersetzungsklage (auch Teilungsklage genannt).

Hierzu ist jeder Miterbe berechtigt. Dafür muss er dem zuständigen Nachlassgericht einen Teilungsplan vorlegen in welchem er erklärt, wie er den Nachlass aufteilen will.

Das Gericht prüft diesen Teilungsplan sodann und setzt die Erbauseinandersetzung durch.

Beinhaltet das Erbe Gegenstände, die nicht teilbar sind, etwa eine Immobilie, werden diese verkauft.

Praxistipp:

Eine Klage zur Erbauseinandersetzung sollte die letzte Möglichkeit sein, um ein Erbe auseinanderzusetzen. Denn in der Regel sind die entsprechenden Gerichtsverfahren sehr langwierig und kostenintensiv. Auch können bereits leichte Fehler bei der Erstellung des Teilungsplans zur Abweisung der Klage führen. Weitere Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen sind oft die Folge. Hier kann im Vorfeld bereits ein Rechtsanwalt helfen, indem er die Aufteilung des Nachlasses übernimmt und dabei die Vorstellungen aller Miterben berücksichtigt. So kann er eine einvernehmliche Lösung erreichen. Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

3. Die ersten Schritte

Um das Erbe auseinanderzusetzen und den Nachlass unter den Miterben gerecht aufzuteilen können Sie vorgehen, wie folgt:

  • Zunächst ermitteln Sie den Wert des Nachlasses. Dafür muss der Besitz des Erblassers zusammentragen und bewertet werden. Erstellen Sie hierzu eine Übersicht aller Nachlassgegenstände und deren Wert. Erst, wenn der genaue Wert des Nachlasses bekannt ist, können die Erben die Erbengemeinschaft auflösen.
  • Überlegen Sie, ob Sie Immobilien, Grundstücke und Unternehmen, die sich im Nachlass befinden, verkaufen oder behalten möchten. Besprechen Sie in diesem Zusammenhang mit Ihren Miterben möglichst, ob es hier Präferenzen gibt.
  • Wenn Sie über Ihr weiteres Vorgehen im Ungewissen sind, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist und lassen sich über die Möglichkeiten und deren Kosten informieren.

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Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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