Arbeitskündigung per WhatsApp ist nichtig

Die elektronische Übermittlung eines Fotos des Kündigungsschreibens über den Nachrichtendienst WhatsApp erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. 

Das LAG München hat insoweit in seiner Entscheidung vom 28.10.2021 (Aktenzeichen: 3 Sa 362/21) entschieden, dass ein solcher Formmangel nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben unbeachtlich sein könne. In der Regel ist die Kündigung per WhatsApp jedoch nichtig.

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Kündigung während meiner Schwangerschaft – was kann ich tun?

1. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft 

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist eine Kündigung während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Beginn der Schwangerschaft und endet mit dem Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).

Darüber hinaus gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten auch für Mütter bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

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Corona-Tests im Unternehmen: Dürfen Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen?

Historischer Beitrag – Rechtslage 2020/21: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage während der Corona-Pandemie wieder. Die zugrunde liegenden Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen; die Ausführungen sind daher nicht mehr aktuell und dienen nur noch der Dokumentation. Bei Fragen zur heutigen Rechtslage sprechen Sie mich gerne an.

1. Bundesrechtliche Bestimmungen

Aufgrund der nach wie vor steigenden Infektionszahlen haben die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer mit Bund-Länder-Beschluss zur Eindämmung des Corona-Virus vom 22.03.2021 festgestellt, dass eine Teststrategie in allen Unternehmen notwendig sei. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen zunächst auf Basis einer rein freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft angehalten werden, allen Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Test „anzubieten“.

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Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bisher galt gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen sollten, wo es umsetzbar war.

Diese Verpflichtung der Arbeitgeber wird nunmehr durch die sogenannte „Notbremse“ in das Infektionsschutzgesetz verlagert. 

In diesem Zusammenhang werden nunmehr darüber hinaus auch die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch annehmen zu müssen.

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Corona-Betriebsschließung: Muss der Arbeitgeber ausgefallene Stunden bezahlen? (BAG: nein)

Wichtiger Hinweis – Rechtslage überholt: Das Bundesarbeitsgericht hat die hier dargestellte Linie nicht bestätigt. Mit Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) hat es entschieden, dass der Arbeitgeber bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Rahmen eines allgemeinen Corona-Lockdowns nicht das Betriebsrisiko trägt und keinen Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 3 BGB schuldet. Es verwirklicht sich dann kein im Betrieb angelegtes Risiko, sondern eine staatliche Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung; einen Ausgleich hat der Staat zu schaffen (z. B. durch Kurzarbeitergeld). Der nachfolgende Beitrag gibt den Stand von April 2021 wieder und ist nur noch als historische Darstellung zu verstehen.

Rechtsstand: 27. September 2026

Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).

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Homeoffice im Ausland – Was muss der Arbeitgeber beachten?

Aufgrund der Corona-Pandemie ist noch immer ist das Arbeiten im Homeoffice weit verbreitet. Auch das Homeoffice-Arbeiten im Ausland ist nach wie vor ein häufig genutztes Modell. So bleiben etwa Grenzpendler oftmals am Wohnort im Nachbarland.  Andere Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit, vorübergehend aus dem Ausland zu arbeiten. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Konstellationen bieten.

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Gleicher Lohn für Frauen?

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) entschieden, dass ein höheres Gehalt eines männlichen Kollegen nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass er „besser verhandelt“ hat. Wer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdient, kann die Differenz nachfordern und zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Außerdem gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970: Sie verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zu Gehaltsangaben vor der Einstellung, verbietet die Frage nach dem bisherigen Gehalt und erweitert Auskunfts- und Berichtspflichten. Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft (Stand: September 2026). Gerichte legen das geltende Entgelttransparenzgesetz aber bereits richtlinienkonform aus.

Zur Vermutungsregel für Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu männlichen Kollegen.

In seiner Entscheidung vom 21.01.2021 (BAG, Urt. v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass die Tatsache, dass das Arbeitsentgelt einer Frau geringer als der Vergleichslohn (Median-Entgelt) einer männlichen Vergleichsperson ist, regelmäßig die widerlegbare Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau wegen des Geschlechts erfolgt ist. 

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat die Frau in diesen Fällen einen Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt.

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