Osterzeit ist Reisezeit. Und insbesondere nach den langanhaltenden Lockdown-Beschränkungen der letzten Monate drängt es Urlaubswillige wieder in die Ferne. Der nachfolgende Artikel gibt Aufschluss, was Sie bei Ihrer Oster-Urlaubsplanung beachten müssen.
1. Kann ich einen bereits genehmigten Urlaubsantrag wegen der Corona-Pandemie wieder zurücknehmen?
Wenn sich ein Arbeitnehmer entschließt, einen bereits vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub nicht mehr antreten zu wollen, weil er am Urlaubsort aufgrund der Corona-Pandemie Beschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit befürchten muss, ändert dies nichts daran, dass er den Erholungsurlaub dennoch nehmen muss.
Er kann den durch den Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub nicht (einseitig) rückgängig machen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub etwa im Ausland verplant hatte und sich dieser Plan nunmehr aufgrund der Corona-Pandemie zerschlagen hat.
Dem Arbeitnehmer bleibt in dieser Situation lediglich, sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf eine Verlegung des Urlaubs zu einigen.
2. Darf der Arbeitgeber mein Reiseziel erfragen?
Zum Schutz seines Unternehmens und der übrigen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, ob ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub in einem Risikogebiet plant oder ihn dort verbracht hat.
Insoweit wird es für zulässig zu erachten sein, wenn der Arbeitgeber fragt, ob der Arbeitnehmer in ein Risikogebiet reisen will oder gereist ist.
Eine Auskunft über das konkrete Reiseziel ist in diesem Zusammenhang indes nicht nötig.
3. Was ist, wenn ich während des Urlaubs in Quarantäne muss?
Nach diesseitiger Auffassung ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt und damit arbeitsunfähig ist, oder ob er lediglich in Quarantäne muss, ohne jedoch erkrankt zu sein.
Muss der Arbeitnehmer während eines vom Arbeitgeber bewilligten Urlaubs in eine durch staatliche Behörden angeordnete Quarantäne, ändert das nichts an der Tatsache, dass der Arbeitnehmer in Urlaub ist. Eine „Urlaubsgutschrift“ kann der Arbeitnehmer in diesem Fall vom Arbeitgeber nicht verlangen.
Ist der Arbeitnehmer während des Urlaubs hingegen arbeitsunfähig erkrankt gilt zu seinen Gunsten der § BUrlG, der besagt:
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Auf reine Quarantäne-Fälle, bei denen sich der Arbeitnehmer in Quarantäne begeben muss, ist diese Regelung nicht analog anwendbar.
Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch noch nicht abschließend gerichtlich geklärt worden. Hier wird die Entscheidung der Gerichte noch abzuwarten sein.
4. Habe ich einen Vergütungsanspruch nach Rückkehr aus einem Risikogebiet, wenn ich anschließend in häusliche Quarantäne muss?
Arbeitnehmer, die in Risikogebiete reisen, müssen sich nach den entsprechenden Verordnungen der Bundesländer nach ihrer Rückkehr nach Deutschland unverzüglich in befristete häusliche Quarantäne begeben.
Bei der Frage, inwieweit sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Quarantänezeit haben, ist wie folgt zu differenzieren:
- Wird das Reiseziel des Arbeitnehmers erst zum Risikogebiet erklärt, während er sich dort aufhält, gilt:
- Soweit sich der Arbeitnehmer in Quarantäne befindet und gleichzeitig mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält er Entgeltfortzahlung.
- Befindet er sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub zwar Quarantäne, jedoch ohne erkrankt zu sein, hat er Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 InfSchG. Diese wird über den Arbeitgeber ausgezahlt.
- War das Reiseziel des Arbeitnehmers jedoch bereits vor Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft, war für den Arbeitnehmer vorhersehbar, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Damit hat er den Ausfall selbst verschuldet (so genanntes „Verschulden gegen sich selbst“). Die oben genannten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Entschädigung dann bestehen dann nicht. Dies ist nunmehr durch die Einfügung von § 56 Abs. 1 Satz 4 InfSchG jetzt auch gesetzlich geregelt.
5. Habe ich einen Anspruch auf Vergütung, wenn ich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren kann?
Wird ein Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub behindert, weil er aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen am Urlausort nicht rechtzeitig abreisen kann oder weil Flugverbindungen aus dem betreffenden Land ausgesetzt werden, trägt er grundsätzlich das Wegerisiko.
Aber: Der Arbeitgeber kann nach § 616 BGB verpflichtet sein, die Vergütung für eine kurze Zeit weiterzuzahlen, wenn die Reisebeschränkungen für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar waren.
Ist der Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein Risikogebiet gereist, besteht dieser Anspruch nicht.
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Die Corona-Pandemie stellt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine Herausforderung dar.
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