Die elektronische Übermittlung eines Fotos des Kündigungsschreibens über den Nachrichtendienst WhatsApp erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
Das LAG München hat insoweit in seiner Entscheidung vom 28.10.2021 (Aktenzeichen: 3 Sa 362/21) entschieden, dass ein solcher Formmangel nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben unbeachtlich sein könne. In der Regel ist die Kündigung per WhatsApp jedoch nichtig.
I. Der Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall kündigte ein Arbeitgeber seinem angestellten Helfer fristlos, weil dieser betrunken zur Arbeit erschienen war. Die unterschriebene Kündigung hatte er hierzu mit seinem Handy fotografiert und per WhatsApp an den Arbeitnehmer geschickt.
Der Angestellte klagte gegen die aus seiner Sicht unwirksame fristlose Kündigung und machte darüber hinaus Gehaltsansprüche geltend.
In erster Instanz urteilte das Arbeitsgericht, dass die per WhatsApp übermittelte Kündigung formunwirksam sei. Der Arbeitgeber legte hiergegen Berufung ein. Er argumentierte, der Arbeitnehmer habe den Zugang der Kündigung vereitelt, indem er sich geweigert habe, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.
II. Die Entscheidung
Der Arbeitgeber blieb mit seiner Berufung erfolglos.
Das LAG München entschied, dass die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB nichtig gewesen sei. Ein Arbeitsverhältnis könne nur mittels schriftlicher Kündigung beendet werden. Grund hierfür sei, dass dadurch Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit entstünden.
Hierbei berief sich das Gericht darauf, dass dem Schriftformerfordernis ist erst dann genügt wird, wenn ein Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde, da erst durch die Unterzeichnung der Aussteller der Urkunde erkennbar wird. Diese Urkunde muss dem Arbeitnehmer dann entsprechend zugehen. Eine per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung genügt dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB jedoch gerade nicht, da es sich hierbei vergleichbar mit einem Fax lediglich um eine Ablichtung der Originalunterschrift handle.
Der Arbeitnehmer konnte sich daher im vorliegenden Fall auch auf den Formmangel und die damit verbundene Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB lag nicht vor. Das LAG München führte insoweit aus, dass das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck nicht ausgehöhlt werden dürfe. Ein Formmangel könne nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden, wenn das Ergebnis für eine Vertragspartei untragbar sei. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber jedoch lediglich vorgetragen, dass der Beschäftigte den Einsatzort verlassen und seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe. Er hatte jedoch weder dargelegt wann noch wie er den Beschäftigen dazu aufgefordert hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Eine Ausnahmesituation, die einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründe, sei daher nicht begründet worden.
III. Fazit
Gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedarf jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Elektronisch übersandte Ablichtungen der Kündigung erfüllen dieses Erfordernis nicht, da es sich in diesem Fall um eine Erklärung unter Abwesenden handelt, deren Zugang erst dann wirksam wird, wenn sie dem anderen Vertragspartner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und zwar in Schriftform zugeht. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung nichtig.
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