Homeoffice in der unternehmerischen Praxis

Seit der Covid-19 Pandemie ist das Thema Home-Office in aller Munde. Dabei ist das Thema nicht neu. Bereits vor Ausbruch des Corona-Virus war zu erkennen, dass sich mit der zunehmenden Digitalisierung eine neue Arbeitsstruktur entwickeln würde, die eine ernstzunehmende Alternative zum klassischen Büro-Arbeitsplatz darstellt. Diese Entwicklung stellt Unternehmen jedoch vor neue Herausforderungen. Neue Arbeitsprozesse müssen installiert werden, um die reibungslose Fortführung der Arbeit auch von zu Hause aus effektiv gestalten zu können. Daneben müssen Unternehmen auch weiterhin den Gesundheits- und Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter gewährleisten. Klare Regeln und eine offene Unternehmenskultur sind unerlässlich.

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Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie: Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz möglich.

Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie wurde § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingefügt. Dieser regelt, dass es bis einschließlich 31.12.2020 zulässig ist, Betriebsratssitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen abzuhalten.

Die Regelung gilt rückwirkend zum 1.3.2020. Werden ab diesem Datum Beschlüsse unter Beachtung der Voraussetzungen des § 129 BetrVG gefasst, sind sie wirksam.

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Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel im Arbeitsrecht

Solange ein Arbeitnehmer noch in seinem Unternehmen beschäftigt ist, gilt für ihn ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt dies jedoch. Viele Arbeitsverträge enthalten daher nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Leider sind diese in der Praxis aber häufig unwirksam. Wie Arbeitgeber solche Klauseln rechtssicher formulieren können. 

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Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung und Verdienstausfall-Entschädigung in Zeiten von Corona

Historischer Beitrag – Rechtslage 2020/21: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage während der Corona-Pandemie wieder. Die zugrunde liegenden Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen; die Ausführungen sind daher nicht mehr aktuell und dienen nur noch der Dokumentation. Bei Fragen zur heutigen Rechtslage sprechen Sie mich gerne an.

Muss ein Arbeitgeber einem am Covid-19 Virus erkrankten Arbeitnehmer weiterhin Lohn zahlen? Wie verhält es sich mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers, wenn die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot ausspricht? Der folgende Artikel erfasst die wesentlichen Fragen der Lohnfortzahlung und Verdienstausfall-Entschädigung in Zeiten von Corona.

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Arbeitsrechtliche Folgen bei Rückkehr aus dem Urlaub aus einem Corona-Risikogebiet

Historischer Beitrag – Rechtslage 2020/21: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage während der Corona-Pandemie wieder. Die zugrunde liegenden Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen; die Ausführungen sind daher nicht mehr aktuell und dienen nur noch der Dokumentation. Bei Fragen zur heutigen Rechtslage sprechen Sie mich gerne an.

I. Grundsätzliches

Seit dem 08. August 2020 ist jeder, der nach Deutschland einreist und sich in den 14 Tagen zuvor in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, verpflichtet, sich einem entsprechenden Test zu unterziehen.

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Kurzarbeit 2026: Voraussetzungen, Kurzarbeitergeld und Rechte der Beschäftigten

Rechtsstand: 27. September 2026

Kurzarbeit ist kein reines Corona-Thema. Auch heute nutzen viele Unternehmen das Kurzarbeitergeld, um konjunkturelle oder strukturelle Auftragseinbrüche zu überbrücken, ohne Personal abbauen zu müssen. Die pandemiebedingten Erleichterungen sind ausgelaufen; es gelten wieder die allgemeinen Regeln der §§ 95 ff. SGB III – mit einer wichtigen Ausnahme bei der Bezugsdauer.

1. Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?

Nein. Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit und damit des Lohns. Dafür braucht der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage: einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Grundlage, müssen die Beschäftigten einzeln zustimmen. Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

2. Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld

  • Es liegt ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis vor (§ 96 SGB III).
  • Im Kalendermonat ist mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent betroffen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Die während der Pandemie geltende abgesenkte Schwelle von zehn Prozent der Beschäftigten ist ausgelaufen.
  • Vorhandene Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich vorrangig abzubauen (§ 96 Abs. 4 SGB III).
  • Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt (§ 99 SGB III). Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Monat gezahlt, in dem die Anzeige eingeht.

3. Höhe und Bezugsdauer

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 105 SGB III). Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt regulär zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Durch Verordnung ist sie für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2026 entstehen, auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Entgelt (80 Prozent des Ausfalls) trägt der Arbeitgeber allein; die Erstattung dieser Beiträge durch die Bundesagentur ist mit der Pandemie ausgelaufen.

4. Pflichten und Haftungsrisiken für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld, zahlt es aus und beantragt die Erstattung monatlich nachträglich bei der Agentur für Arbeit. Die Agentur prüft die Angaben in einer Abschlussprüfung nach Ende der Kurzarbeit. Falsche Angaben zu Arbeitszeiten oder Ausfallstunden führen zu Rückforderungen und können als Subventionsbetrug strafbar sein. Arbeitszeiten müssen während der Kurzarbeit deshalb besonders sorgfältig dokumentiert werden.

5. Was gilt für Arbeitnehmer?

  • Urlaubsansprüche verringern sich bei Kurzarbeit „Null“ anteilig für die ausgefallenen Arbeitstage (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21).
  • Eine Nebentätigkeit, die während der Kurzarbeit neu aufgenommen wird, wird grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Wer es bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.

6. Kündigung während der Kurzarbeit

Kurzarbeit schließt eine Kündigung nicht aus. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt aber voraus, dass der Beschäftigungsbedarf über den vorübergehenden Arbeitsausfall hinaus dauerhaft entfallen ist. Denn Kurzarbeit spricht gerade für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel (BAG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 548/10). Der Arbeitgeber muss daher darlegen, dass sich die Lage nach Einführung der Kurzarbeit weiter verschlechtert hat.

Fazit

Kurzarbeit bleibt ein wirksames Instrument, um Beschäftigung zu sichern. Arbeitgeber brauchen aber eine tragfähige arbeitsrechtliche Grundlage, müssen die Anzeige rechtzeitig erstatten und die Arbeitszeiten lückenlos dokumentieren. Ich berate Arbeitgeber bei der Einführung und Arbeitnehmer bei Fragen zu ihren Ansprüchen. Sprechen Sie mich gerne an.

Verbot doppelseitiger Treuhand bei Abfindungszahlungen

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist seit dem 1. August 2022 durch die Reform des anwaltlichen Berufsrechts ausführlicher in § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO geregelt. An der hier dargestellten Rechtslage zur doppelseitigen Treuhand ändert das nichts; die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders gelten unverändert.

Einigen sich die Parteien eines Arbeitsvertrages auf eine Abfindungszahlung, so ist es sowohl dem Rechtsanwalt des Arbeitnehmers als auch der rechtlichen Vertretung des Arbeitgebers untersagt, diese Entlassungsentschädigung treuhänderisch zu verwahren und zu verwalten (Verbot der doppelseitigen Treuhand).

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