Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde zum 1. Januar 2018 umfassend novelliert. Es bildet die gesetzliche Grundlage für den Schutz aller schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen. Hierzu zählen auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen im Sinne des § 26 Berufsausbildungsgesetz (BBiG).
Weiter LesenKategorie: Arbeitsrecht
Kurzarbeit – Hinweise für Arbeitgeber
1. Kurzarbeit allgemein
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer arbeitet mithin bei der Kurzarbeit weniger Stunden als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies gilt für einen befristeten Zeitraum. Im Extremfall kann Kurzarbeit sogar so weit gehen, dass der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet. (so genannte „Kurzarbeit Null“.)
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1. Kurzarbeit allgemein
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer arbeitet mithin bei der Kurzarbeit weniger Stunden als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies gilt für einen befristeten Zeitraum. Im Extremfall kann Kurzarbeit sogar so weit gehen, dass der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet. (so genannte „Kurzarbeit Null“.)
Weiter lesenHomeoffice im Arbeitsvertrag
Der Telearbeitsvertrag
Das Arbeiten von zu Hause aus im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewinnt im Rahmen der Covid-19 Pandemie in vielen Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Die vertraglichen Regelungen hierzu finden sich jedoch in den wenigsten Arbeitsverträgen wieder, obwohl gerade bei Homeoffice-Arbeitsplätzen zahlreiche wichtige Besonderheiten zu beachten sind.
Weiter lesenArbeitsrechtliche Konsequenzen bei Unternehmensveräußerung und Betriebsübernahme
Gemäß § 613 a BGB tritt der Erwerber eines Unternehmens in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Darüber hinaus gilt, dass Erwerber und Veräußerer als Gesamtschuldner für Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übernahmezeitpunkt fällig werden.
Weiter lesenDas Arbeitszeugnis
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sind § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und §109 GewO (Gewerbeordnung).
Neben Arbeitnehmern haben hiernach grundsätzlich auch arbeitnehmerähnliche Personen, etwa Heimarbeiter, freie Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer den Anspruch auf ein Zeugnis.
Allerdings kann der Arbeitgeber diesen Anspruch erst dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis Gebrauch gemacht hat.
weiter lesenKündigung aufgrund von Corona-Pandemie
Durch den Covid19-Virus bedroht dieser Tage die Gesundheit vieler Menschen.
Auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind noch nicht abzuschätzen. Neben zahlreichen Selbständigen und Freiberuflern können vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in ihrer Existenz bedroht sein.
Viele Arbeitnehmer befürchten daher, aufgrund der anhaltenden Krise ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Aber in welchen Fällen kann Corona tatsächlich eine Kündigung begründen?
Weiter lesenDie arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen
Neben den Formvorschriften sind die jeweils für das Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfristen zu beachten. Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach dem Gesetz, tarifvertraglichen Regelungen oder dem jeweiligen Arbeitsvertrag.
Weiter LesenKündigungsschutz im Arbeitsrecht
I. Allgemeines
Entschließt sich ein Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters, stellt sich die Frage, ob er hierbei an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden ist.
Arbeitgeber, die vom Geltungsbereich des KSchG erfasst werden, müssen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses strengere Voraussetzungen erfüllen als Kleinunternehmen.
Zunächst gilt für eine Kündigung erst das so genannte Ultima-Ratio-Prinzip. Der Ausspruch einer Kündigung darf mithin immer nur das letzte Mittel sein. Davor muss der Arbeitgeber immer versuchen, eine Kündigung durch mögliche und geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Der Kündigung muss daher immer eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers vorausgehen. Besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, gegebenenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz, muss diese wahrgenommen werden.
Arbeitnehmer, die nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, haben lediglich die Möglichkeit, sich gegen eine Arbeitskündigung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben zu wehren.
Weiter lesenDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein beidseitiges Rechtsgeschäft. Daher hat keine Vertragspartei das Recht, einseitig die Bedingungen eines Arbeitsvertrages zu ändern. Eine Abänderung eines Arbeitsvertrages ist daher durch Abschluss eines neuen Vertrages möglich.
Nur wenn beide Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zustimmen, können die vom Arbeitgeber vorgesehenen Änderungen des Vertragsinhalts neu vereinbart werden. Einigen sich die Parteien des Arbeitsvertrages hingegen nicht, so ist der Arbeitgeber gezwungen, zunächst den bisherigen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu kündigen, wenn er die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern will. Erst im Anschluss ist es möglich, einen neuen Vertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen.
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