Welche Berechnungsgrundlage gilt für eine Abfindungszahlung und wann muss sie ausgezahlt werden?
1. Vereinbarung einer Abfindungszahlung
Wenn zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer gerichtlichen Vergleichsvereinbarung – die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird, ist das Erstaunen mancher Arbeitnehmer groß, wenn nur ein deutlich geringerer als der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber auf dem Konto eingeht. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien beispielsweise die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 €, so werden nicht zwangsläufig auch 10.000,00 € an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber meist die Steuern und gelegentlich auch Beiträge für die Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung etc.) von der Abfindungszahlung abzieht.
2. Ursprüngliche Gesetzeslage
Bis zum 31.12.2005 waren Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vollständig steuerfrei. Seit dem 01.01.2006 hat sich die Gesetzgebung jedoch geändert. Auch die vorgesehene Übergangsregelung für Altfälle ist inzwischen ausgelaufen.
3. Aktuelle Gesetzeslage
Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungszahlungen grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist daher nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuer, Kirchensteuer, etc. einzubehalten und abzuführen. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, durch das sogenannte Fünftelungsverfahren die Steuerlast verringern. Ob dies möglich ist, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wichtig: Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einer Abfindung nicht an.
Der Grund dafür ist, dass eine Abfindung kein Arbeitsentgelt ist, dal sie sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt. Vielmehr wird eine Abfindung wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt und nicht wegen der in Vergangenheit geleisteten Arbeit.
Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab. Es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Nicht selten werden hierbei jedoch seitens der Arbeitgeber Fehler gemacht. So wird oftmals die Abfindungszahlung gemeinsam mit dem letzten Gehalt abgerechnet und ausgezahlt. Dabei wird dann alles „über einen Kamm geschoren“ und fehlerhafterweise dann auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
4. Vorsicht bei „Scheinabfindung“
In manchen Fällen vereinbaren Arbeitsvertragsparteien, dass rückständiges Arbeitsentgelt einfach als Abfindung bezeichnet und dann ausgezahlt werden soll (so genannte „Scheinabfindung“). Bei dieser Konstellation müssen jedoch die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, da es sich um Zahlungen für die Zeit während des noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt.
Es ist daher zu empfehlen, eine Abfindung immer separat zu vereinbaren und deutlich klarzustellen, dass die vereinbarte Abfindung zusätzlich zu dem noch ausstehenden Gehalt gezahlt wird.
5. Vereinbarung einer Nettovereinbarung
Wenn etwa eine Abfindung „10.000,00 € brutto für netto“ vereinbart wird, ist trotzdem die entsprechende Lohnsteuer abzuführen. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Steuerlast. Er muss daher den vereinbarten Abfindungsbetrag voll auszahlen.
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