Abfindung brutto oder netto?

Welche Berechnungsgrundlage gilt für eine Abfindungszahlung und wann muss sie ausgezahlt werden?

1. Vereinbarung einer Abfindungszahlung

Wenn zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer gerichtlichen Vergleichsvereinbarung – die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird, ist das Erstaunen mancher Arbeitnehmer groß, wenn nur ein deutlich geringerer als der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber auf dem Konto eingeht. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien beispielsweise die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 €, so werden nicht zwangsläufig auch 10.000,00 € an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber meist die Steuern und gelegentlich auch Beiträge für die Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung etc.) von der Abfindungszahlung abzieht.

2. Ursprüngliche Gesetzeslage

Bis zum 31.12.2005 waren Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vollständig steuerfrei. Seit dem 01.01.2006 hat sich die Gesetzgebung jedoch geändert. Auch die vorgesehene Übergangsregelung für Altfälle ist inzwischen ausgelaufen.

3. Aktuelle Gesetzeslage

Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungszahlungen grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist daher nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuer, Kirchensteuer, etc. einzubehalten und abzuführen. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, durch das sogenannte Fünftelungsverfahren die Steuerlast verringern. Ob dies möglich ist, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

Wichtig: Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einer Abfindung nicht an.

Der Grund dafür ist, dass ei­ne Ab­fin­dung kein Ar­beits­ent­gelt ist, dal sie sich nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) nicht der Zeit des be­en­de­ten Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses zu­ord­nen lässt. Vielmehr wird ei­ne Ab­fin­dung we­gen des Weg­falls der künf­ti­gen Ver­dienstmöglich­kei­ten ge­zahlt und nicht we­gen der in Ver­gan­gen­heit ge­leis­te­ten Ar­beit.

Von ei­ner Ab­fin­dung ge­hen da­her kei­ne So­zi­al­ab­ga­ben ab. Es wer­den kei­ne Beiträge zur Ren­ten-, Kran­ken-, Pfle­ge- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ab­ge­zo­gen.

Nicht selten werden hierbei jedoch seitens der Arbeitgeber Fehler gemacht. So wird oftmals die Abfindungszahlung gemeinsam mit dem letzten Gehalt abgerechnet und ausgezahlt. Dabei wird dann alles „über einen Kamm geschoren“ und fehlerhafterweise dann auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

4. Vorsicht bei „Scheinabfindung

In manchen Fällen vereinbaren Arbeitsvertragsparteien, dass rückständiges Arbeitsentgelt einfach als Abfindung bezeichnet und dann ausgezahlt werden soll (so genannte „Scheinabfindung“). Bei dieser Konstellation müssen jedoch die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, da es sich um Zahlungen für die Zeit während des noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt.

Es ist daher zu empfehlen, eine Abfindung immer separat zu vereinbaren und deutlich klarzustellen, dass die vereinbarte Abfindung zusätzlich zu dem noch ausstehenden Gehalt gezahlt wird.

5. Vereinbarung einer Nettovereinbarung

Wenn etwa eine Abfindung „10.000,00 € brutto für netto“ vereinbart wird, ist  trotzdem die entsprechende Lohnsteuer abzuführen. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Steuerlast. Er muss daher den vereinbarten Abfindungsbetrag voll auszahlen.

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