Wann besteht ein Anspruch auf Auszahlung oder Rückzahlung von Weihnachtsgeld?

Entscheidend ist, was im gegenseitigen Arbeitsvertrag vereinbart wurde und ob das Weihnachtsgeld als Belohnung für geleistete Arbeit oder für die Betriebstreue ausgezahlt wird.

In diesem Artikel erhalten Sie Informationen und Antworten auf die Fragen:

  1. Wann besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld?
  2. Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?
  3. Darf sich der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld vorbehalten?
  4. Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung?
  5. Weihnachtsgeld brutto oder netto?

Die Beantwortung dieser und darüber hinausgehender Fragen zum Thema Weihnachtsgeld ist oft komplex und bedarf der individuellen Beratung.

Gern stehe ich Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

1. Wann besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Ein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich verankert.

a. Weihnachtsgeld aufgrund von Arbeits- oder Tarifvertrag

Er existiert lediglich, wenn er arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder in einem für das entsprechende Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag steht. Tarifverträge sehen in diesem Zusammenhang oft eine so genannte Jahres­sonder­zahlung vor, unter der Urlaubs- und Weihnachts­geld mittlerweile zusammengefasst werden (z. Bsp.: § 20 TVöD).

b. Weihnachtsgeld aufgrund von Betriebsvereinbarung

Unternehmen, die keiner Tarifbindung unterliegen, schließen gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen, aus denen sich für die Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weihnachts­geld ergibt. Hier können Regelungen über der Zweck der Zahlung, deren Voraussetzungen, Höhe sowie Details zur Kürzung und Rückzahlung von Jahres­sonder­zahlungen getroffen werden.

Achtung! Betriebsvereinbarungen können auch wieder gekündigt werden.

c. Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung

Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, kann der Arbeitgeber aber dennoch auf freiwilliger Basis eine Weihnachtsgratifikation zahlen. Wird diese Gratifikation drei Jahre in Folge gezahlt, gilt der Bonus als üblich und damit als sogenannte „betriebliche Übung“.  In diesem Fall ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, das Weihnachtsgeld auch zukünftig zu zahlen. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich, wenn der Arbeitsvertrag eine Erklärung enthält, nach der die Auszahlung von Weihnachtsgeld ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt (so genannter „Freiwilligenvorbehalt“).

d. Weihnachtsgeld auf Grundlage des Gleich­be­handlungs­grund­satzes

Gegebenenfalls können Arbeitnehmer auch aus dem Gleich­be­handlungs­grund­satz einen Anspruch auf Weihnachts­geld ableiten. Dies trifft etwa dann zu, wenn lediglich ein Teil der Arbeitnehmer die Sonderzahlung bekommen, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Zulässig ist es aber, wenn Arbeit­nehmer mit einem höheren Gehalt kein Extrageld erhalten. Auch ist es erlaubt, Beschäftigten erst nach ein paar Jahren der Be­triebs­zu­ge­hörig­keit eine Jahres­sonder­zahlung zukommen zu lassen.

Zahlt das Unternehmen Weihnachts­geld an die Mitarbeiter, dann müssen auch Teilzeitkräfte anteilig die Sonderzahlung bekommen (§4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Dies gilt auch für Minijobber.

Achtung! Mit dem Weihnachts­geld darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden.

2. Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Die tatsächliche Höhe des Weihnachts­gelds bestimmt sich aus dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag oder dem geschlossenen Arbeits­vertrag.

Oftmals bemisst es sich auf ein halbes Monatsgehalt. Einige Arbeitnehmer erhalten sogar ein volles Monatsgehalt, das sogenannte 13. Monatsgehalt. Tarifbeschäftigte erhalten derzeit durchschnittlich Weihnachts­geld in Höhe von 2.700,00 EUR.

Für Arbeitnehmer ideal ist die Vereinbarung eines prozentualen Anteils vom Monatslohn, da sich dadurch das Weihnachts­geld mit jeder Lohnerhöhung automatisch erhöht.

In einigen Arbeitsverträgen ist nicht genau festlegt, wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt und der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheidet, was er den Arbeitnehmern zahlen will. Diese Regelung ist grundsätzlich auch zulässig, da damit hinreichend deutlich ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachts­geld hat. Gibt es Streit um die Höhe, kann das Arbeitsgericht anstelle des Arbeitgebers die Höhe festsetzen (BAG, 16.01.2013, Az.: 10 AZR 26/12).

In Tarif­verträgen wird die Höhe der Sonderzahlung oft an die Dauer der Be­triebs­zu­ge­hörig­keit gekoppelt. Je länger der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig ist, desto mehr Weihnachts­geld bekommt er.

Schließlich legen einige Unternehmen einen festgelegten Pauschalbetrag fest.

3. Darf sich der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachts­geld vorbehalten?

In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass die Arbeitgeber zwar Weihnachts­geld zahlen, dass diese Jahres­sonder­zahlung jedoch freiwillig sei und für die Zukunft kein Anspruch entstehe. Diese Vorbehalte sind allerdings oft unwirksam.

a. Frei­willig­keits­vor­behalt

Ziel des so genannten „Frei­willig­keits­vor­behalts“ ist es, einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachts­geld gar nicht erst entstehen zu lassen.

aa. Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt

Folgende Formulierung ist in diesem Zusammenhang häufig anzutreffen:
„Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen werden freiwillig gewährt. Auf diese Leistungen besteht auch nach wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch – weder der Höhe noch dem Grund nach.“

Ist im Arbeitsvertrag klar und deutlich geregelt, dass die Sonderzahlung freiwillig ist, dann darf der Arbeitgeber jedes Jahr entscheiden, ob er ein geringeres oder gar kein Weihnachts­geld zahlt.

In manchen Arbeitsverträgen werden jedoch Klauseln verwendet, die widersprüchlich und damit unwirksam sind.

Beispiel: Wenn der Arbeitgeber im Arbeits­vertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und bestimmt in einer anderen Klausel, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, dann widersprechen sich die Regelungen (BAG, 20.02.2013, Az: 10 AZR 177/12). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Sonderzahlung.

bb. Wiederholter Freiwilligkeitsvorbehalt

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachts­geld, ohne sich dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet zu haben, kann er bei Auszahlung jedes Mal darauf hinweisen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Diese Form des Frei­willig­keits­vor­behalts ist rechtens und verhindert eine betriebliche Übung. Einen Anspruch auf regelmäßges Weihnachts­geld gibt es dann nicht.

b. Wider­rufs­vor­be­halt

Einige Arbeitsverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber die Zusage von Weihnachts­geld widerrufen kann.

Dies wird häufig formuliert, wie folgt:
„Weihnachtsgeld und andere Sonder­zu­wen­dungen können für die Zukunft widerrufen werden, sofern die Ertragssituation derartige Zahlungen nicht zulässt.“

Ein solcher Wider­rufs­vor­be­halt ist in der Regel unzulässig, denn die Regelung muss klar formuliert sein. Das gelingt Arbeitgebern selten, da zusätzlich auch die Gründe für einen Widerruf angegeben werden müssen – zumindest stichwortartig. Nur dann kann der Arbeitnehmer erkennen, unter welchen Voraussetzungen er keine Sonderzahlung mehr bekommt.

Wird in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass Weihnachts­geld eine „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ ist, dann ist das widersprüchlich. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig, kann er es für die Zukunft nicht widerrufen. Freiwilligkeits- und Wider­rufs­vor­be­halt schließen sich gegenseitig aus. Sie sind deshalb in der Kombination unwirksam (BAG, 08.12.2010, Az: 10 AZR 671/09).

 

4. Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung?

Zur Beantwortung dieser Frage kommt es auf die genaue arbeitsvertragliche Regelung an.

a. Belohnung für geleistete Arbeit

Ist das Weihnachtsgeld als Belohnung für geleistete Arbeit des Arbeitnehmers vertraglich vereinbart, so handelt es sich dabei um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich ein 13. Monatsgehalt vorsieht, das etwa im November mit dem regulären Gehalt ausgezahlt wird.

Bei dieser Art der vertraglichen Regelung steht dem Arbeitnehmer in der Regel trotz Kündigung zumindest anteilig Weihnachtsgeld zu.

Der dem Arbeitnehmer zustehende Anteil wird in diesem Fall auf die Monate gerechnet, in denen er noch gearbeitet hat, unabhängig davon, ob die Kündigung bereits vor der Weihnachtszeit ausgesprochen wurde.

Beispiel: Scheidet der Arbeitnehmer beispielsweise zum 30. Juni aus dem Unternehmen aus, muss ihm der Arbeitgeber in diesem Fall das halbe Weihnachts­geld ausbezahlen.

Aber Vorsicht! Nur wenn du bereits die volle Summe für das Jahr erhalten hast, kann es sein, dass du deinem Arbeitgeber einen Teil davon zurückerstatten musst.

b. Belohnung der Betriebstreue

Daneben sehen manche Arbeitsverträge Einmalzahlungen zur Weihnachtszeit vor, die den Zweck haben, Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden beziehungsweise die Betriebstreue zu belohnen. Dies muss in der arbeitsvertraglichen Regelung auch eindeutig so benannt sein.

In solchen Fällen können Arbeitgeber so genannte Rückzahlungsklauseln vereinbaren, damit die Arbeitnehmer nicht das Weihnachtsgeld erhalten und dann direkt kündigen. Je nach Ausgestaltung der Klausel bedeutet das, dass der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld ganz oder teilweise zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen vor Ablauf einer bestimmten Frist verlässt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mit seiner Rechtsprechung Grundregeln aufgestellt, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt werden können. Im Einzelnen gilt:

  • Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu 100 Euro darf grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
  • Einmalzahlungen, die weniger als ein Monatsgehalt betragen, darf der Arbeitgeber nur zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31. März des Folgejahres verlässt.
  • Die Bindung über das erste Quartal des Folgejahres hinaus ist nur dann zulässig, wenn das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsgehalt beträgt.

c. Sonderzahlungen mit Mischcharakter

Wird das Weihnachtsgeld als eine Mischung aus Entgelt und Belohnung für Betriebstreue vereinbart, hat dies zur Folge, dass der vor Weihnachten ausscheidende Mitarbeiter einen Anspruch auf anteilige Zahlung von Weihnachts­geld hat – insbesondere, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachts­geld zusteht. Hier kommt es besonders auf die exakte Wortwahl in der vertraglichen Vereinbarung an.

Im Zweifelsfall ist es hier ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

5. Weihnachtsgeld brutto oder netto?

Bei Weihnachtsgeld handelt es sich um so genannte „sonstige Bezüge“. Dies umfasst alle Beträge, die der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält, ohne dass sie vom normalen Gehalt umfasst sind. Weitere Einmalzahlungen sind etwa das Urlaubsgeld oder ein Bonus für die Hochzeit. Alle derartigen Bezüge sind voll steuerpflichtig. Die Lohnsteuer und Sozialabgaben werden bereits im Vorfeld vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen, so dass es sich bei Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber auszahlt, in der Regel um den Nettobetrag handelt.

Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung bedeutet das, dass der Arbeitnehmer den Betrag, den er erhalten hat, voll – beziehungsweise anteilig – zurückzahlen muss.

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