Vollmachten und Verträge – privat und geschäftlich vorgesorgt?

Patientenverfügung, Testament, Vertretungsvollmachten – über diese Themen macht man sich erst Gedanken, wenn man mal älter ist. Oder?

Niemand spricht gern darüber, was passieren soll, wenn man plötzlich einer schweren Krankheit erliegt oder einen Verkehrsunfall hat, der schwerwiegende, vielleicht sogar tödliche Folgen hat. 

Dass man sich aber bereits vorzeitig mit diesen Themen auseinandersetzen sollte, zeigt einmal mehr der aktuelle Fall eines jungen Geschäftsführers (39), dem auf der Heimfahrt in der Nacht ein Geisterfahrer entgegenkam und der nun im Koma im Krankenhaus liegt.  Keine Patientenverfügung. keine Betreuungsverfügung. Kein Testament. Und nun?

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Die Vorsorgevollmacht

1. Rechtscharakter der Vorsorgevollmacht

Nach deutschem Recht kann eine Person eine andere Person im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, im Falle einer Notsituation bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. 

Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, den Bevollmächtigten zum Vertreter im Willen des Vollmachtgebers zu ernennen. Ist der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig, entscheidet der Bevollmächtigte damit an seiner Stelle.

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Die Patientenverfügung

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 den Paragraphen 1901a Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit Patientenverfügungen geregelt.

Hiernach kann jeder einwilligungsfähige Volljährige eine Patientenverfügung verfassen.

Oftmals ist es dabei sinnvoll, sich sowohl von einem Arzt als auch einer juristisch fachkundigen Person beraten zu lassen. 

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Die Familiengesellschaft zur Sicherung der Vermögensnachfolge

1. Sicherung der Vermögensnachfolge

Zur Gestaltung der Nachfolge im Hinblick auf privates und/oder betriebliches Familienvermögen ist die Gründung einer Familiengesellschaft – auch Familienpool genannt – ein effizientes und anpassungsfähiges Instrument. Sie schützt vor der Zerschlagung von Unternehmen und Vermögenswerten durch die Erben, und spart darüber hinaus auch noch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

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Die gesetzliche Erbfolge

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und nach welchen Maßgaben dies geschieht.

Hiernach tritt entweder ein einzelner Erbe oder eine Erbengemeinschaft automatisch an die Stelle des Verstorbenen. Es entsteht eine so genannte Gesamtrechtsnachfolge, bei der alle Vermögenswerte, aber auch alle Verbindlichkeiten vom Verstorbenen auf den oder die Erben übergehen. 

Wer Erbe wird, kann der Erblasser vorab in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen. 

Trifft der Erblasser hingegen keine letztwillige Verfügung, so gilt die gesetzliche Erbfolge.

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