Die Patientenverfügung

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 den Paragraphen 1901a Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit Patientenverfügungen geregelt.

Hiernach kann jeder einwilligungsfähige Volljährige eine Patientenverfügung verfassen.

Oftmals ist es dabei sinnvoll, sich sowohl von einem Arzt als auch einer juristisch fachkundigen Person beraten zu lassen. 

I. Bindung der Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung kann jeder Patient festlegen, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen sind oder unterlassen werden sollen, falls er zum Zeitpunkt der gebotenen Behandlung nicht mehr selbst entscheiden kann. 

Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille auch dann umgesetzt wird, wenn er in der akuten Behandlungssituation nicht mehr geäußert werden kann und die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutrifft. 

Sowohl die behandelnden Ärzte als auch etwaige Vertreter, Betreuer oder Bevollmächtigte sind in diesem Fall an die Vorgaben der Patientenverfügung gebunden.

Allerdings müssen sich Ärzte nur an spezifische Wünsche bezüglich konkreter Behandlungssituationen und Erkrankungen halten. Wenn eine Situation eintritt, die in der Patientenverfügung nicht angesprochen wurde, liegt die Entscheidung wieder bei Ärzten und/oder Betreuern. Diese müssen dann versuchen, nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten zu entscheiden.

Der Ablauf und das Gespräch zur Ermittlung des Patientenwillens ist gemäß § 1901b BGB genau vorgeschrieben:

  1. Der Betreuer oder Bevollmächtigte überprüft, ob der in der Patientenverfügung festgelegte Wille auf die akute Behandlungssituation zutrifft.
  2. Der Arzt überprüft, welche ärztlichen Maßnahmen notwendig sind. Dabei spielen sowohl der Gesamtzustand des Patienten als auch die Prognose eine wichtige Rolle.
  3. Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter besprechen die Maßnahmen und nutzen dabei den Patientenwillen als Grundlage ihrer Entscheidung nach § 1901a BGB.

Angehörige oder Vertrauenspersonen des Betreuten sollten grundsätzlich bei zu treffenden Entscheidungen mit einbezogen werden, wenn dies zeitlich möglich ist.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bietet eine Schiedsstelle an und berät Angehörige und Ärzte zu Problemen bei Patientenverfügungen, etwa, wenn die Auslegung einer Patientenverfügung unklar ist. 

Eine Patientenverfügung kann, wenn sie einmal formuliert wurde, jederzeit widerrufen oder geändert werden. Sie verliert nach Ablauf von fünf Jahren ab der Verfassung ihre Verbindlichkeit, sofern in der Verfügung nicht eine kürzere Frist bestimmt wurde.

II. Fehlende oder fehlerhafte Patientenverfügung

Hat ein Patient keine Patientenverfügung verfasst oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu allgemein, müssen die Vertreter des Patienten gemeinsam mit dem behandelnden Arzt über die vorzunehmende Behandlung entscheiden. Sie können sich in dieser Situation nur auf den mutmaßlichen Willen des Patienten berufen.

Dies kann zu Situationen führen, in denen sich – insbesondere bei besonders folgenschweren Entscheidungen – der Vertreter und der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Behandlung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht. In diesem Fall muss der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Dies kann insbesondere bei eilbedürftigen Behandlungen, die lebensrettend sein können, zu nicht hinnehmbaren Situationen führen.

Um sicherzustellen, dass die Patientenverfügung im Notfall den behandelnden Ärzten zur Verfügung steht, empfiehlt sich, die eine Kopie der Verfügung ihren Vertrauenspersonen und Ihrem Hausarzt auszuhändigen. Zudem ist es angeraten immer eine entsprechende Notiz bei sich tragen – beispielsweise im Portemonnaie. Dort sollte vermerkt sein, wo die Patientenverfügung zu finden ist. Darüber hinaus gibt es mittlerweile viele Anbieter, bei denen die Patientenverfügung online hinterlegt werden kann. Wichtig ist, dass Angehörige, Freunde & Familie von der Patientenverfügung wissen und gegebenenfalls Zugang dazu haben.

III. Voraussetzung für eine Patientenverfügung

1.  Volljährigkeit

Um eine Patientenverfügung verfassen zu können, muss der Patient zunächst volljährig sein. Die Volljährigkeit bezeichnet das Lebensalter, ab dem eine natürliche Person von Rechts wegen als erwachsen gilt. Gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird in Deutschland seit 1. Januar 1975 die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.

2. Einwilligungsfähigkeit

Darüber hinaus erfordert die Verfassung einer Patientenverfügung, dass die betreffende Person auch einwilligungsfähig ist. Dies bedeutet, dass die Person sich der Bedeutung der Patientenverfügung bewusst ist und das Dokument aus freiem Willen verfasst.

Die Einwilligungsfähigkeit – insbesondere in die Vornahme eines ärztlichen Heileingriffs – bemisst sich mithin nach der jeweiligen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Person. Entscheidend ist demnach, dass die intellektuellen Fähigkeiten der jeweiligen Person ausreichen, um den Umfang der jeweiligen Verfügung voll zu erfassen.

IV. Notwendigkeit und Vorteile einer Patientenverfügung

Im Grundsatz ist eine Patientenverfügung für jeden Menschen sinnvoll. Schwere Krankheiten oder Unfälle können jederzeit eintreten und aus einem gesunden Menschen einen Pflegefall machen. Mit der Verfassung einer Patientenverfügung sollten sich daher nicht nur ältere Menschen beschäftigen, sondern auch junge und gesunde Menschen. 

Der Vorteil einer vorzeitig erstellten Patientenverfügung besteht darin, dass die jeweilige Person ein selbstbestimmtes Leben führen kann, auch wenn Sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich zu überlegen, zu entscheiden und zu handeln. Vorab festgelegte Wünsche werden auch dann noch umgesetzt, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt oder lebensrettende Maßnahmen notwendig sind.

Auch werden die Angehörigen mit Verfassen einer Patientenverfügung entlastet. Ihnen wird der Entscheidungsdruck genommen, in Notsituationen Entscheidungen treffen zu müssen.

Gleiches gilt für behandelnde Ärzte und medizinisches Personal. Auch sie können schneller und ohne Entscheidungsdruck die jeweilige Behandlung vornehmen, wenn die Wünsche, Vorstellungen und der Wille des Patienten bereits klar schriftlich festgelegt sind.

V. Umfang einer Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann jeder einwilligungsfähige Volljährige die Art und den Umfang seiner medizinischen und pflegerischen Behandlung festlegen. 

Über folgende Fragen muss sich der Patient hierfür Gedanken machen:

  • Soll alles medizinisch Mögliche für mich unternommen werden?
  • Möchte ich unter allen Umständen am Leben bleiben?
  • Möchte ich lebenserhaltende Maßnahmen, selbst wenn ich starke und dauerhafte Schäden davontragen werde?
  • Möchte ich lebenserhaltende Maßnahmen in Anspruch nehmen, auch wenn ich nie wieder ansprechbar sein werde?
  • Wie wichtig ist die persönliche Unabhängigkeit im Alltag?
  • Möchte ich meine Organe spenden?
  • Wo möchte ich sterben?
  • Spielt mein Glauben beim Sterben eine Rolle?

Die Patientenverfügung spiegelt mithin auch die persönlichen Werte jedes Patienten wider. Eine genaue Abwägung, was grundsätzlich als lebenswertes Leben erachtet wird, unter welchen Umständen man sich das Leben nicht mehr vorstellen können und ob eine kürzere Lebensspanne mehr Lebensqualität vorzuziehen ist, sollte mithin im Vorfeld vorgenommen werden.

Wichtig: Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Ein entsprechender Wunsch in einer Patientenverfügung ist daher nicht wirksam und für Ärzte nicht rechtlich bindend.


‍VI. Form der Patientenverfügung

Gemäß § 1901a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 1 BGB ist eine schriftliche Patientenverfügung bereits wirksam, wenn das Dokument unterschreiben ist und die Wünsche des Verfassers ausreichend konkret und spezifisch formuliert sind. 

Eine Patientenverfügung kann darüber hinaus jederzeit aktualisiert werden, §1901a Absatz 1 Satz 3 BGB. Ändern sich die Vorstellungen und Wünsche des Verfassers, kann er einfach eine neue Patientenverfügung verfassen und die alte Version vernichten.

1. Ausreichend konkrete Formulierung

Der Bundesgerichtshof schreibt eine möglichst konkrete Darstellung der eigenen Wünsche vor. Enthält eine Patientenverfügung allgemeine oder widersprüchliche Aussagen, kann sie unwirksam werden. 
Allgemeine Formulierungen, die zu viel Interpretationsspielraum lassen, sind etwa:  „Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens besteht, möchte ich ärztlichen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten“„qualvolles Leiden“„Apparatemedizin“ „oder lebensverlängernde Maßnahmen“

Vielmehr ist es geboten, etwaige Erkrankungen so konkret wie möglich zu bezeichnenentsprechende und Behandlungswünsche eindeutig zu definieren, damit die Patientenverfügung zurate gezogen werden kann, wenn der Patient geschäftsunfähig ist und konkrete Maßnahmen vorgenommen werden müssen. 

Eine ärztliche Beratung kann in diesem Zusammenhang sinnvoll sein.

Auch Wiederbelebungsmaßnahmen und die Einstellung des Patienten zur Organspendesollten klar wiedergegeben werden.

2. Individuelle Anpassung

Viele Anbieter bieten derzeit Vordrucke und Formulare zur Erstellung von Patientenverfügungen an. Diese können helfen und viel Arbeit ersparen.

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, den Vordruck bzw. das Formular individuell anzupassen. Jede Patientenverfügung ist so individuell wie die Wünsche, Werte und Ansichten einer Person. Ein Vordruck oder Formular sollte daher lediglich als Anregung und Hilfestellung für eine persönliche Patientenverfügung dienen. 

VII. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Beide Dokumente, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, ergänzen sich daher und sollten gemeinsam abgefasst werden. Dies empfehlen auch die Bundesnotarkammer und die Bundesärztekammer.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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