Das privatschriftliche Testament – die bessere Alternative?

Wie regle ich meinen Nachlass? Reicht ein privatschriftliches Testament oder brauche ich ein notarielles Testament? Was kostet das? Und welche Alternativen gibt es, mein Erbe zu regeln?

Diese und viele weitere Fragen stellt sich jeder, der sich damit auseinandersetzt, seinen Nachlass zu regeln. Die typisch juristische Antwort darauf lautet: „Es kommt darauf an“.  Denn tatsächlich hängt es von zahlreichen Faktoren ab, wie und in welcher Form ich meinen Nachlass am besten regle. 

Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die einzelnen Möglichkeiten der Nachlassregelung sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Bestimmungen geben.

I. Die Ausgangslage

Bevor Sie sich mit den einzelnen Möglichkeiten der Nachlassregelung auseinandersetzt, empfiehlt sich zuerst, die Ausgangslage zu ermitteln.

Hierzu sollten Sie sich zuerst einmal folgende Fragen beantworten:

  1. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
  2. Wem möchte ich etwas zukommen lassen?
  3. Was habe ich zu vererben?
  4. Muss ich mich um eine Unternehmensnachfolge kümmern?
  5. Wie ist gesetzliche Erbfolge?

1. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924-1936 BGB geregelt. 

Hier ist bestimmt, wer kraft Gesetzes Erbe wird, falls der Erblasser kein (wirksames) Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. 

Die gleichen Regelungen gelten auch für den Fall, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers erfolgreich angefochten wurde oder der im Testament bestimmte Erbe die Erbschaft ausschlägt.

Wenn ein Erblasser lediglich über einen Teil seines Vermögens eine letztwillige Verfügung getroffen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge für das übrige Erbe. 

Als gesetzliche Erben kommen im Regelfall die Verwandten sowie der Ehe- oder Lebenspartner in Betracht.

2. Wem möchte ich etwas zukommen lassen?

In der Regel wird der Nachlass an Verwandte, Ehe- oder Lebenspartner, Freunde oder Unternehmensnachfolger vererbt.

Darüber hinaus ist es auch möglich, dass bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder als Erben vorgesehen werden können.

Weiterhin kommen Institutionen wie etwa Stiftungen, Vereine oder politische Parteien als Erben in Betracht.

Sogar Tiere können als Erben eingesetzt werden. Wird ein Tier in einem Testament als Erbe vorgesehen, sind die übrigen Erben verpflichtet, das Tier artgerecht zu halten oder die Haltung entsprechend zu finanzieren

3. Was habe ich zu vererben?

Wenn Sie Ihren Nachlass regeln möchten, empfiehlt es sich, neben der Frage, wen Sie bedenken möchten, auch einmal zu rekapitulieren, was alles in Ihre Erbmasse fallen wird.

Hierzu bietet es sich an, ein Nachlassverzeichnis (Angaben zum Wert des Nachlasses) zu erstellen, um sich über das eigene Erbe einen Überblick zu verschaffen.

Die wesentlichen relevanten Vermögensgegenstände, die in einem solchen Verzeichnis aufgeführt werden sollten, sind:

  1. Grundstücke (bebaut, unbebaut, Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht, etc.)
  2. Unternehmensbeteiligungen 
  3. Guthaben bei Banken, Sparkassen, Postgiroämtern
  4. Wertpapiere
  5. Kunstgegenstände, Schmuck, Gold, Silber, Sammlungen
  6. Exklusive Einrichtungsgegenstände
  7. Beiträge aus Lebensversicherungen
  8. Forderungen gegen Dritte

Wichtig: Aktualisieren Sie Ihr Nachlassverzeichnis regelmäßig. Sollten sich Veränderungen in Ihrer Vermögenssituation ergeben, sollten Sie Ihr Nachlassverzeichnis dementsprechend anpassen. Ansonsten entstehen gegebenenfalls Unklarheiten, wenn Ihr Nachlassverzeichnis Vermögensgegenstände enthält, die sich tatsächlich nicht mehr in Ihrem Vermögen befinden. Darüber hinaus empfiehlt sich, Ihr Nachlassverzeichnis mindestens einmal jährlich auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 

4. Muss ich mich um eine Unternehmensnachfolge kümmern?

Tritt bei einem Einzelunternehmen der Erbfall ein, ohne dass im Vorfeld Nachfolgeregelungen getroffen wurden, ist das Unternehmen je nach Erbenkonstellation von der Zerschlagung bedroht. Zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig entsprechende Nachfolgeregelungen zu treffen. 

Handelt es sich bei dem zu vererbenden Unternehmen um eine Personengesellschaft, gibt es eine gesetzliche Sondererbrechtsnachfolge. Hier wird nicht die Erbengemeinschaft Erbe, sondern jeder einzelne Miterbe erbt einen Anteil des Unternehmens entsprechend seiner Erbquote. Auch ist hier zu beachten, dass Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften den Personenkreis der potenziellen Erben einschränken können. Es empfiehlt sich daher, den jeweiligen Gesellschaftsvertrag an die entsprechende Erbsituation anzupassen.

Bei Kapitalgesellschaften, etwa einer GmbH, gilt, dass im Erbfall die Erbengemeinschaft Trägerin des Unternehmens wird. Bei ungeregelter Nachfolge kommt es hier häufig zur späteren Zerschlagung des Unternehmens durch die Erbengemeinschaft aufgrund von Uneinigkeiten, etwaig zu erfüllenden Pflichtteilsansprüchen oder mangelnder Qualifikation der Erben zur Weiterführung des Betriebes.

Um den Fortbestand des eigenen Unternehmens zu sichern, empfiehlt sich daher in jedem Fall eine testamentarische Regelung.

Alternativ kann das eigene Unternehmen auch bereits zu Lebzeiten übergeben werden. So ist gewährleistet, dass sich die Nachfolgegeneration einarbeiten kann. Etwaige Erb-, gesellschafts- und steuerrechtliche Themen können in diesem Fall gut geregelt werden und der Erblasser kann bei Fehlentwicklungen im Unternehmen noch steuernd eingreifen.

II. Die verschiedenen Testamentsformen

Im deutschen Recht sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Formen des Testaments vorgesehen, das private handschriftliche und das notariell beurkundete Testament. 

Darüber hinaus kann eine letztwillige Verfügung von Todes wegen auch im Wege eines Erbvertrages getroffen werden, §§ 1941, 2274ff BGB.

1. Privatschriftliches Testament

Das private handschriftliche Testament kann jederzeit eigenhändig verfasst werden.  

a. Handschriftlichkeit

Hierbei ist zwingend notwendig, dass der Erblasser seinen letzten Willen vollständig eigenhändig schreibt und unterzeichnet. Der Grund hierfür ist, dass anhand der Handschrift die Identität des Verfassers nachgeprüft werden kann. Es ist daher zur Erstellung eines privatschriftlichen Testaments nicht ausreichend, ein maschinengeschriebenes Dokument mit der eigenen Unterschrift zu versehen.

Ein maschinengeschriebenes oder lediglich vom PC ausgedrucktes Testament wird nur dann als gültig angesehen, wenn es einem Notar offen oder in einem verschlossenen Umschlag übergeben wird. In diesem Fall handelt es sich jedoch bereits um ein öffentliches, notarielles Testament.

Weiterhin kann ein maschinengeschriebenes Dokument dem handschriftlichen Testament als Lesehilfe beigefügt werden, falls die Handschrift des Erblassers eine Entzifferung erschwert.

Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten sodann das Dokument unterschreiben.

b. Ort und Datum

Darüber hinaus bedarf das privatschriftliche Testament der Angabe von Zeit und Ort der Errichtung, § 2247 Abs. 2 BGB. 

Sind diese Angaben nicht vorhanden, ist das Testament nur gültig, wenn sich die Zeit und der Ort der Errichtung anderweitig feststellen lassen, § 2247 Abs. 5 BGB.

c. Unterschrift

Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden, § 2247 Abs. 1 BGB. Die Unterschrift muss hierzu am Ende des Testaments platziert werden, um zu verdeutlichen, dass das Testament an diesem Punkt endet und keine weiteren erbrechtlichen Bestimmungen getroffen werden sollen.

Die Unterschrift lediglich mit dem Nachnamen reicht aus, wenn dadurch die Urheberschaft des Erblassers festgestellt werden kann, § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB. 

Das BGB empfiehlt jedoch eine Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen ist jedoch empfehlenswert, um eine einwandfreie Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB. 

d. Testierfähigkeit

Der Erblasser muss bei Errichtung seines Testaments testierfähig sein. 

Die Testierfähigkeit hat gemäß § 2229 BGB, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht aufgrund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und dementsprechend zu handeln.

Minderjährige können mithin kein privates handschriftliches Testament erstellen. Dies ist nochmals in § 2247 Abs. 4 BGB normiert. Sie können lediglich ein öffentliches notarielles Testament errichten. Hierdurch sollen Minderjährige geschützt werden vor unüberlegten oder voreiligen letztwilligen Verfügungen. 

Der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf der Minderjährige bei der Erstellung eines Testamentes hingegen nicht, § 2229 Abs. 2 BGB.  

e. Juristische Beratung

Für die Erstellung eines privatschriftlichen Testaments ist eine juristische Beratung grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Bei einfachen Familiensituationen und Vermögensverhältnissen kann ein solches Testament daher auch ohne juristischen Beistand erstellt werden. 

Das deutsche Erbrecht ist jedoch komplex und bietet einige Fallstricke, die, wenn sie nicht beachtet werden, im Erbfall im besten Fall für Verwirrung, im schlechtesten Fall für langjährige juristische Auseinandersetzungen führen können.

Sind die Vermögens- und Familienstrukturen komplizierter, etwa bei Patchwork-Familien, behinderten Kindern, Vor- und Nacherben, großen Vermögen mit Unternehmensanteilen, Immobilien, Wertpapieren oder Auslandsvermögen, sollte man ein privatschriftliches Testament grundsätzlich nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung errichten.

f. Verwahrung 

Das privatschriftliche Testament kann der Erblasser anschließend entweder an einem sicheren Ort bei sich zu Hause verwahren oder es zur öffentlichen Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen.

2. Notarielles Testament

Alternativ kann Erblasser sein Testament auch bei einem Notar errichten, § 2232 BGB.

Hierbei ist sowohl eine mündliche Erklärung vor einem Notar möglich als auch eine Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar, mit der Erklärung, dass es sich dabei um den letzten Willen handle. 

a. Kein Handschrifterfordernis

Im Falle der Übergabe einer Schrift muss das Testament nicht mehr handgeschrieben sein. Eine maschinengeschriebene oder ausgedruckte Version des Testaments ist hier ausreichend. 

b. Testierfähigkeit

Darüber hinaus ist der Notar gehalten, die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen, § 28 BeurkG. Kann er dies nicht, kann im Zweifelsfall ein Facharzt für Psychiatrie hinzugezogen werden.

c. Juristische Beratung 

Der Notar ist bei Abfassung eines Testaments verpflichtet, den Erblasser juristisch zu beraten, um zu gewährleisten, dass die letztwillige Erklärung unmissverständlich und juristisch einwandfrei umsetzbar ist, § 17 BeurkG.

d. Gebühren

Entgegen dem privatschriftlichen Testament löst die Erstellung eines notariellen Testaments Kosten aus. 

Die Notargebühren für die Erstellung eines Testaments ergeben sich aus dem GNotKG und richten sich nach dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung des Testaments.

e. Verwahrung

Nach Erstellung des notariellen Testaments ist der Notar verpflichtet, dieses in besondere amtliche Verwahrung zu geben, § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG.

3. Vor- und Nachteile

Welche Testamentsform ist nun für Ihre Erbsituation sinnvoll? Ist es grundsätzlich immer besser, ein notarielles Testament errichten zu lassen? Oder wird ein privatschriftliches Testament eher meinen Interessen gerecht? 

Die nachfolgenden Erwägungen sollen Ihnen helfen, zu entscheiden, welche Testamentsform für Ihre individuelle Familien- und Vermögenslage sinnvoll ist.

a. Standard oder Individuell

Ein notarielles Testament stellt grundsätzlich immer ein „Massenprodukt“ dar, welches aufgrund der Beratung durch den Notar in der Regel juristisch einwandfrei ist.

Die wenigsten Notare setzen sich jedoch monatelang mit der Erstellung eines auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Testaments auseinander. Dies ist eher die Arbeit von auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälten, die Ihre letztwillige Verfügung Ihrer individuellen Erbsituation anpassen und entsprechende erbrechtliche Regelungsvorschläge für Sie erarbeiten können. In einem gemeinsamen Erstberatungsgespräch kann hier erörtert werden, ob notarielles Testament geboten ist oder bereits ein handschriftliches Testament den Anforderungen der Erbsituation genügt.

Natürlich können Notare im Normalfall aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung und fachlichen Kompetenz für die allermeisten Erbfälle ein gut beratenes Testament beurkunden.

b. Testierfähigkeit

Bei privatschriftlichen Testamenten kann es passieren, dass die Erben im Nachhinein die Testierfähigkeit des Erblassers in Zweifel ziehen. In diesem Fall bietet ein notarielles Testament tendenziell mehr Schutz, da der Notar als neutrale Person den Zustand des Erblassers bezeugt und dokumentiert. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Notar kein medizinischer Fachmann ist, so dass auch bei notariellen Testamenten die Testierfähigkeit des Erblassers im Nachhinein in Frage gestellt werden kann.

c. Verwahrung

Ein notarielles Testament wird nach dem Beurkundungsvorgang vom Notar zwingend immer in die so genannte besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. 

Bei einem privatschriftlichen Testament kann der Erblasser das Testament an einem sicheren Ort bei sich zu Hause aufbewahren. Möchte er das Dokument aber vor Veränderung oder Verlust sichern, kann er es ebenfalls zur öffentlichen Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. 

d. Kosten

Bei der Erstellung eines notariellen Testaments entstehen Notargebühren an, die sich nach Wert des jeweiligen Nachlasses richten. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament fallen diese sogar doppelt an. Im Erbfall entfällt jedoch in vielen Fällen für die Erben die Beantragung eines Erbscheins. Für den Erbschein entsteht dieselbe Gebühr, wie für die Erstellung eines notariellen Testaments. Zusätzlich entsteht darüber hinaus bei der Beantragung eines Erbscheins noch eine weitere Gebühr an für die notwendige eidesstattliche Versicherung. Diese Gebühren können die Erben häufig sparen, wenn ein notarielles Testament vorliegt. 

Auch Banken akzeptieren in der Regel die Vorlage eines notariellen Testaments.

Entstehen jedoch Erbstreitigkeiten bei Immobilien- oder Auslandsvermögen, kann trotz Vorlage eines notariellen Testaments die Erteilung eines Erbscheins notwendig werden. In Fällen von Erbstreitigkeiten über Immobilien kann das Grundbuchamt gegebenenfalls trotz notariellen Testaments einen Erbschein verlangen. Gleiches gilt bei Auslandsvermögen, für dessen erbliche Geltendmachung ebenfalls mitunter ein Erbschein notwendig ist.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein notarielles Testament bei jeder Anpassung weitere Notargebühren nach sich zieht. Sollte der Erblasser nach Errichtung eines notariellen Testaments folglich Änderungen wünschen, würden weitere Gebühren entstehen, die den Kostenvorteil der Entbehrlichkeit eines Erbscheins dann schnell aufheben.

Zwar kann der Erblasser sein notarielles Testament auch später wieder mit einem privatschriftlichen Testament aufheben. Neben den bis dahin entstandenen Kosten sind in diesem Fall dann aber auch die erhofften Vorteile des notariellen Testaments verloren. 

Ändert sich die eigene familiäre oder finanzielle Situation, ist ein privatschriftliches Testament ist im Hinblick auf seine Anpassungsfähigkeit flexibler. Es kann zwischen der ersten Testamentserrichtung und dem Zeitpunkt des Erbfalls mehrmals verändert werden.

e. Juristische Beratung

Ein wesentlicher Nachteil privatschriftlicher Testamente entsteht, wenn diese ohne juristische Beratung erstellt werden. Das deutsche (und erst recht das internationale) Erbrecht ist komplex und die persönlichen Vorstellungen des Erblassers können mitunter stark von den rechtlichen Gegebenheiten abweichen. Die Folgen sind gegebenenfalls Unklarheiten, die ungewollte Auslegungen oder sogar nicht gewollte Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Jahrelange Erbstreitigkeiten sind in diesen Fällen leider nicht die Ausnahme. 

In den allermeisten Fällen kann ich daher nur davon abraten, ein Testament ohne anwaltliche oder notarielle Hilfe privat zu verfassen.

III. Fazit

Die Frage, ob ein privatschriftliches Testament in jedem Fall die bessere Alternative zum notariellen Testament darstellt, ist pauschal nicht zu beantworten. 

Entscheidend ist im Einzelfall, welche Testamentsform für Sie interessengerechter ist und mehr Vorteile bietet. 

Es gibt in einigen Fällen gute Gründe, die für eine notarielle Beurkundung Ihres Testaments sprechen. Oftmals ist das notarielle Testament jedoch auch nicht hilfreich, verursacht aber (zusätzliche) Kosten.

Gern berate ich Sie zur richtigen erbrechtlichen Gestaltung für Sie und Ihre Familie!

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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