In Zeiten der Corona-Pandemie wird uns vor Augen geführt, wie fragil und verletzlich unser Leben ist. Es ist daher gerade jetzt besonders wichtig, für den Fall von Krankheit und Tod Vorsorge zu treffen. Nehmen Sie es selbst in die Hand, zu bestimmen, was mit Ihnen und Ihrem Vermögen passieren soll!
Im deutschen Recht sind einige Möglichkeiten vorgesehen, um seine Selbstbestimmung zu wahren und das eigene Vermögen zu sichern.
Insbesondere die Rechtsinstitute der Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung sowie die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages sind dafür geschaffen.
1. Die Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung
Die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument, das Ihnen erlaubt, selbst zu bestimmen, wer Sie im Falle einer schweren Krankheit betreuen soll. Sie schützt sie davor, sich in staatliche Betreuung begeben zu müssen.
Wichtig: im Falle einer schweren Krankheit gibt es kein grundsätzliches Vertretungsrecht zwischen Eheleuten oder zwischen Kindern und Eltern!
Sind Sie im Falle einer Erkrankung nicht mehr selbst fähig sind, ihre Angelegenheiten zu regeln, wird daher ein amtlicher Betreuer bestellt.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bereits frühzeitig eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen und damit im Notfall ein amtliches Betreuungsverfahren vermeiden. Je nach Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson zu bevollmächtigen, einzelne bestimmte oder sämtliche Angelegenheiten zu übernehmen.
Die Vorsorgevollmacht sollte darüber hinaus auch noch mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Eine solche Verfügung ist wichtig, um zu vermeiden, dass Regelungslücken in Ihrer Versorgung entstehen, wenn die Vorsorgevollmacht an ihre Grenzen stößt oder der Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann oder will. Die Betreuungsverfügung ermöglicht es Ihnen dann, weiterhin einen gewissen Einfluss nehmen zu können. So bleibt es damit insbesondere Ihrer Entscheidung überlassen, wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht.
2. Die Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung regelt die medizinische Versorgung im Falle einer ernsten Krankheit, bei der der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Hiermit können Sie bereits frühzeitig Ihren eigenen Willen niederlegen, um im Krankheitsfall dann die medizinische Versorgung zu erhalten, die Sie sich wünschen. Darüber hinaus nimmt eine Patientenverfügung in solchen Fällen Ihren Angehörigen die oft schwerwiegenden Entscheidungen über Ihre Heilbehandlung und insbesondere über lebenserhaltenden und -verlängernden Maßnahmen ab.
Entscheidend für den Inhalt der Patientenverfügung ist, dass sie für alle medizinischen Eventualitäten ausreichend bestimmt ist und aus ihr eindeutig hervorgeht, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt werden sollen. Hier sollten alle Fragen, wie etwa Ihr Wille, künstlich ernährt und beatmet zu werden, dokumentiert werden. Auch Ihre etwaige religiöse Überzeugung kann hier Berücksichtigung finden.
3. Das Testament
Neben Ihren gesundheitlichen Belangen gehört auch die Regelung des Nachlasses zur Vorsorge. Dies gilt nicht nur in Zeiten von Pandemien. Hier sollten Sie generell möglichst früh entsprechende Regelungen finden, um zu gewährleisten, dass Ihr eigener Wille auch nach dem Ableben vollzogen wird.
Hat der Erblasser keine Regelungen getroffen, tritt nach deutschem Recht im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Nach der gesetzlichen Erbfolge fällt der Nachlass mit dem Versterben des Erblassers unmittelbar kraft Gesetzes an den Ehepartner und die Kinder. Existieren weitere Angehörige, so werden diese von der Erbfolge ausgeschlossen.
Diese gesetzliche Erbfolge entspricht jedoch häufig nicht dem tatsächlichen Willen.
Möchten Sie für Ihr Vermögen eine andere Regelung treffen, können Sie mit der Erstellung eines Testaments ihren eigenen Willen festlegen. Sie können etwa über Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge, die Erbeinsetzung, die Enterbung, die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, die Ersatzerbfolge, Bestimmungen über Vermächtnisse, Auflagen, den Pflichtteil oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers selbst bestimmen.
Wichtig: Damit der eigene Wille erfüllt wird und um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist es wichtig, dass das Testament in seiner Formulierung eindeutig ist und keinen Interpretationsspielraum erlaubt. Daher sollte bei der Erstellung eines Testaments unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden.
4. Das Gemeinschaftliche Ehegattentestament (so genanntes „Berliner Testament“)
Das deutsche Recht sieht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach § 10 Abs. 4 LPartG eine Privilegierung vor.
Gemäß § 2265 BGB können Sie ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten. Damit können sie ihre Erbfolge gemeinsam in einer Urkunde regeln. Für die Erstellung eines solchen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich erstellt und beide die Urkunde anschließend unterschreiben.
Mit Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments können beide Ehepartner insbesondere sicherstellen, dass der sich überlebende Ehepartner nach dem Tod des erstversterbenden Partners an die gemeinsam vorgenommenen erbrechtlichen Regelungen halten muss und sie nicht ohne weiteres wieder außer Kraft setzen kann. Die Regelungsmöglichkeiten reichen über eine gegenseitige Vollerbeneinsetzung, eine Vorerbeinsetzung bis hin zu einer Vermächtnislösung.
5. Der Erbvertrag
Im Gegensatz zum Testament, in dem der Nachlas lediglich unter den Erben aufgeteilt wird, ist die Wirkung eines Erbvertrages deutlich tiefgreifender.
Auch in einem Erbvertrag wird der letzte Wille des Erblassers bezüglich der Erbeinsetzung, möglicher Vermächtnisse und Auflagen sowie gegebenenfalls die Wahl des anzuwendenden Erbrechts festgehalten.
Darüber hinaus handelt es sich beim Erbvertrag aber auch um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag. So kann sich der Erblasser in einem Erbvertrag zur Überlassung seines Nachlasses oder eines Teils davon verpflichten, im Gegenzug dafür aber auch etwas erhalten, beispielsweise die Verpflichtung zur Pflege.
Zur rechtswirksamen Erstellung eines Erbvertrages muss dieser im Beisein aller Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden.
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