Tarifverträge

Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes legt den Grundsatz der Tarifautonomie fest. Auf dieser Grundlage werden Vergütungen sonstige Arbeitsbedingungen vielfach in Tarifverträgen bestimmt. Auf Arbeitnehmerseite kann ein Tarifvertrag nur von Gewerkschaften geschlossen werden. Auf Arbeitgeberseite hingegen können sowohl Arbeitgeberverbände (Verbandstarifvertrag) als auch einzelne Arbeitgeber (Firmen-, Werk- oder Haustarifvertrag) Tarifverträge abschließen. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) bildet dabei für das gesamte Tarifrecht die Rechtsgrundlage.

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Kurzarbeit – Hinweise für Arbeitgeber

1. Kurzarbeit allgemein

Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer arbeitet mithin bei der Kurzarbeit weniger Stunden als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies gilt für einen befristeten Zeitraum. Im Extremfall kann Kurzarbeit sogar so weit gehen, dass der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet. (so genannte „Kurzarbeit Null“.)

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Kurzarbeit – Hinweise für Arbeitnehmer

1. Kurzarbeit allgemein

Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer arbeitet mithin bei der Kurzarbeit weniger Stunden als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies gilt für einen befristeten Zeitraum. Im Extremfall kann Kurzarbeit sogar so weit gehen, dass der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet. (so genannte „Kurzarbeit Null“.)

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Die Familiengesellschaft zur Sicherung der Vermögensnachfolge

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die GbR ist seitdem ausdrücklich rechtsfähig; das Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft selbst, das frühere Gesamthandsprinzip ist aufgegeben (§§ 705, 713 BGB). Eine GbR kann sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB); will sie Grundbesitz erwerben oder veräußern, ist die Eintragung als eGbR praktisch zwingend (§ 47 Abs. 2 GBO). Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf die neuen gesetzlichen Regelungen (etwa zu Beschlussfassung, Ausscheiden und Abfindung) überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Je nach Ausgang können sich die Rahmenbedingungen für Übertragungen von Unternehmens- und Gesellschaftsvermögen ändern; geplante Schenkungen sollten zeitnah steuerlich geprüft werden. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind unverändert.

1. Sicherung der Vermögensnachfolge

Zur Gestaltung der Nachfolge im Hinblick auf privates und/oder betriebliches Familienvermögen ist die Gründung einer Familiengesellschaft – auch Familienpool genannt – ein effizientes und anpassungsfähiges Instrument. Sie schützt vor der Zerschlagung von Unternehmen und Vermögenswerten durch die Erben, und spart darüber hinaus auch noch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

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Erbrechtliche Nachfolge bei Einzelunternehmen

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Je nach Ausgang können sich die Rahmenbedingungen für Übertragungen von Unternehmens- und Gesellschaftsvermögen ändern; geplante Schenkungen sollten zeitnah steuerlich geprüft werden. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind unverändert.

Tritt bei einem Einzelunternehmen der Erbfall ein, ohne dass im Vorfeld Nachfolgeregelungen getroffen wurden, ist das Unternehmen je nach Erbenkonstellation von der Zerschlagung bedroht. Zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig entsprechende Nachfolgeregelungen zu treffen. 

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Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Unternehmensveräußerung und Betriebsübernahme

Gemäß § 613 a BGB tritt der Erwerber eines Unternehmens in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Darüber hinaus gilt, dass Erwerber und Veräußerer als Gesamtschuldner für Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übernahmezeitpunkt fällig werden. 

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Das Arbeitszeugnis

Rechtsstand: 27. September 2026

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sind § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und §109 GewO (Gewerbeordnung). 

Neben Arbeitnehmern haben hiernach grundsätzlich auch arbeitnehmerähnliche Personen, etwa Heimarbeiter, freie Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer den Anspruch auf ein Zeugnis.

Allerdings kann der Arbeitgeber diesen Anspruch erst dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis Gebrauch gemacht hat.

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Die gesetzliche Erbfolge

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und nach welchen Maßgaben dies geschieht.

Hiernach tritt entweder ein einzelner Erbe oder eine Erbengemeinschaft automatisch an die Stelle des Verstorbenen. Es entsteht eine so genannte Gesamtrechtsnachfolge, bei der alle Vermögenswerte, aber auch alle Verbindlichkeiten vom Verstorbenen auf den oder die Erben übergehen. 

Wer Erbe wird, kann der Erblasser vorab in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen. 

Trifft der Erblasser hingegen keine letztwillige Verfügung, so gilt die gesetzliche Erbfolge.

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