Kurzarbeit – Hinweise für Arbeitnehmer

1. Kurzarbeit allgemein

Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer arbeitet mithin bei der Kurzarbeit weniger Stunden als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies gilt für einen befristeten Zeitraum. Im Extremfall kann Kurzarbeit sogar so weit gehen, dass der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet. (so genannte „Kurzarbeit Null“.)

Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber immer dann eingeführt werden, wenn ein erheblicher Ausfall des sonst üblichen Arbeitsaufwands vorliegt, etwa bei saisonbedingt nachlassender Nachfrage oder aufgrund einer sich generell verschlechternden Auftragslage.

Durch die Kurzarbeit soll der Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum finanziell entlastet werden, indem die Personalkosten für seine Arbeitnehmer reduziert werden. Da die Arbeitnehmer jedoch in dieser Zeit nicht wesentlich schlechter gestellt werden sollen, erhalten sie einen Teil ihres Einkommensverlusts in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) erstattet. Dieses wird zunächst vom Arbeitgeber gezahlt. Er erhält es jedoch von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn er hier entsprechend Kurzarbeit anmeldet.

Durch diesen finanziellen Ausgleich soll gewährleistet sein, dass die Arbeitgeber ihre qualifizierten Mitarbeiter trotz angespannter Auftragslage halten können. Gleichzeitig sollen die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls erhalten bleiben und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.

Ist die Krise zeitlich begrenzt und absehbar, dass sich das Unternehmen des Arbeitgebers in absehbarer Zeit wieder erholen wird, werden durch Einrichtung von Kurzarbeit mithin beide Parteien des Arbeitsvertrages geschützt.

Die Kurzarbeit ist auf 12 Monate begrenzt. In außergewöhnlichen Fällen kann sie jedoch auf 24 Monate verlängert werden.

Während dieser gesamten Zeit muss sich der Arbeitgeber stetig bemühen, den Arbeitsausfall zu beenden oder zumindest zu verringern.

2. Die Berechnung von Arbeitslohn bei Kurzarbeit

Basis für die Berechnung des Arbeitslohns bei Kurzarbeit ist der Prozentsatz, um den die Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der Kurzarbeit reduziert wurde.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Sein Monatsbruttogehalt beträgt 2.000,00 €.

Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird in der Kurzarbeit von 40 Stunden auf 30 Stunden reduziert. Er arbeitet mithinnur noch 75% seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Folglich erhält er auch nur 75% seines bisherigen Monatsbruttogehalts, in oben benanntem Beispiel also nur noch 1.500,00 €

Bei vereinbarter Kurzarbeit reduziert sich also das Bruttogehalt im gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit.

Damit die Lohneinbußen des Arbeitnehmers, die er dadurch erleidet, zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden, erhält er für den Zeitraum der Kurzarbeit von seinem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld.

Dieses wird berechnet auf Grundlage des dem Arbeitnehmer entfallenden Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts. Wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt des Arbeitnehmers leben, erhöht sich das Kurzarbeitergeld um 67 Prozent.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhielt in obigem Beispiel vor der Kurzarbeit ein Bruttogehalt von 2.000,00 € monatlich. Daraus ergibt sich (beispielhaft vereinfacht) ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 1.300,00 €.

Mit Einführung der Kurzarbeit hat sich sein Bruttogehalt auf 75% reduziert, was einem Betrag von 1.500,00 Euro entspricht. Sein Nettolohn beträgt nun nach Abzügen der Steuer 1.000,00 €.

Der Arbeitnehmer bekommt nun während der Kurzarbeit 300,00 € Nettolohn weniger. Von diesem zahlt ihm sein Arbeitgeber nun 60% an Kurzarbeitergeld, mithin also 180,00 €.

Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer mithin während der Kurzarbeit folgende monatliche Einkünfte:
1.000,00 € Nettolohn + 180,00 € Kurzarbeitergeld = 1.180,00 €

Sein ursprünglicher Nettolohn betrug 1.300,00 €. Während der Kurzarbeit verdient er mithin 120,00 € weniger pro Woche).

(Die obigen Beispiele stellen lediglich eine vereinfachte Modellrechnung dar, die dem besseren Verständnis der Berechnung des Kurzarbeitergeldes dienen sollen. Die tatsächliche Berechnung des Nettolohnes im Falle von Kurzarbeit hängt ab von der jeweiligen Steuerklasse des Arbeitnehmers, dem jeweiligen Bundesland sowie dem entsprechenden Lohntarif.)

Zur Berechnung des tatsächlichen Kurzarbeitergeldes finden sich auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Berechnungstabellen.

3. Kurzarbeit und Überstunden

Bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann, müssen seine Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden in Freizeit nehmen. Erst dann gilt ein Arbeitsausfall als unvermeidbar.

Die Ableistung von Überstunden bei Kurzarbeit widerspricht dem Grundkonzept der Kurzarbeit und ist grundsätzlich unzulässig.

Wenn daher ein Arbeitnehmer trotz angemeldeter Kurzarbeit seine normale Arbeitszeit in Form von Überstunden leistet, gleichzeitig aber für die „reduzierte Arbeitszeit“ Kurzarbeitergeld bezieht, erfüllt dies den Tatbestand des Leistungsmissbrauchs. Darüber hinaus macht sich der Arbeitgeber, der Überstunden während der Kurzarbeit anordnet, des Betrugs schuldig. Zu diesem Betrug leistet der Arbeitnehmer wiederum Beihilfe, wenn er sich auf die Überstunden einlässt. Beiden Parteien drohen in der Konsequenz Strafverfahren, die hohe Geldstrafen oder mehrjährige Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

Ordnet der Arbeitgeber daher trotz angemeldeter Kurzarbeit Überstunden an, sollte der Arbeitnehmer dies verweigern und auf die Strafbarkeit dieses Vorgehens hinweisen.

4. Betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeit soll Arbeitnehmer grundsätzlich vor betriebsbedingter Kündigung schützen. Allerdings sind betriebsbedingte Kündigungen auch in Zeiten der Kurzarbeit nicht ausgeschlossen. Stellt sich heraus, dass der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend war, sondern sich dauerhaft manifestiert kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft beschäftigt werden kann. In diesem Fall der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zulässig.

In diesem Fall wird jedoch kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.

5. Kurzarbeit und Urlaub

Hat ein Arbeitnehmer noch Anspruch auf Urlaub, sollte er diesen vor Antritt der Kurzarbeit genommen haben.

Während der Urlaubszeit muss der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt in vollem Umfang gewähren. Dafür erhält der Arbeitnehmer während des Urlaubs kein Kurzarbeitergeld.

Ob dem Arbeitnehmer in Zeiten von Kurzarbeit trotz verkürzter Arbeitszeit der volle Urlaubsanspruch zusteht ist derzeit noch umstritten.

Der Europäische Gerichtshof hält es jedoch nicht für unvereinbar, einem Arbeitnehmer in Kurzarbeit neben der Arbeitszeit auch den Urlaubsanspruch zu kürzen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über eine einvernehmliche Regelung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit treffen.

6. Kurzarbeit und Krankheit

Wird ein Arbeitnehmer in Zeiten von Kurzarbeit krank, bleibt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich in diesem Fall nur nach der reduzierten Arbeitszeit, die für die Kurzarbeit vereinbart wurde. Darüber hinaus bleibt auch im Krankheitsfall der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Kurzarbeitergeld bestehen.

Bezieht der Arbeitnehmer in Zeiten der Kurzarbeit Krankengeld, so hat er in diesem Fall – wie auch zu Zeiten regulärer Arbeitszeiten – keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleichzeitig entfällt auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. Zur Berechnung des Anspruchs des Arbeitgebers auf Krankengeld wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, welches der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit erhalten hat.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

Beratung und Vertretung

Sie sind Arbeitnehmer und Ihr Arbreitgeber hat Kurzarbeit angeordnet?

Gern berate und vertrete ich Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Sie erwartet:

  • Erreichbarkeit während sowie ausserhalb der Bürozeiten
  • Höchste Priorität Ihres Anliegens
  • Sichere und vollständige Abwicklung über Telefon und E-Mail

Sie erreichen mich unter +49 6172-9819983 oder über das Kontaktformular meiner Website.
Ich nehme mich Ihrer Angelegenheit umgehend an und berate Sie zielgerichtet.