1. Kurzarbeit allgemein
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer arbeitet mithin bei der Kurzarbeit weniger Stunden als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies gilt für einen befristeten Zeitraum. Im Extremfall kann Kurzarbeit sogar so weit gehen, dass der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet. (so genannte „Kurzarbeit Null“.)
Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber immer dann eingeführt werden, wenn ein erheblicher Ausfall des sonst üblichen Arbeitsaufwands vorliegt, etwa bei saisonbedingt nachlassender Nachfrage oder aufgrund einer sich generell verschlechternden Auftragslage.
Durch die Kurzarbeit soll der Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum finanziell entlastet werden, indem die Personalkosten für seine Arbeitnehmer reduziert werden. Da die Arbeitnehmer jedoch in dieser Zeit nicht wesentlich schlechter gestellt werden sollen, erhalten sie einen Teil ihres Einkommensverlusts in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) erstattet. Dieses wird zunächst vom Arbeitgeber gezahlt. Er erhält es jedoch von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn er hier entsprechend Kurzarbeit anmeldet.
Durch diesen finanziellen Ausgleich soll gewährleistet sein, dass die Arbeitgeber ihre qualifizierten Mitarbeiter trotz angespannter Auftragslage halten können. Gleichzeitig sollen die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls erhalten bleiben und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
Ist die Krise zeitlich begrenzt und absehbar, dass sich das Unternehmen des Arbeitgebers in absehbarer Zeit wieder erholen wird, werden durch Einrichtung von Kurzarbeit mithin beide Parteien des Arbeitsvertrages geschützt.
Die Kurzarbeit ist auf 12 Monate begrenzt. In außergewöhnlichen Fällen kann sie jedoch auf 24 Monate verlängert werden.
Während dieser gesamten Zeit muss sich der Arbeitgeber stetig bemühen, den Arbeitsausfall zu beenden oder zumindest zu verringern.
2. Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit
Der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Zustimmung des Betriebsrats oder der betroffenen Arbeitnehmer
Um das an die Arbeitnehmer auszuzahlende Kurzarbeitergeld erstattet zu bekommen, müssen der Betriebsrat oder die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Wenn das Unternehmen des Arbeitgebers keinen Betriebsrat hat und es auch keine tarifvertraglichen Regelungen gibt, müssen alle von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen.
b. Form der Kurzarbeit-Vereinbarung
Hierbei muss der Arbeitgeber mit seinen betroffenen Angestellten schriftlich vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll.
c. Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer
Weiterhin ist Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen sind.
d. Höhe des Entgeltausfalls
Der Entgeltausfall für jeden betroffenen Arbeitnehmer muss jeweils mindestens 10% des monatlichen Bruttogehalts betragen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für sein gesamtes Unternehmen Kurzarbeit einzuführen. Er kann die Kurzarbeit vielmehr auch nur auf diejenigen Abteilungen beschränken, die der Arbeitsausfall betrifft.
Auch muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer nicht in einheitlicher Höhe reduzieren. Vielmehr kann beispielsweise ein Arbeitnehmer im Vertrieb 60% weniger arbeiten, ein anderer Arbeitnehmer in der Produktion nur 30% und ein weiterer Mitarbeiter wiederum 50%.
3. Antrag auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Zur Anmeldung der Kurzarbeit und der Beantragung von Kurzarbeitergeld benötigt der Arbeitgeber 3 Schritte:
a. Anzeige von Arbeitsausfall
Zunächst zeigt der Arbeitgeber bei der für ihn örtlich zuständigen Agentur für Arbeit an seinen Arbeitsausfall an. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Die Agentur für Arbeit entscheidet in der Regel unverzüglich darüber, ob die Bedingungen für die Erstattung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
b. Auszahlung des Kurzarbeitergeldes
In einem zweiten Schritt berechnet der Arbeitgeber das seinen Arbeitnehmern zustehende Kurzarbeitergeld und zahlt dies dann an die betroffenen Arbeitnehmer aus.
c. Antrag auf Erstattung
Schließlich stellt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Wichtig: Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für dessen Tage das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Die notwendigen Formulare zum Anmelden der Kurzarbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt.
4. Erstattungsvoraussetzungen von Kurzarbeitergeld
Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, den Gehaltsverlust der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit teilweise ausgleichen. Es und muss zunächst vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dieser kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung beantragen. Der Antrag muss in schriftlicher
Checklist Erstattungsvoraussetzungen
- Ursache des Arbeitsausfalls sind wirtschaftliche Gründe (etwa eine schlechte Auftragslage, ein unvermeidliches Ereignis (beispielsweise ein Erdbeben oder eine Pandemie) oder eine Veränderung der betrieblichen Struktur (etwa Änderungen des Produktsortiments, Veränderungen in der Produktfertigung oder Neuordnungen innerbetrieblicher Prozesse).
- Der Arbeitgeber muss im Vorfeld alles unternommen haben, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu reduzieren.
- Zu Gunsten des Arbeitgebers wird vermutet, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist, und damit zu rechnen ist, dass die reguläre Arbeitszeit in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann.
- Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
- Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen auch nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt.
- Mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer sind im jeweiligen Anspruchszeitraum von der Kurzarbeit betroffen und haben einen Entgeltausfall in Höhe von mindestens 10% des Bruttomonatslohns.
Die Agentur für Arbeit prüft regelmäßig das tatsächliche Vorliegen der vom Arbeitgeber angegebenen Erstattungsgründe.
5. Verweigerung der Erstattung des Kurzarbeitergeldes
Die Agentur für Arbeit verweigert die Zahlung von Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall abzusehen war und hätte vermieden werden können.
Der Arbeitgeber muss daher im Vorfeld prüfen, ob er Maßnahmen hätte ergreifen können, die den Arbeitsausfall der Arbeitnehmer hätte verringern oder verhindern können.
Checklist: Bedingungen vor Einführung von Kurzarbeit
- Der Arbeitsausfall darf nicht ausschließlich branchenübliche, betriebsübliche oder saisonbedingte Gründe haben und sondern muss von zusätzlichen wirtschaftlichen Umständen verursacht werden;
- Der Arbeitsausfall hätte nicht durch eine Anpassung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer vermieden werden können,
- Der Arbeitsausfall hätte nicht durch die Gewährung von Urlaub verringert werden können.
- der Arbeitsausfall hätte nicht durch den Abbau von Überstunden verringert werden können.
6. Anspruchsberechtigte auf Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich für alle zum Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit noch in einem Anstellungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben in der Regel jedoch:
- Auszubildende
- Rentner
- Bezieher von Krankengeld
- Minijobber
7. Die Berechnung von Arbeitslohn bei Kurzarbeit
Basis für die Berechnung des Arbeitslohns bei Kurzarbeit ist der Prozentsatz, um den die Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der Kurzarbeit reduziert wurde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Sein Monatsbruttogehalt beträgt 2.000,00 €.
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird in der Kurzarbeit von 40 Stunden auf 30 Stunden reduziert. Er arbeitet mithin nur noch 75% seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Folglich erhält er auch nur 75% seines bisherigen Monatsbruttogehalts, in oben benanntem Beispiel also nur noch 1.500,00 €
Bei vereinbarter Kurzarbeit reduziert sich also das Bruttogehalt im gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit.
Damit die Lohneinbußen des Arbeitnehmers, die er dadurch erleidet, zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden, erhält er für den Zeitraum der Kurzarbeit von seinem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld.
Dieses wird berechnet auf Grundlage des dem Arbeitnehmer entfallenden Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts. Wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt des Arbeitnehmers leben, erhöht sich das Kurzarbeitergeld um 67 Prozent.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhielt in obigem Beispiel vor der Kurzarbeit ein Bruttogehalt von 2.000,00 € monatlich. Daraus ergibt sich (beispielhaft vereinfacht) ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 1.300,00 €.
Mit Einführung der Kurzarbeit hat sich sein Bruttogehalt auf 75% reduziert, was einem Betrag von 1.500,00 Euro entspricht. Sein Nettolohn beträgt nun nach Abzügen der Steuer 1.000,00 €.
Der Arbeitnehmer bekommt nun während der Kurzarbeit 300,00 € Nettolohn weniger. Von diesem zahlt ihm sein Arbeitgeber nun 60% an Kurzarbeitergeld, mithin also 180,00 €.
Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer mithin während
der Kurzarbeit folgende monatliche Einkünfte:
1.000,00 € Nettolohn + 180,00 € Kurzarbeitergeld = 1.180,00 €
Sein ursprünglicher Nettolohn betrug 1.300,00 €. Während der Kurzarbeit verdient er mithin 120,00 € weniger pro Woche.
(Das obige Beispiel stellt lediglich eine vereinfachte Modellrechnung dar, die dem besseren Verständnis der Berechnung des Kurzarbeitergeldes dienen soll. Die tatsächliche Berechnung des Nettolohnes im Falle von Kurzarbeit hängt ab von der jeweiligen Steuerklasse des Arbeitnehmers, dem jeweiligen Bundesland sowie dem entsprechenden Lohntarif.)
Zur Berechnung des tatsächlichen Kurzarbeitergeldes finden sich auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Berechnungstabellen.
Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.
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