Optimierung der Fünftel-Regelung bei Abfindungszahlungen

Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer können durch die so genannte „Fünftel-Regelung“ steuerlich begünstigt werden. Aber Vorsicht! In einigen Fällen kann diese Regelung zu überraschenden Mehrsteuern führen.

I. Der Fall

Der Arbeitgeber entlässt einen Arbeitnehmer und beide einigen sich auf eine Einmalzuwendung in Form einer Entlassungsentschädigung (etwa Abfindungszahlungen oder sonstige Entschädigungsleistungen).

Diese Zahlung stellt – zusammen mit den laufenden Bezügen des Arbeitnehmers – dessen steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dar. Die Steuer entsteht in dem Jahr, in dem die Auszahlung der Einmalzuwendung erfolgt.

Für die Höhe der Besteuerung der Einmalzuwendung ist entscheidend, ob die geleistete Zahlung als Ausgleich für Einnahmeverluste behandelt werden kann. Soweit die Zahlung als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird, ist sie gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b) EStG eine Entschädigungsleistung „für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“. Die Abfindungszahlung fällt damit unter außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung „tarifermäßigt“ nach der sogenannten „Fünftel-Regelung“.

Zahlt der Arbeitgeber hingegen die Einmalzuwendung an den Arbeitnehmer in Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarung, kann eine steuerliche Tarifermäßigung nicht in Anspruch genommen werden. Soweit die Einmalzahlung bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart war oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, ist die einmalige Zuwendung nach dem Regelsteuersatz zu versteuern.


II. Die Problematik

Die Abfindung wird steuerlich mit der Summe der Einkünfte des laufenden Jahres gemeinsam veranlagt. Dies kann zu einem äußerst unangenehmen Grenzsteuersatz der laufenden Bezüge führen – teilweise sogar über 100%.


III. Die Lösung zur Optimierung – Das Treuhand-Modell

Um zu gewährleisten, dass die Fünftel-Regelung nicht zu überraschenden Mehrsteuern führt, muss gewährleistet sein, dass die Entschädigung dem Arbeitnehmer einerseits innerhalb eines einzelnen Veranlagungszeitraums zufließt, er andererseits idealerweise  keine weiteren Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum erzielt.

Zur Optimierung der Fünftel-Regelung kann in diesen Fällen auf das so genannte Treuhand-Modellzurückgegriffen werden.

Optimierung 1: 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich hierbei im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches darauf, dass die Entlassungsentschädigung zunächst treuhänderisch hinterlegt wird, mit der Maßgabe, dass die Entschädigung erst nach Ablauf des letzten Beschäftigungsjahres an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. 

Hierdurch wird gewährleistet, dass der Arbeitnehmer die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum erhält, in dem er keine weiteren Einkünfte erzielt. 

Vorsicht! Verbot doppelseitiger Treuhand

Sowohl dem Rechtsanwalt des Arbeitnehmers als auch der rechtlichen Vertretung des Arbeitgebers ist es untersagt, die Entlassungsentschädigung treuhänderisch zu verwahren und zu verwalten (Verbot der doppelseitigen Treuhand).

Die Annahme eines solchen Treuhandauftrages durch den eigenen Anwalt ist berufsrechtswidrig, selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anwalt zunächst einvernehmlich anweisen, die Entlassungsentschädigung zu verwahren (vergleiche Artikel: Verbot doppelseitiger Treuhand bei Abfindungszahlungen).

Als Lösung dieser Thematik sind beide Parteien daher darauf angewiesen, einen separaten Treuhänder zu beauftragen. Eine solche Tätigkeit können Rechtsanwälte übernehmen, solange diese nicht mit dem laufenden Mandat für eine der beiden Parteien beauftragt sind.

Optimierung 2:

Überraschende Mehrsteuern und die überbordende Grenzbesteuerung der noch laufenden Einkünfte des Kalenderjahres können in diesem Fall vermieden werden. 

Ideal sind diese Optimierungen insbesondere für: 

  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis kurz vor Jahresende beendet wird;
  • Arbeitnehmer, die kurz vor dem Altersruhegeldeintritt stehen;
  • Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ALG 1 beziehen;
  • Arbeitnehmer, die eine Auszeit über den Jahreswechsel planen.

IV. Die Berechnung 

Für außerordentliche Einkünfte – etwa Entlassungsentschädigungen – ist eine Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG vorgesehen. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch auf 5 Jahre verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.

Beispiel 1: Steuern mit weiteren Einkünften

Abfindung100.000,00 Euro 
Lohn/Gehalt25.000,00 Euro 
Einkommen gesamt125.000,00 Euro 
ESt, Solz, KiSt mit Fünftelregelung38.364,02 Euro 

Beispiel 2: Steuern ohne weitere Einkünfte

(Abfindungsverlagerung ins anschließende Kalenderjahr durch das Treuhand-Optimierungsmodell)

Abfindung100.000,00 Euro 
Lohn/Gehalt0,00 Euro 
Einkommen gesamt100.000,00 Euro 
ESt, Solz, KiSt mit Fünftelregelung12.375,15 Euro 

Bei Nutzung des Treuhand-Optimierungsmodells spart der Arbeitnehmer 25.988,87 Euro an Steuerlast.

Wie in diesen Beispielen verdeutlicht, kann es in Extremfällen zu Grenzsteuersätzen von über 100% bezüglich der weiteren Einkünfte kommen.

Eine Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung ist daher am größten, wenn im jeweiligen Jahr neben den begünstigten Einkünften aus einer Abfindung keine weiteren Einkünfte erzielt werden oder sogar negative Einkünfte vorliegen.

Voraussetzung für die Anwendung der so genannten Fünftel-Regelung ist, dass die Entschädigung „zusammengeballt“, d.h. in einem Veranlagungszeitraum, zufließt. Erfolgt die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, ist diese Voraussetzung grundsätzlich nicht erfüllt.


IV. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung

1.     Der Entschädigungsanspruch entsteht als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2.     Die Entschädigung wird zum Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt.

3.     Der Arbeitnehmer, der die Zuwendung empfängt, darf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Insoweit schließt der Begriff des „Entgehens“ ein freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus.

Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne oder gegen den Willen des Arbeitnehmers eingetreten ist. Die Tarifermäßigung kann damit auch für Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, bei denen der Arbeitgeber selbst mitgewirkt hat – etwa im Wege des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses „unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck“ gehandelt hat.

4.     Die Abfindungszahlung wird in einem Veranlagungszeitraum (in der Regel im jeweiligen Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt oder fließt vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zu (so genanntes „Erfordernis der Zusammenballung“).


V. Unsere Expertise

Die Kanzlei Neuendorff hat sich seit 2002 auf die treuhänderische Verwaltung von Fremdgeldern spezialisiert. 

Zum Mandantenstamm der Kanzlei gehören nationale sowie internationale Unternehmen.

Mit mittlerweile etwa 50 Millionen Euro an verwaltetem Fremdkapital zählt die Kanzlei Neuendorff zu den zuverlässigsten Partnern bei der treuhänderischen Verwaltung von Fremdgeldern.