Neuerungen durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
I. Gesetzliche Grundlagen
Mit Datum vom 13.03.2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld erlassen.
Ziel des Gesetzes ist es, die für Kurzarbeit geltenden gesetzlichen Regelungen zu ändern, um dadurch die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie abzumildern.
Zur Umsetzung des Gesetzes wurden entsprechende Verordnungsermächtigungen in das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III), Arbeitsförderungs – und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgenommen.
Die Bundesregierung wurde damit ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, die vorübergehend den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtern sowie Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglichen sollen.
Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung am 25. März 2020 die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung) erlassen (BGBl. I S. 595).
Die Ermächtigungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
II. Vereinfachungen
Mit der oben genannten Verordnung hat die Bundesregierung die zuvor gesetzlich beschlossenen eingeräumten Ermächtigungen, vollumfänglich genutzt, um den Bezug von Kurzarbeitergeld zu erleichtern.
Ziel der Vereinfachungen ist es, Arbeitsplätze während der Corona-Pandemie in den Betrieben erhalten zu können und Kündigungen von Arbeitnehmern zu vermeiden.
Im Einzelnen gelten für den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 folgende erleichternde Regelungen:
1. Das Quorum der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf bis zu 10 Prozent gesenkt.
Wenn mithin einem Unternehmen aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen – etwa aufgrund der Corona-Pandemie – Aufträge wegbrechen, kann das Unternehmen Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
Bisher mussten mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
2. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) wird teilweise oder vollständiger verzichtet
Vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
Zuvor mussten in Unternehmen, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
3. Auch für Leiharbeiter wird der Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglicht
Auch Leiharbeitnehmer können in Zukunft Kurzarbeitergeld beziehen.
Bisher hatten Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
4. Sozialversicherungsbeiträge werden durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet
Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Arbeitnehmer zahlen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in Zukunft vollständig erstattet. Ziel dieser Maßnahme ist, den Arbeitnehmern einen Anreiz zu bieten, die Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung zu nutzen.
Bisher musste der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich weiterbezahlen.
Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.