Lockerung des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts sowie zivilrechtliche Änderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Am 25.03.2020 hat der Bundestag den nur kurz zuvor am 16. März angekündigten Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März zugestimmt und noch am gleichen Tag ist es im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in Kraft getreten.

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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen

Im Grundsatz ist bei einer GmbH ist die Haftung gegenüber Gläubigern beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. 

Handelt der GmbH-Geschäftsführer mithin rechtswirksam und offen für die GmbH, haftet mithin grundsätzlich nur die GmbH im Außenverhältnis für Schäden, die Dritten hierdurch entstanden sind. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der GmbH als Kapitalgesellschaft, das Privatvermögen der hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter und der für die GmbH handelnden Geschäftsführer zu schützen.

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GmbH-Gründung

Vor- und Nachteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen

Gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG ist eine GmbH eine juristische Person.  Sie beruht als Kapitalgesellschaft auf einem Gesellschaftsvertrag und dient der Verfolgung eines gemeinsamen – in der Regel wirtschaftlichen – Zweckes der Mitglieder. Eine GmbH kann auch von einer einzigen Person gegründet werden (Einpersonen-GmbH).

Eine Unterform der GmbH bildet die Unternehmensgesellschaft (UG).

I. Vor- und Nachteile gegenüber Personengesellschaften.

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Die Vorsorgevollmacht

1. Rechtscharakter der Vorsorgevollmacht

Nach deutschem Recht kann eine Person eine andere Person im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, im Falle einer Notsituation bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. 

Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, den Bevollmächtigten zum Vertreter im Willen des Vollmachtgebers zu ernennen. Ist der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig, entscheidet der Bevollmächtigte damit an seiner Stelle.

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Die Patientenverfügung

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 den Paragraphen 1901a Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit Patientenverfügungen geregelt.

Hiernach kann jeder einwilligungsfähige Volljährige eine Patientenverfügung verfassen.

Oftmals ist es dabei sinnvoll, sich sowohl von einem Arzt als auch einer juristisch fachkundigen Person beraten zu lassen. 

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