Anspruch auf Homeoffice?

Wenn Kinderbetreuung nicht (mehr) gewährleistet ist.

Der erneute Lockdown stellt insbesondere berufstätige Eltern vor neue Herausforderungen. Welche Optionen bieten sich? Arbeiten im Homeoffice, um nebenher die eigenen Kinder zu betreuen? Die Kinder mit ins Büro nehmen? Oder einfach zu Hause bleiben? 

Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer und wer zahlt im Falle von Verdienstausfall?

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Homeoffice in der unternehmerischen Praxis

Seit der Covid-19 Pandemie ist das Thema Home-Office in aller Munde. Dabei ist das Thema nicht neu. Bereits vor Ausbruch des Corona-Virus war zu erkennen, dass sich mit der zunehmenden Digitalisierung eine neue Arbeitsstruktur entwickeln würde, die eine ernstzunehmende Alternative zum klassischen Büro-Arbeitsplatz darstellt. Diese Entwicklung stellt Unternehmen jedoch vor neue Herausforderungen. Neue Arbeitsprozesse müssen installiert werden, um die reibungslose Fortführung der Arbeit auch von zu Hause aus effektiv gestalten zu können. Daneben müssen Unternehmen auch weiterhin den Gesundheits- und Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter gewährleisten. Klare Regeln und eine offene Unternehmenskultur sind unerlässlich.

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Covid-19 Überbrückungshilfe II: Antragstellung leicht gemacht.

Historischer Beitrag – Rechtslage 2020/21: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage während der Corona-Pandemie wieder. Die zugrunde liegenden Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen; die Ausführungen sind daher nicht mehr aktuell und dienen nur noch der Dokumentation. Bei Fragen zur heutigen Rechtslage sprechen Sie mich gerne an.

Durch Auflagen und Schließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie mussten viele Branchen Umsatzeinbußen hinnehmen. Um diese auffangen und teilweise kompensieren zu können, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Überbrückungshilfe zur Verfügung gestellt. Sie ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand und hat ein Gesamtvolumen von 24,6 Milliarden Euro.

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Rücktritt von der Pauschalreise: Wann Reisende ihr Geld zurückbekommen

Rechtsstand: 27. September 2026

Während der Corona-Pandemie mussten zahllose Pauschalreisen abgesagt werden. Die damals entwickelten Grundsätze gelten bis heute – etwa bei Naturkatastrophen, Unruhen oder Epidemien im Reiseland. Maßgeblich ist § 651h BGB. Ich erläutere, wann Reisende kostenfrei zurücktreten können und wann der Veranstalter den Reisepreis erstatten muss.

1. Rücktritt durch den Reisenden

Reisende können vor Reisebeginn jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 1 BGB). Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen – in der Praxis meist eine pauschale Stornogebühr.

2. Kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen

Eine Entschädigung kann der Veranstalter nicht verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Dazu können Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, erhebliche Gesundheitsrisiken wie der Ausbruch einer schweren Krankheit oder behördliche Reisewarnungen zählen. Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist ein starkes Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung.

3. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es allein auf die Umstände im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt (EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22, Kiwi Tours). Entwickelt sich die Lage später besser oder schlechter, spielt das keine Rolle. Wer zu früh storniert, weil er eine Verschlechterung befürchtet, riskiert daher die Stornogebühr. Umgekehrt kann der Veranstalter die Entschädigung nicht mit dem Argument verlangen, die Reise hätte später doch stattfinden können, wenn die Beeinträchtigung bei Rücktritt bereits absehbar war. Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgaben in mehreren Entscheidungen zu Corona-bedingten Rücktritten umgesetzt.

4. Absage durch den Veranstalter

Auch der Veranstalter kann bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vor Reisebeginn zurücktreten (§ 651h Abs. 4 BGB). In beiden Fällen muss er den Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Einen Gutschein müssen Reisende nicht akzeptieren; die während der Pandemie eingeführte Sonderregelung zu Reisegutscheinen ist ausgelaufen.

5. Einzelne Reiseleistungen und Flüge

Für einzeln gebuchte Flüge gilt nicht das Pauschalreiserecht, sondern die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Bei Annullierung durch die Airline besteht ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen; eine Ausgleichszahlung entfällt bei außergewöhnlichen Umständen. Storniert der Fluggast selbst, erhält er in der Regel nur Steuern und Gebühren zurück.

Fazit

Bei außergewöhnlichen Umständen im Reiseland können Pauschalreisende kostenfrei zurücktreten. Entscheidend ist die Lage im Zeitpunkt des Rücktritts – diese sollte dokumentiert werden, etwa durch Reisewarnungen, Behördenmitteilungen oder Presseberichte.

Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Sprechen Sie mich gerne an.

Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie: Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz möglich.

Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie wurde § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingefügt. Dieser regelt, dass es bis einschließlich 31.12.2020 zulässig ist, Betriebsratssitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen abzuhalten.

Die Regelung gilt rückwirkend zum 1.3.2020. Werden ab diesem Datum Beschlüsse unter Beachtung der Voraussetzungen des § 129 BetrVG gefasst, sind sie wirksam.

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Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel im Arbeitsrecht

Solange ein Arbeitnehmer noch in seinem Unternehmen beschäftigt ist, gilt für ihn ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt dies jedoch. Viele Arbeitsverträge enthalten daher nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Leider sind diese in der Praxis aber häufig unwirksam. Wie Arbeitgeber solche Klauseln rechtssicher formulieren können. 

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Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung und Verdienstausfall-Entschädigung in Zeiten von Corona

Historischer Beitrag – Rechtslage 2020/21: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage während der Corona-Pandemie wieder. Die zugrunde liegenden Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen; die Ausführungen sind daher nicht mehr aktuell und dienen nur noch der Dokumentation. Bei Fragen zur heutigen Rechtslage sprechen Sie mich gerne an.

Muss ein Arbeitgeber einem am Covid-19 Virus erkrankten Arbeitnehmer weiterhin Lohn zahlen? Wie verhält es sich mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers, wenn die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot ausspricht? Der folgende Artikel erfasst die wesentlichen Fragen der Lohnfortzahlung und Verdienstausfall-Entschädigung in Zeiten von Corona.

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Arbeitsrechtliche Folgen bei Rückkehr aus dem Urlaub aus einem Corona-Risikogebiet

Historischer Beitrag – Rechtslage 2020/21: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage während der Corona-Pandemie wieder. Die zugrunde liegenden Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen; die Ausführungen sind daher nicht mehr aktuell und dienen nur noch der Dokumentation. Bei Fragen zur heutigen Rechtslage sprechen Sie mich gerne an.

I. Grundsätzliches

Seit dem 08. August 2020 ist jeder, der nach Deutschland einreist und sich in den 14 Tagen zuvor in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, verpflichtet, sich einem entsprechenden Test zu unterziehen.

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Lockerung des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts sowie zivilrechtliche Änderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Historischer Beitrag – Rechtslage 2020/21: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage während der Corona-Pandemie wieder. Die zugrunde liegenden Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen; die Ausführungen sind daher nicht mehr aktuell und dienen nur noch der Dokumentation. Bei Fragen zur heutigen Rechtslage sprechen Sie mich gerne an.

Am 25.03.2020 hat der Bundestag den nur kurz zuvor am 16. März angekündigten Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März zugestimmt und noch am gleichen Tag ist es im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in Kraft getreten.

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