Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag wegen Krankheit – Wann eine Sperrzeit vermieden werden kann

Ein Aufhebungsvertrag wegen gesundheitlicher Probleme erscheint vielen Arbeitnehmern als vernünftiger Ausweg aus einer belastenden Arbeitssituation. Gleichzeitig besteht die Sorge, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslöst. Dieser Artikel erläutert, unter welchen Voraussetzungen bei einem krankheitsbedingten Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit eintritt, welche Nachweise erforderlich sind und worauf Betroffene unbedingt achten sollten.

1. Führt ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit grundsätzlich zu einer Sperrzeit?

Grundsätzlich löst ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit aus, weil der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt. Maßgeblich ist § 159 Abs. 1 SGB III.

„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.“

Eine Sperrzeit tritt jedoch nicht ein, wenn der Abschluss des Aufhebungsvertrags aus einem wichtigen Grund erfolgt ist. Gesundheitliche Gründe können einen solchen wichtigen Grund darstellen.

2. Wann wird Krankheit als wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag anerkannt?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Gesundheit des Arbeitnehmers erheblich gefährdet hätte und dem Arbeitnehmer ein Abwarten bis zu einer Kündigung nicht zuzumuten war. Entscheidend ist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses medizinisch nachvollziehbar ist und nicht lediglich der Wunsch nach einem Berufswechsel oder einer Entlastung im Vordergrund stand.

Die Erkrankung muss dabei nicht zwingend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen, wohl aber eine Unzumutbarkeit der konkreten Tätigkeit.

3. Reicht es aus, dass der Arbeitnehmer gesundheitliche Beschwerden hatte?

Nein. Allgemeine Belastungen, Stress oder Unzufriedenheit genügen nicht. Erforderlich ist eine objektiv nachweisbare gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Agentur für Arbeit verlangt regelmäßig eine ärztliche Einschätzung, aus der hervorgeht, dass die bisherige Tätigkeit die Gesundheit gefährdet oder nachhaltig verschlechtert hätte.

Je konkreter und zeitnaher diese ärztliche Bewertung vorliegt, desto besser sind die Chancen, eine Sperrzeit zu vermeiden.

4. Welche ärztlichen Nachweise sind erforderlich?

In der Praxis ist ein ärztliches Attest erforderlich, das bestätigt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesundheitlich nicht zumutbar war. Ideal ist eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass der Aufhebungsvertrag aus medizinischer Sicht sinnvoll oder notwendig war.

Nicht ausreichend sind pauschale Bescheinigungen ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit oder zur Arbeitsplatzsituation.

5. Muss vor Abschluss des Aufhebungsvertrags eine andere Lösung versucht werden?

Ja, regelmäßig. Die Agentur für Arbeit prüft, ob dem Arbeitnehmer mildere Mittel zur Verfügung standen. Dazu zählen insbesondere Gespräche mit dem Arbeitgeber, Anpassungen der Arbeitsbedingungen, eine Versetzung oder die Reduzierung der Arbeitsbelastung.

Wurde der Arbeitgeber nicht über die gesundheitlichen Probleme informiert oder keine Abhilfe versucht, kann dies gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechen.

6. Welche Rolle spielt das Verhalten des Arbeitgebers?

Eine zentrale. Hat der Arbeitgeber trotz Kenntnis der gesundheitlichen Situation keine leidensgerechte Beschäftigung angeboten oder eine Anpassung der Arbeitsbedingungen verweigert, spricht dies deutlich für einen wichtigen Grund. In solchen Fällen wird eine Sperrzeit häufig nicht verhängt.

Der Aufhebungsvertrag kann dann als letzte verbleibende Lösung angesehen werden.

7. Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Aufhebungsvertrag?

Ja, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Ist der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig, besteht zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern gegebenenfalls auf Krankengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht erst mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bei zumindest eingeschränkter Vermittlungsfähigkeit.

Unabhängig davon ist die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit zwingend.

8. Welche typischen Fehler führen trotz Krankheit zu einer Sperrzeit?

In der Praxis entstehen Sperrzeiten häufig durch fehlende ärztliche Nachweise, unklare oder widersprüchliche Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit oder durch einen vorschnellen Abschluss des Aufhebungsvertrags ohne Dokumentation der gesundheitlichen Gründe.

Auch Formulierungen im Aufhebungsvertrag, die keinen Bezug zur Krankheit herstellen, können problematisch sein.

Praxis-Check: Wie vermeiden Sie eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag wegen Krankheit?

Ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit sollte sorgfältig vorbereitet werden. Entscheidend sind eine klare medizinische Grundlage, dokumentierte Versuche zur Weiterbeschäftigung und eine saubere Darstellung gegenüber der Agentur für Arbeit. Wer den Vertrag erst unterschreibt, nachdem diese Punkte geklärt sind, kann das Sperrzeitrisiko deutlich reduzieren.

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