Eine krankheitsbedingte Kündigung ist für Arbeitnehmer oft ein doppelter Einschnitt. Zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt die Unsicherheit, ob zumindest ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Viele Betroffene befürchten eine Sperrzeit, weil die Kündigung mit ihrer Erkrankung zusammenhängt. Dieser Artikel erklärt, wann Arbeitslosengeld gezahlt wird, welche Fehler vermieden werden müssen und warum eine Sperrzeit hier eher die Ausnahme ist.
1. Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung aus rechtlicher Sicht?
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung handelt es sich arbeitsrechtlich um eine personenbedingte Kündigung. Sie setzt voraus, dass die Erkrankung zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen führt und auch künftig keine Besserung zu erwarten ist. Entscheidend ist, dass die Kündigung nicht an ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers anknüpft, sondern an dessen gesundheitliche Leistungsfähigkeit.
2. Besteht nach einer krankheitsbedingten Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ja. Grundsätzlich besteht nach einer krankheitsbedingten Kündigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitsbereit ist und die erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten nachweist.
Eine krankheitsbedingte Kündigung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit.
3. Wann droht bei krankheitsbedingter Kündigung eine Sperrzeit?
Eine Sperrzeit setzt nach § 159 Abs. 1 SGB III ein versicherungswidriges Verhalten voraus.
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.“
Bei krankheitsbedingten Kündigungen fehlt es regelmäßig an einem schuldhaften Verhalten. Die Erkrankung liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Arbeitnehmers. Deshalb wird in der Praxis in den meisten Fällen keine Sperrzeit verhängt.
4. Kann eine Erkrankung als Eigenverschulden gewertet werden?
Nur in absoluten Ausnahmefällen. Ein Eigenverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruht. Die Anforderungen hierfür sind extrem hoch. Normale Lebensrisiken, auch eine ungesunde Lebensweise oder psychische Belastungen, reichen nicht aus.
Die Beweislast dafür trägt die Agentur für Arbeit.
5. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt noch arbeitsunfähig ist?
Ist der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig, besteht zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern gegebenenfalls auf Krankengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht erst dann, wenn wieder Arbeitsfähigkeit besteht oder der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt zumindest eingeschränkt zur Verfügung stehen kann.
Wichtig ist, die Meldung bei der Agentur für Arbeit dennoch fristgerecht vorzunehmen.
6. Muss nach krankheitsbedingter Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Arbeitsrechtlich kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein, insbesondere wenn Zweifel an der sozialen Rechtfertigung bestehen. Sozialrechtlich kann ein laufendes Verfahren ebenfalls Bedeutung haben, etwa um klarzustellen, dass kein vorwerfbares Verhalten vorliegt.
Eine Kündigungsschutzklage ist jedoch keine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
7. Welche Rolle spielt die Arbeitslosmeldung bei Krankheit?
Die Arbeitslosmeldung ist zwingend erforderlich, auch wenn der Arbeitnehmer krank ist. Versäumnisse können zu einer zusätzlichen Sperrzeit führen, die völlig unabhängig von der krankheitsbedingten Kündigung verhängt wird. Diese Fehler sind in der Praxis häufig und vermeidbar.
8. Welche typischen Fehler führen zu Problemen beim Arbeitslosengeld?
Probleme entstehen häufig durch verspätete oder unterlassene Meldungen bei der Agentur für Arbeit, durch die falsche Annahme, Krankheit schließe Arbeitslosengeld generell aus, durch unklare Angaben zur eigenen Leistungsfähigkeit oder durch eine fehlende rechtliche Einordnung der Kündigung.
Diese Fehler können finanzielle Nachteile verursachen, obwohl eigentlich ein Anspruch besteht.
Praxis-Check: Was sollten Arbeitnehmer nach krankheitsbedingter Kündigung beachten?
Nach einer krankheitsbedingten Kündigung sollten Arbeitnehmer strukturiert und besonnen vorgehen. Entscheidend sind eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit, eine klare Trennung zwischen Krankheit und Fehlverhalten sowie eine realistische Einschätzung der eigenen Arbeitsfähigkeit. In vielen Fällen lässt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit sichern.
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