Außerordentliche Kündigung und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Wann drohen bis zu 12 Wochen ohne Geld?

Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis abrupt. Für Arbeitnehmer stellt sich unmittelbar die nächste existenzielle Frage: Droht jetzt auch noch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Viele Betroffene erleben nach einer fristlosen Kündigung eine doppelte Belastung. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann eine Sperrzeit eintritt, welche rechtlichen Maßstäbe gelten und wie Sie sich dagegen wehren können.

1. Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Die Sperrzeit ist eine zeitlich begrenzte Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Rechtsgrundlage ist § 159 Abs. 1 SGB III:

„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.“

Ein versicherungswidriges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat.

2. Führt eine außerordentliche Kündigung automatisch zu einer Sperrzeit?

Nein. Eine Sperrzeit tritt nicht automatisch ein. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Kündigung selbst herbeigeführt hat.

Die Agentur für Arbeit prüft eigenständig, ob ein sogenanntes versicherungswidriges Verhalten vorliegt. Maßgeblich ist nicht allein die arbeitsrechtliche Bewertung der Kündigung, sondern der sozialrechtliche Maßstab des § 159 SGB III.

3. Wann nimmt die Agentur für Arbeit ein versicherungswidriges Verhalten an?

Ein versicherungswidriges Verhalten wird regelmäßig angenommen, wenn der außerordentlichen Kündigung ein schwerer Pflichtverstoß zugrunde liegt, etwa:

– Diebstahl oder Unterschlagung
– Betrug oder Arbeitszeitmanipulation
– beharrliche Arbeitsverweigerung
– Tätlichkeiten oder massive Beleidigungen

In diesen Fällen geht die Agentur für Arbeit häufig davon aus, dass der Arbeitnehmer die Kündigung „verschuldet“ hat, was eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen zur Folge haben kann.

4. Wann tritt trotz außerordentlicher Kündigung keine Sperrzeit ein?

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers vorlag. § 159 Abs. 1 SGB III stellt ausdrücklich darauf ab, ob dem Arbeitnehmer ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre.

Kein Sperrzeittatbestand liegt insbesondere vor, wenn:

– die außerordentliche Kündigung arbeitsrechtlich unwirksam ist
– dem Arbeitnehmer kein schuldhaftes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann
– der Arbeitnehmer berechtigte Gründe für sein Verhalten hatte
– die Kündigung auf einer unzulässigen Maßregelung beruht

Auch formale Fehler des Arbeitgebers bei der Kündigung können eine Sperrzeit entfallen lassen, wenn sie den Vorwurf des Verschuldens entkräften.

5. Welche Bedeutung hat ein Kündigungsschutzprozess für die Sperrzeit?

Ein Kündigungsschutzverfahren kann entscheidenden Einfluss auf die Sperrzeit haben. Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war oder lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, entfällt häufig die Grundlage für eine Sperrzeit.

Selbst ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht kann geeignet sein, den Sperrzeitvorwurf zu entkräften, wenn aus ihm hervorgeht, dass kein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers festgestellt wurde.

6. Müssen Sie sich trotz fristloser Kündigung sofort arbeitslos melden?

Ja. Unabhängig von der Kündigungsart müssen Sie sich unverzüglich arbeitssuchend und arbeitslos melden. Andernfalls droht eine zusätzliche Sperrzeit wegen verspäteter Meldung.

Diese Pflicht ergibt sich aus § 38 SGB III und besteht unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen.

7. Wie lange dauert eine Sperrzeit und welche Folgen hat sie?

Die reguläre Sperrzeit beträgt bis zu 12 Wochen. In dieser Zeit ruht nicht nur der Anspruch, sondern auch die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruchs verkürzt sich entsprechend. Das kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, insbesondere bei längerer Arbeitslosigkeit.

8. Was sollten Arbeitnehmer nach einer außerordentlichen Kündigung unbedingt tun?

Arbeitnehmer sollten unverzüglich mehrere Schritte einleiten: rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit, fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage und rechtliche Prüfung der Sperrzeitentscheidung. Viele Sperrzeiten lassen sich vermeiden oder verkürzen, wenn frühzeitig fachkundiger Rat eingeholt wird.

Praxis-Check: Wie lassen sich Sperrzeiten vermeiden?

Entscheidend ist eine konsequente Verteidigung gegen die fristlose Kündigung und eine klare Darstellung gegenüber der Agentur für Arbeit, dass kein schuldhaftes Verhalten vorlag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, dass arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bewertungen zwar zusammenhängen, aber nicht identisch sind.

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