Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen

Durch die erneute Verlängerung der Schließung von Schulen, Kitas und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgrund der Corona-Pandemie müssen berufstätige Eltern die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren und können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen. 

Die gleiche Situation betrifft Eltern, deren Kinder die Einrichtungen nicht besuchen können, weil diese zwar nicht geschlossen werden, sie die vorgenannten Einrichtungen aber aufgrund einer sie betreffenden Quarantänebestimmung nicht betreten dürfen.

1. Entschädigungsanspruch

Erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, haben einen Entschädigungsanspruch.

Dieser ist in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Diese Vorschrift gewährt erwerbstätigen Personen, die ihr Kind selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, aufgrund einer behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots der Betreuungseinrichtungen (z.B. Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen) oder einer das Kind persönlich betreffenden Absonderungsgrund (Quarantäne) deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. 

Bei gemeinsamer Betreuung haben die Eltern Anspruch auf eine Entschädigung für bis zu 10 Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.

2. Voraussetzungen für die Elternentschädigung

a. Schulschließung, Quarantäne oder Home-Schooling

Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist Voraussetzung, dass eine erwerbstätige Person ihrer Arbeit nicht nachgehen kann, weil die Kita oder Schule zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen wurde und sie daher ihr betreuungs-, beaufsichtigungs- oder pflegebedürftiges Kind selbst betreuen, beaufsichtigen oder pflegen muss, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann.

Gleiches gilt, wenn die Kita oder Schule zwar nicht geschlossen wird, die Kinder aber die vorgenannten Einrichtungen nicht betreten dürfen, weil sie einer sie betreffenden Absonderung (Quarantäne) unterliegen. 

Der Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG besteht auch dann, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben und Distanzlernen (so genanntes Home-Schooling) praktiziert wird. 

b. Betreuungsbedürftigkeit

Weitere Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes.  Betreuungsbedürftig ist ein Kind, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn es sich um ein Kind mit Behinderungen handelt, das auf Hilfe angewiesen ist. Die Altersgrenze von 12 Jahren gilt für hilfebedürftige Kinder mit Behinderungen nicht, so dass ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich auch bei volljährigen Kindern besteht. 

Eine Bedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht in den Zeiten, in denen die Schule, Kita oder Betreuungseinrichtung aufgrund der durch Landesrecht festgelegten Schulferien sowieso geschlossen ist.

Wird ein Kind statt durch die leiblichen Eltern durch Pflegeeltern betreut, so geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Pflegeeltern über. Voraussetzung hierfür ist nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dass das ein Kind in Vollzeitpflege in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen wurde.

3. Höhe der Elternentschädigung

Die Höhe der Entschädigung für betreuende Eltern beträgt 67% des entstandenen Verdienstausfalls der jeweils betroffenen erwerbstätigen Person, höchstens jedoch 2.016,00 € monatlich für einen vollen Monat.

Auch geringfügig Beschäftigte können Elternentschädigung geltend machen.

Während der Betreuungszeit wird der Sozialversicherungsschutz des betreuenden Elternteils fortgeführt. Für Personen, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten, werden die Beiträge für die Renten-, Kranken- und soziale Pflegeversicherung mithin fortgeführt.

Die Beiträge entrichtet dabei grundsätzlich zunächst der Arbeitgeber auf einer Bemessungsgrundlage von 80% des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beiträge jedoch erstatten lassen. 

Auch Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde auf Antrag erstatten lassen.

4. Dauer der Entschädigungsleistung

Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt.

Erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, wird die Entschädigung längstens für zwanzig Wochen gewährt. 

Der Entschädigungszeitraum muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden. Er kann über mehrere Abschnitte verteilt werden. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt aktuell bis zum 31.03.2021.

5. Auszahlung der Entschädigung 

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Dieser kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auch einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

6. Antrag auf Entschädigung

Die Antragstellung erfolgt auf der vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zur Verfügung gestellten Website www.ifsg-online.de

Hier werden auch weitere Informationen über den Elternentschädigungsanspruch zur Verfügung gestellt.

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