Das Institut der Kurzarbeit wurde geschaffen, um einerseits Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, ihre Lohnkosten in Krisenzeiten zu verringern und andererseits Arbeitnehmer vor betriebsbedingten Kündigungen zu schützen.
Neben den Vorteilen der Kurzarbeit bietet die Beantragung von Kurzarbeit jedoch sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer einige Risiken, die wohl abgewogen werden sollten.
1. Rückforderungsansprüche
Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auffangen zu können, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Unternehmen, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen waren, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.
Entscheidend für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III während des gesamten Bezugszeitraums vorliegen müssen.
Ist dies nicht der Fall, kann das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer unangenehme Konsequenzen haben.
Hat ein Unternehmen beispielsweise von der Arbeitsagentur die Genehmigung zur Einführung von 50 Prozent Kurzarbeit für zwölf Monate erhalten, der tatsächliche Arbeitsbedarf steigt jedoch nach drei Monaten wieder, so dass die nunmehr anfallende Arbeit nicht mehr in 50 Prozent der Arbeitszeit erledigt werden kann und müssen die Arbeitnehmer daher Überstunden machen oder sogar wieder zur Vollzeitarbeit zurückkehren, entfällt für diese der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, da sie in diesem Fall nicht mehr von dem Arbeitsausfall betroffen sind.
Wurde in diesem Fall Kurzarbeitergeld bewilligt und an den Arbeitgeber erstattet, erfolgte die Bewilligung zu Unrecht und wird dann – einschließlich aller Nebenleistungen – von der Bundesagentur für Arbeit zurückgefordert werden.
In diesen Fällen wird die Arbeitsagentur folglich regelmäßig Rückforderungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.
2. Annahmeverzugslohn
Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit ist das Vorliegen eines tatsächlichen Arbeitsausfalls.
Liegt dieser nicht (mehr) vor, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit daher nicht wirksam einführen.
Bietet ein Arbeitnehmer in dieser Situation seine volle Arbeitsleistung an, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss das volle Arbeitsentgelt als Annahmeverzugslohn auszahlen.
Hierfür genügt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 491/14) bereits ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers.
Hinsichtlich des Annahmeverzugslohns müssen die Arbeitsvertragsparteien darüber hinaus etwaige Verfallsklauseln und Verjährungsfristen beachten.
3. Sozialversicherungsbeiträge
Fehlt die arbeitsrechtlich wirksame Grundlage für die Einführung von Kurzarbeitergeld oder entfällt sie im Nachhinein, so gibt es in der Folge auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Der damit einhergehende Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn hat in diesen Fällen auch sozialrechtliche Konsequenzen.
Denn selbst, wenn der Arbeitnehmer den Annahmeverzugslohn nicht geltend macht, müssen dennoch hierfür Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Insoweit gilt das so genannte „Entstehungsprinzip“ des § 22 SGB IV.
Der Arbeitgeber muss dann den entsprechenden Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Säumniszuschläge.
4. Strafrechtliche Ahndung
Für Arbeitgeber, die eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes für ihre Arbeitnehmer beantragen, obwohl kein Arbeitsausfall (mehr) gegeben ist, gilt die Vermutung, dass sie bösgläubig gehandelt haben, da sie sowohl das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen als auch die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch Unterschrift bestätigt und das entsprechende Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Kenntnis genommen haben.
Aus strafrechtlicher Sicht trägt der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang das Risiko, bei falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber der Arbeitsagentur einen Betrug nach § 263 StGB (Vorsatztat) oder einen Subventionsbetrug nach § 264 StGB begangen zu haben.
Letzterer bedarf keiner vorsätzlichen Begehung, sondern ist bereits bei leichtfertiger Handlung strafbar.
Aber auch für Arbeitnehmer bestehen insoweit strafrechtliche Risiken. Sie können sich hier durch Beihilfe ebenfalls strafbar gemacht haben.
Darüber hinaus kommen im Hinblick auf etwaig nicht abgeführte Sozialabgaben aufgrund ausstehenden Annahmeverzugslohns eine mögliche Strafbarkeit wegen Beitragshinterziehung nach § 266a StGB, sowie eine Strafbarkeit wegen leichtfertigen Handelns nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG in Betracht.
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