Nach einer ordentlichen Kündigung stellen sich für viele Arbeitnehmer sofort sozialrechtliche Fragen. Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld? Droht eine Sperrzeit? Oder ruht der Anspruch sogar vollständig? Dieser Artikel erläutert, wie die Agentur für Arbeit eine ordentliche Kündigung bewertet und welche Fehler häufig zu finanziellen Nachteilen führen.
1. Führt eine ordentliche Kündigung automatisch zu einer Sperrzeit?
Nein. Eine ordentliche Kündigung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist nicht die Art der Kündigung, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer durch ein versicherungswidriges Verhalten selbst Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
Maßgeblich ist § 159 Abs. 1 SGB III.
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.“
Hat der Arbeitgeber ordentlich gekündigt, ohne dass dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, tritt regelmäßig keine Sperrzeit ein.
2. Wann droht bei ordentlicher Kündigung dennoch eine Sperrzeit?
Eine Sperrzeit kommt in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruht, etwa bei wiederholten Pflichtverletzungen. In diesen Fällen kann die Kündigung zwar ordentlich, aber dennoch verhaltensbedingt sein.
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes durch steuerbares Verhalten selbst verursacht hat.
3. Welche Rolle spielt eine vorherige Abmahnung?
Eine Abmahnung ist ein zentrales Kriterium. Liegt keine wirksame Abmahnung vor, spricht dies häufig gegen ein versicherungswidriges Verhalten. Denn ohne Warnfunktion konnte der Arbeitnehmer nicht erkennen, dass sein Verhalten den Arbeitsplatz gefährdet.
Fehlt eine Abmahnung, sinkt das Risiko einer Sperrzeit erheblich.
4. Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz ordentlicher Kündigung?
Ein Ruhen des Anspruchs tritt nicht wegen der Kündigung selbst ein, sondern wegen zusätzlicher Zahlungen oder Vereinbarungen. Insbesondere kann der Anspruch ruhen, wenn im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung eine Abfindung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
Maßgeblich ist § 158 SGB III.
„Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.“
5. Welche typischen Fehler führen zu Sperrzeit oder Ruhen?
In der Praxis entstehen Nachteile häufig durch unklare Vergleichsformulierungen, vorschnelle Schuldeingeständnisse gegenüber der Agentur für Arbeit oder durch die Annahme, dass eine ordentliche Kündigung immer unschädlich sei.
Auch eine verspätete Arbeitslosmeldung kann zu einer zusätzlichen Sperrzeit führen.
Praxis-Check: Wie sichern Sie Ihren Anspruch nach ordentlicher Kündigung?
Nach einer ordentlichen Kündigung sollten Arbeitnehmer prüfen lassen, ob tatsächlich ein vorwerfbares Verhalten vorliegt, ob Abmahnungen wirksam waren und ob sozialrechtlich ungünstige Vereinbarungen getroffen wurden. In vielen Fällen lässt sich eine Sperrzeit vollständig vermeiden.
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