Verdachtskündigung und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Warum der Verdacht allein oft nicht genügt

Bei einer Verdachtskündigung endet das Arbeitsverhältnis, obwohl ein Fehlverhalten nicht bewiesen ist. Für viele Betroffene folgt unmittelbar die nächste Sorge: Wird mir nun auch noch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auferlegt? Dieser Beitrag zeigt, warum bei Verdachtskündigungen besondere sozialrechtliche Maßstäbe gelten und wann die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen darf.

1. Warum ist die Sperrzeit bei Verdachtskündigungen rechtlich besonders problematisch?

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.“ (§ 159 Abs. 1 SGB III)

Bei einer Verdachtskündigung ist gerade nicht festgestellt, dass ein solches schuldhaftes Verhalten tatsächlich vorliegt. Es existiert lediglich ein dringender Verdacht. Genau hierin liegt der zentrale Unterschied zur Tatkündigung – und der wichtigste Angriffspunkt gegen eine Sperrzeit.

2. Reicht der Kündigungsgrund „Verdacht“ für eine Sperrzeit aus?

Nein. Der bloße Umstand, dass der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, genügt nicht. Die Agentur für Arbeit muss eigenständig prüfen, ob ein versicherungswidriges Verhalten nachweisbar ist.

Ein ungeklärter Sachverhalt, widersprüchliche Zeugenaussagen oder eine mangelhafte Anhörung des Arbeitnehmers sprechen regelmäßig gegen die Annahme eines Verschuldens. In solchen Fällen fehlt es an der sozialrechtlich erforderlichen Tatsachengrundlage für eine Sperrzeit.

3. Welche Rolle spielt die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Verdachtskündigung?

Ist die Verdachtskündigung arbeitsrechtlich unwirksam – etwa wegen fehlender Anhörung, unzureichender Ermittlungen oder mangelnder Dringlichkeit des Verdachts –, entfällt häufig auch die Grundlage für eine Sperrzeit.

Denn wenn bereits arbeitsrechtlich kein tragfähiger Kündigungsgrund vorliegt, kann sozialrechtlich regelmäßig kein schuldhaftes Verhalten unterstellt werden. Kündigungsschutzverfahren und Sperrzeitverfahren sind zwar rechtlich getrennt, beeinflussen sich in der Praxis jedoch erheblich.

4. Wann droht trotz Verdachtskündigung dennoch eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit kann drohen, wenn der Sachverhalt trotz fehlender Verurteilung so eindeutig ist, dass die Agentur für Arbeit von einem grob pflichtwidrigen Verhalten ausgeht. Dies kommt etwa in Betracht, wenn:

– der Arbeitnehmer den Vorwurf im Kern einräumt
– belastende Beweise vorliegen, auch wenn sie arbeitsrechtlich nicht ausreichen
– das Verhalten objektiv besonders schwer wiegt

Auch hier gilt jedoch: Die Behörde trägt die Darlegungslast für das versicherungswidrige Verhalten.

5. Welche typischen Fehler führen zu unnötigen Sperrzeiten?

In der Praxis entstehen Sperrzeiten häufig nicht wegen der Kündigung selbst, sondern wegen Verfahrensfehlern. Besonders häufig sind:

– verspätete oder unterlassene Arbeitslosmeldung
– unbedachte Aussagen gegenüber der Agentur für Arbeit
– fehlender Hinweis auf das laufende Kündigungsschutzverfahren
– Akzeptieren der Sperrzeit ohne rechtliche Prüfung

Gerade bei Verdachtskündigungen ist Zurückhaltung und juristische Einordnung entscheidend.

6. Wie sollten Sie sich gegenüber der Agentur für Arbeit verhalten?

Arbeitnehmer sollten klar und sachlich darstellen, dass kein nachgewiesenes Fehlverhalten vorliegt. Wichtig ist der Hinweis, dass die Kündigung auf einem Verdacht beruht und rechtlich angegriffen wird. Unbedachte Schuldeingeständnisse sollten vermieden werden.

7. Welche Bedeutung hat ein arbeitsgerichtlicher Vergleich?

Ein Vergleich kann sich positiv auf die Sperrzeit auswirken, wenn er keine belastenden Feststellungen enthält. Wird das Arbeitsverhältnis etwa aus „prozessökonomischen Gründen“ beendet, fehlt regelmäßig der Anknüpfungspunkt für ein schuldhaftes Verhalten.

Praxis-Check: Wie schützen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bei einer Verdachtskündigung sollten arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Schritte parallel erfolgen. Wer frühzeitig Kündigungsschutzklage erhebt und die Agentur für Arbeit umfassend informiert, hat gute Chancen, eine Sperrzeit vollständig zu vermeiden.

Beratung im Arbeitsrecht

Sie haben eine Verdachtskündigung erhalten oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten?
Kontaktieren Sie mich – ich berate Sie gerne.

Es erwartet Sie:
Erreichbarkeit während sowie ausserhalb der Bürozeiten
Höchste Priorität Ihres Anliegens
Sichere und vollständige Abwicklung auch über Telefon und E-Mail

Sie erreichen mich unter +49 6172-9819983 oder über das Kontaktformular meiner Website.
Ich nehme mich Ihrer Angelegenheit umgehend an und berate Sie zielgerichtet.