BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25
Der Bundesgerichtshof hat eine für die Nachlassplanung wichtige Frage geklärt: Darf ein Vertragserbe auch dann noch darauf vertrauen, den Erblasser zu beerben, wenn sich dieser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat – es aber nie ausgeübt hat? Die Antwort des BGH lautet: Ja. Für die Praxis der Vermögensnachfolge hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Ich stelle sie Ihnen nachfolgend vor und erläutere, was daraus für Ihre eigene Gestaltung folgt.
Der Fall: Schenkung an die Tochter, leere Hände beim Sohn
Ein Ehepaar hatte einen Erbvertrag geschlossen und sich darin gegenseitig zu Vorerben eingesetzt; die beiden gemeinsamen Kinder sollten als Nacherben zum Zuge kommen. Zwei Besonderheiten enthielt die Gestaltung:
Zum einen hatten sich die Eltern ein Rücktrittsrecht nach § 2293 BGB vorbehalten. Zum anderen hatten sie in einem Nachtrag vereinbart, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden berechtigt sein sollte, seinen eigenen Nachlass abweichend – also nicht zwingend hälftig – unter den Kindern zu verteilen.
Noch zu Lebzeiten übertrug der Vater seiner Tochter zwei Grundstücke und wandte ihr Geld zu. Nach seinem Tod schlug die Mutter die Erbschaft aus, sodass die Kinder unmittelbar Erben ihres Vaters wurden. Der Sohn fühlte sich durch die lebzeitigen Zuwendungen an seine Schwester übergangen und verlangte von ihr die Hälfte der geschenkten Grundstücke und des Geldes heraus.
Die rechtliche Grundlage: § 2287 Abs. 1 BGB
Anspruchsgrundlage war § 2287 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift schützt den Vertragserben vor sogenannten beeinträchtigenden Schenkungen: Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht gemacht, den Vertragserben zu benachteiligen, kann dieser nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen.
Die Rechtsprechung verlangt dafür allerdings eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung: Die Schenkung muss der berechtigten Erwartung des Vertragserben zuwiderlaufen, den Erblasser tatsächlich zu beerben. Genau hier setzte der Streit an.
Die Vorinstanz: Kein Vertrauensschutz bei Rücktrittsvorbehalt
Das OLG Nürnberg (Urteil vom 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb) hatte den Anspruch des Sohnes bereits an dieser Voraussetzung scheitern lassen. Die Argumentation: Weil sich der Vater ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vorbehalten hatte, habe der Sohn ohnehin jederzeit damit rechnen müssen, dass seine Erbeinsetzung entfällt. Eine schutzwürdige Erwartung, den Vater zu beerben, habe deshalb von vornherein nicht bestanden – und ohne diese Erwartung kein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB.
Der BGH: Ein nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schmälert die Erberwartung nicht
Dieser Sichtweise hat der IV. Zivilsenat nun eine Absage erteilt. Der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts steht dem Herausgabeanspruch des Vertragserben nicht entgegen. Entscheidend ist: Solange der Erblasser den Rücktritt nicht erklärt hat, bleibt er an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden – und der Vertragserbe darf entsprechend darauf vertrauen, ihn zu beerben.
Die Begründung des Senats überzeugt mich auch in der Sache. Sähe man es anders, könnte der Erblasser die erbvertragliche Bindung wirtschaftlich vollständig aushöhlen: Er müsste nur sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken, ohne je vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner – der von den Schenkungen unter Umständen gar nichts erfährt – stünde schutzlos da. Der Erblasser würde sogar doppelt profitieren: Er könnte die ihn bindenden Regelungen durch Schenkungen faktisch umgehen und zugleich die ihn begünstigenden Regelungen des Erbvertrags behalten. Hätte er stattdessen den Rücktritt erklärt, wären auch diese für ihn günstigen Regelungen entfallen.
Auch die im Nachtrag vereinbarte Änderungsbefugnis half der beschenkten Tochter nicht weiter. Diese Befugnis galt nach ihrem klaren Wortlaut erst für die Zeit nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. Die Schenkungen erfolgten aber davor – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vater noch uneingeschränkt an den Erbvertrag gebunden war.
Wie geht es weiter?
Gewonnen hat der Sohn damit noch nicht. Der BGH hat den Rechtsstreit an das OLG Nürnberg zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB vorliegen – insbesondere, ob der Vater die Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen hat oder ob ihm ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse zur Seite stand. Erst dann steht fest, ob die Tochter tatsächlich die Hälfte herausgeben muss.
Was bedeutet das für Ihre Nachlassplanung?
Aus meiner Beratungspraxis ergeben sich aus der Entscheidung drei zentrale Konsequenzen:
Für Erblasser: Ein Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag ist kein Freibrief für lebzeitige Schenkungen. Wer sich die Freiheit erhalten will, sein Vermögen noch zu Lebzeiten anders zu verteilen, muss das Rücktrittsrecht tatsächlich ausüben – oder von vornherein eine Gestaltung wählen, die lebzeitige Verfügungen ausdrücklich freistellt. Beides hat Konsequenzen, die sorgfältig abgewogen werden müssen.
Für Vertragserben: Wer als Vertragserbe eingesetzt ist und nach dem Erbfall feststellt, dass wesentliche Vermögenswerte zuvor verschenkt wurden, sollte einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB prüfen lassen. Der Einwand, ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht habe die Erberwartung zerstört, verfängt nach dieser Entscheidung nicht mehr.
Für die Vertragsgestaltung: Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte müssen präzise formuliert werden – insbesondere hinsichtlich des Zeitraums, für den sie gelten sollen. Im entschiedenen Fall scheiterte die Berufung auf die Änderungsbefugnis schlicht daran, dass sie erst nach dem ersten Erbfall greifen sollte.
Erbverträge binden – und diese Bindung reicht, wie der BGH nun klargestellt hat, weiter, als mancher Erblasser annimmt. Wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben oder eine solche Gestaltung planen, prüfe ich gern mit Ihnen, welche Spielräume Ihnen bleiben und wie Sie unerwünschte Ergebnisse vermeiden.
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Rechtsanwalt Eric Neuendorff, Kanzlei Neuendorff, Kahl am Main. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.