Kündigung während meiner Schwangerschaft – was kann ich tun?

1. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft 

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist eine Kündigung während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Beginn der Schwangerschaft und endet mit dem Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).

Darüber hinaus gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten auch für Mütter bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

2. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde einholt (§ 17 Abs. 2 MuSchG).

Als besondere Gründe für eine Kündigung trotz Schwangerschaft können beispielsweise sein:

  • dass der Arbeitgeber insolvent ist;
  • dass der Betrieb des Arbeitgebers teilweise stillgelegt wird;
  • im Falle von Kleinbetrieben, dass der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann;
  • dass die Arbeitgeberin eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen hat.

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Nur bei Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin kündigen. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unwirksam.

Darüber hinaus dürfen in diesen Fällen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen.

In der Praxis kommt eine behördliche Ausnahmegenehmigung sehr selten vor.

3. Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

Die Arbeitnehmerin ist vor einer Kündigung erst dann geschützt, wenn ihr Arbeitgeber weiß, dass sie schwanger ist, ein Kind bekommen hat oder eine Fehlgeburt hatte (§ 17 Abs. 1 MuSchG).

Der Kündigungsschutz besteht jedoch auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung noch nicht von der Schwangerschaft erfahren hat.

In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin ihn aber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. Der Kündigungsschutz bleibt in diesem Fall bestehen.

Darüber hinaus kann auch ein Überschreiten dieser Frist unschädlich sein, wenn die Überschreitung auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 17 Abs. 1 S 2 MuSchG).

4.  Mitteilungspflicht der Schwangeren 

Sobald die schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung erhalten hat, muss sie ihrem Arbeitgeber spätestens jetzt die Schwangerschaft mitteilen, damit der Kündigungsschutz aus § 17 MuSchG bestehen bleibt.

Die Mitteilung muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen und sollte zum späteren Beleg immer schriftlich und nachweisbar zugestellt werden.

5. Kündigungsschutzklage

Nach Zugang der Kündigung muss die schwangere Arbeitnehmerin innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn sie sich gegen die unrechtmäßige Kündigung zur Wehr setzen will. In diesem Rahmen kann dann ihr Sonderkündigungsschutz geltend gemacht werden.

Wichtig:

Trotz des Sonderkündigungsschutzes durch das Mutterschutzgesetz muss Kündigungsschutzklage erhoben werden, da der Kündigungsschutz nicht automatisch die ausgesprochene Kündigung zu Fall bringt!

Darüber hinaus werden in diesem Rahmen auch Folgeprobleme geregelt, etwa ein Beschäftigungsverbot, Gehaltsfortzahlungen, Elternzeit, etc.

6. Fazit

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Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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