Befristete Arbeitsverträge sind in vielen Branchen weit verbreitet. Besonders problematisch wird es jedoch, wenn Arbeitnehmer über viele Jahre hinweg immer wieder befristet beschäftigt werden. Wann liegt eine zulässige Sachgrundbefristung vor – und wann handelt es sich um einen Rechtsmissbrauch? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) näher präzisiert.
1. Welche zentrale Frage hatte das Bundesarbeitsgericht zu klären?
Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden, ob eine über viele Jahre hinweg wiederholte Befristung mit Sachgrund – konkret wegen Vertretungsbedarfs – trotz formaler Zulässigkeit im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann. Grundlage der Prüfung war § 14 Abs. 1 TzBfG, der eine Befristung mit sachlichem Grund erlaubt.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Vielzahl aufeinanderfolgender Befristungen trotz formell bestehender Sachgründe gegen europarechtliche Missbrauchsverbote verstoßen kann.
2. Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin war über mehr als elf Jahre hinweg aufgrund mehrerer befristeter Verträge beschäftigt. Die Befristungen wurden jeweils mit Vertretungsbedarf begründet. Insgesamt wurden zahlreiche Vertragsverlängerungen abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin machte geltend, dass trotz formal bestehender Sachgründe ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliege.
3. Welche rechtliche Ausgangslage bestand?
Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist eine Befristung zulässig, wenn ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Beschäftigten eingestellt wird.
Allerdings ergibt sich aus der europäischen Richtlinie 1999/70/EG und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass auch bei Vorliegen eines Sachgrunds eine Missbrauchskontrolle stattfinden muss. Eine zeitlich und quantitativ exzessive Nutzung von Befristungen kann gegen das unionsrechtliche Missbrauchsverbot verstoßen.
4. Wie hat das BAG entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine an sich zulässige Befristung mit Sachgrund gleichwohl rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen. Maßgeblich sei eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.
Das Gericht führte aus, dass eine sehr lange Gesamtdauer der Beschäftigung sowie eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Vertragsverlängerungen Indizien für einen Rechtsmissbrauch sein können. Je länger ein Arbeitnehmer durchgehend befristet beschäftigt wird, desto intensiver ist die gerichtliche Kontrolle.
Im konkreten Fall verwies das BAG die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück, da eine umfassende Missbrauchsprüfung erforderlich sei.
5. Welche Maßstäbe hat das BAG entwickelt?
Das Bundesarbeitsgericht entwickelte folgende Grundsätze:
Eine Missbrauchskontrolle erfolgt bei besonders langer Dauer oder außergewöhnlich vielen Befristungen.
Es gibt keine starre Obergrenze, sondern eine einzelfallbezogene Bewertung.
Der Arbeitgeber muss darlegen können, warum trotz jahrelanger Befristung kein Dauerbedarf besteht.
Damit verschärfte das BAG die Anforderungen bei sogenannten Kettenbefristungen erheblich.
6. Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung?
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass auch bei formal korrekter Sachgrundbefristung eine Gesamtprüfung erforderlich ist. Eine dauerhafte „Vertretungskette“ kann problematisch werden, wenn faktisch ein Dauerarbeitsplatz besteht.
Für Arbeitnehmer eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, langjährige Befristungen gerichtlich angreifen zu lassen, auch wenn jeweils ein Sachgrund behauptet wurde.
Die Entscheidung stärkt insbesondere Arbeitnehmer, die über viele Jahre hinweg ohne feste Perspektive beschäftigt wurden.
7. Fazit
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass das Befristungsrecht nicht isoliert am Wortlaut des § 14 TzBfG gemessen werden darf. Maßgeblich ist auch das unionsrechtliche Missbrauchsverbot. Eine Vielzahl von Befristungen kann trotz formeller Zulässigkeit unzulässig sein.
Gerade bei mehrjährigen Beschäftigungen lohnt sich eine juristische Prüfung der Gesamtsituation.
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