Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB hat auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden. Dabei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Auszubildende vor Kündigungen im Rahmen eines Betriebsübergangs geschützt sind.
1. Betriebsübergang: Übernahme von Ausbildungsverhältnissen
Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Betriebsinhaber automatisch in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein. Das gilt uneingeschränkt auch für Ausbildungsverhältnisse. Ein Auszubildender wechselt daher mit dem Betrieb zum neuen Inhaber, ohne dass es einer Zustimmung oder neuen Vereinbarung bedarf. Wichtiger Punkt: Ein Betriebsübergang stellt keinen Grund für eine Änderung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar.
2. Kündigungsschutz für Auszubildende
a) Schutz vor betriebsübergangsbedingten Kündigungen
Nach § 613a Abs. 4 BGB sind Kündigungen, die allein wegen des Betriebsübergangs erfolgen, unwirksam. Dieser Schutz gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden. Das bedeutet: Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Betriebsinhaber, die lediglich auf den Betriebsübergang gestützt wird, ist unzulässig.
b) Kündigungsmöglichkeiten während der Probezeit
Gemäß § 20 BBiG kann eine Probezeit von maximal vier Monaten im Ausbildungsvertrag festgelegt werden. Während dieser Probezeit gilt:
- Das Ausbildungsverhältnis kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
- Der Schutz vor betriebsübergangsbedingten Kündigungen bleibt zwar bestehen, doch eine Kündigung innerhalb der Probezeit ist weiterhin rechtlich zulässig.
c) Kündigung nach der Probezeit
Nach der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund möglich (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Beispiele hierfür sind gravierende Pflichtverletzungen des Auszubildenden oder andere schwerwiegende Umstände, die eine Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar machen. Wichtig: Ein Betriebsübergang stellt keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
3. Besondere Anforderungen an den neuen Betriebsinhaber
Der neue Betriebsinhaber muss die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis übernehmen. Das bedeutet:
- Er ist weiterhin für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich.
- Die Qualität der Ausbildung darf durch den Betriebsübergang nicht beeinträchtigt werden.
- Sollte der neue Betriebsinhaber nicht in der Lage sein, die Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen, ist er verpflichtet, eine Ersatzlösung zu schaffen, z. B. durch die Vermittlung an einen anderen Ausbildungsbetrieb.
4. Fazit
Auszubildende genießen beim Betriebsübergang einen umfassenden Schutz:
- Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs sind unzulässig.
- Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis zwar ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, aber nicht wegen des Betriebsübergangs.
- Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund möglich.
Der Schutzmechanismus von § 613a BGB stellt sicher, dass das Ausbildungsverhältnis bei einem Betriebsübergang im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.
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