Die Geschäftsführung ist das zentrale Leitungsorgan der GmbH. Der Geschäftsführer verantwortet die operative Führung des Unternehmens, vertritt die Gesellschaft nach außen und trägt eine erhebliche rechtliche Verantwortung. Für Gründer und Gesellschafter stellt sich daher regelmäßig die Frage, wie ein Geschäftsführer bestellt wird, unter welchen Voraussetzungen er wieder abberufen werden kann und welche Rechte und Pflichten mit dieser Position verbunden sind.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Wichtige Vorschriften sind vor allem § 6 GmbHG zur Person des Geschäftsführers, § 35 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft, § 38 GmbHG zur Abberufung sowie § 46 GmbHG zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.
Der folgende Beitrag erläutert im Frage-und-Antwort-Stil ausführlich, wie Geschäftsführer bestellt und abberufen werden, welche rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind und welche typischen Konfliktfelder in der Praxis auftreten.
1. Welche Rolle hat der Geschäftsführer in der GmbH?
Der Geschäftsführer ist das gesetzliche Vertretungsorgan der GmbH. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 35 Abs. 1 GmbHG. Danach wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Diese Stellung macht den Geschäftsführer zum zentralen Entscheidungsträger innerhalb der Gesellschaft. Er organisiert den laufenden Geschäftsbetrieb, trifft operative Entscheidungen und setzt die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung um.
Während die Gesellschafterversammlung die grundlegenden strategischen Entscheidungen trifft, liegt die tägliche Unternehmensführung in der Verantwortung des Geschäftsführers. In vielen Fällen sind Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Gesellschaft. Dies ist jedoch keine Voraussetzung.
Neben der organschaftlichen Stellung besteht häufig zusätzlich ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, der sogenannte Geschäftsführerdienstvertrag.
2. Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden?
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Geschäftsführers sind in § 6 GmbHG geregelt.
Grundsätzlich kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Geschäftsführer einer GmbH werden. Juristische Personen können hingegen nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
Das Gesetz enthält jedoch mehrere Ausschlussgründe. Eine Person darf insbesondere dann nicht Geschäftsführer sein, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde. Dazu gehören beispielsweise Insolvenzstraftaten, Betrug oder Untreue.
Auch ein gerichtliches Berufsverbot kann der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass nur geeignete Personen die Leitung einer Kapitalgesellschaft übernehmen.
3. Wie erfolgt die Bestellung eines Geschäftsführers?
Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 46 Nr. 5 GmbHG.
Der Beschluss über die Bestellung kann bereits im Rahmen der Gründung der GmbH gefasst werden. In diesem Fall wird der Geschäftsführer häufig bereits im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Gesellschafterbeschluss benannt.
Die Bestellung muss anschließend zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nach § 39 GmbHG durch die Geschäftsführer selbst und wird in der Regel vom Notar vorbereitet.
Erst mit der Eintragung im Handelsregister wird die Bestellung gegenüber Dritten wirksam.
4. Welche Bedeutung hat die Eintragung im Handelsregister?
Die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister dient der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Dritte können aus dem Handelsregister erkennen, wer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Das Handelsregister hat daher eine sogenannte Publizitätswirkung nach § 15 HGB.
Die Anmeldung zum Handelsregister muss notariell beglaubigt werden. Der Geschäftsführer hat dabei zu versichern, dass keine Bestellungshindernisse nach § 6 GmbHG vorliegen.
Erst nach der Eintragung kann der Geschäftsführer die Gesellschaft rechtssicher nach außen vertreten.
5. Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer?
Die Aufgaben eines Geschäftsführers ergeben sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Geschäftsführerdienstvertrag.
Zu den zentralen Aufgaben gehören die Organisation und Leitung des Unternehmens sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer ist außerdem dafür verantwortlich, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.
Zu den wichtigsten Pflichten zählen insbesondere die ordnungsgemäße Buchführung nach §§ 238 ff. HGB sowie die Erstellung des Jahresabschlusses nach §§ 242 ff. HGB. Darüber hinaus muss der Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft überwachen.
Eine besonders wichtige Pflicht besteht darin, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 15a Insolvenzordnung.
6. Welche Vertretungsbefugnisse hat der Geschäftsführer?
Nach § 35 GmbHG vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen. Diese Vertretungsbefugnis umfasst grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte, die zum Betrieb des Unternehmens gehören.
Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt. Beschränkungen, die im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschlüsse festgelegt werden, wirken in der Regel nur im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.
In vielen Gesellschaftsverträgen wird geregelt, ob Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sind oder ob sie nur gemeinsam handeln dürfen. Diese Regelung wird als Gesamtvertretung bezeichnet.
7. Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsführer?
Geschäftsführer tragen eine erhebliche persönliche Verantwortung für ihre Entscheidungen. Die zentrale Haftungsvorschrift findet sich in § 43 GmbHG.
Danach haben Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden.
Neben dieser Innenhaftung können Geschäftsführer unter bestimmten Umständen auch gegenüber Dritten haften. Solche Haftungsfälle können beispielsweise im Steuerrecht oder im Insolvenzrecht auftreten.
Die persönliche Haftung gehört zu den größten rechtlichen Risiken der Geschäftsführerposition.
8. Wie kann ein Geschäftsführer abberufen werden?
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 38 Abs. 1 GmbHG.
Die Abberufung erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. In vielen Fällen genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Die Abberufung beendet die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers. Das bedeutet, dass er die Gesellschaft nicht mehr vertreten darf.
Die Abberufung muss ebenfalls zum Handelsregister angemeldet werden.
9. Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung?
In der Praxis wird häufig zwischen der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers und seinem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis unterschieden.
Die Abberufung betrifft ausschließlich die Organstellung als Geschäftsführer. Sie beendet also die Vertretungsbefugnis innerhalb der Gesellschaft.
Der Geschäftsführerdienstvertrag bleibt davon grundsätzlich unberührt. Dieser Vertrag muss gesondert gekündigt werden, sofern er beendet werden soll.
Es ist daher möglich, dass ein Geschäftsführer zwar abberufen wird, aber weiterhin Ansprüche aus seinem Dienstvertrag geltend machen kann.
10. Wann kann eine Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen?
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. In solchen Fällen müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten schwer verletzt oder das Vertrauensverhältnis zur Gesellschaft nachhaltig zerstört ist.
Auch grobe Pflichtverletzungen oder strafbare Handlungen können eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
11. Welche Bedeutung hat der Geschäftsführerdienstvertrag?
Neben der Bestellung zum Geschäftsführer wird häufig ein gesonderter Dienstvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft.
Der Geschäftsführerdienstvertrag enthält typischerweise Regelungen über die Vergütung, über variable Bonuszahlungen, über Urlaubsansprüche sowie über Wettbewerbsverbote.
Auch Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen werden häufig in diesem Vertrag festgelegt.
Der Dienstvertrag ist rechtlich vom Organverhältnis zu unterscheiden. Diese Trennung führt in der Praxis häufig zu komplexen rechtlichen Fragen.
12. Welche Konflikte entstehen häufig bei der Abberufung eines Geschäftsführers?
Die Abberufung eines Geschäftsführers kann zu erheblichen Konflikten führen, insbesondere wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Gesellschaft ist.
In solchen Fällen spielen häufig auch Fragen der Unternehmensführung oder der strategischen Ausrichtung eine Rolle.
Streitigkeiten entstehen häufig darüber, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt oder welche Ansprüche aus dem Geschäftsführerdienstvertrag bestehen.
Solche Konflikte führen nicht selten zu gerichtlichen Verfahren.
13. Wie kann ein Rechtsanwalt bei Geschäftsführerfragen unterstützen?
Fragen rund um die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern gehören zu den zentralen Themen des Gesellschaftsrechts.
Ein auf Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Gesellschafter bei der Vorbereitung von Geschäftsführerbestellungen beraten und die rechtssichere Gestaltung von Gesellschafterbeschlüssen übernehmen.
Auch bei der Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, da hier zahlreiche rechtliche Besonderheiten zu beachten sind.
Kommt es zu Konflikten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern oder zu Streitigkeiten über eine Abberufung, kann ein Rechtsanwalt die Interessen der Beteiligten vertreten und eine rechtliche Lösung erarbeiten.
Gerade bei wachstumsorientierten Unternehmen oder Start-ups ist eine klare und rechtssichere Struktur der Geschäftsführung entscheidend für den langfristigen Unternehmenserfolg.