Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein beidseitiges Rechtsgeschäft. Daher hat keine Vertragspartei das Recht, einseitig die Bedingungen eines Arbeitsvertrages zu ändern. Eine Abänderung eines Arbeitsvertrages ist daher durch Abschluss eines neuen Vertrages möglich. 

Nur wenn beide Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zustimmen, können die vom Arbeitgeber vorgesehenen Änderungen des Vertragsinhalts neu vereinbart werden. Einigen sich die Parteien des Arbeitsvertrages hingegen nicht, so ist der Arbeitgeber gezwungen, zunächst den bisherigen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu kündigen, wenn er die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern will. Erst im Anschluss ist es möglich, einen neuen Vertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen.

Mithin kann ein Arbeitgeber nur dann eine Änderung des Vertragsinhaltes erreichen, wenn er den Arbeitsvertrag (vollständig, nicht nur teilweise) kündigt und gleichzeitig dem Arbeitnehmer anbietet, das Arbeitsverhältnis nach Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Die sogenannte Änderungskündigung ist mithin eine echte, ordentliche Kündigung, verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer,  einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen. Für die ordentliche Kündigung finden auch im Falle einer Änderungskündigung die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung. (siehe dazu auch „Kündigungsgründe und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht“)

Der Arbeitnehmer kann eine Änderungskündigung allerdings zunächst auch nur unter dem unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Änderungen auf soziale Rechtfertigung durch das Arbeitsgericht anzunehmen. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren wird dann vor dem Arbeitsgericht nicht das Bestehen oder Nichtbestehen des gekündigten Arbeitsverhältnisses geprüft, sondern nur die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die neue arbeitsvertragliche Vereinbarung. Ist der Arbeitnehmer nicht mit den neuen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einverstanden, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

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