1. Schriftform ist Pflicht: Die gesetzliche Grundlage
Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform einhält. Diese ist in § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Dort heißt es: „Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Das bedeutet: Eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder SMS ist unwirksam, weil sie nicht die erforderliche Schriftform erfüllt. Die Kündigung muss auf Papier vorliegen und eigenhändig vom Kündigenden unterschrieben sein.
2. Schriftform nach dem BGB: Warum reicht eine digitale Signatur nicht?
Nach § 126 BGB muss eine schriftliche Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Eine elektronische Signatur reicht nicht aus, da die elektronische Form gemäß § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die gesetzliche Begründung hierfür ist, dass Kündigungen gravierende Folgen für den Arbeitnehmer haben und daher besonderer Schutzmechanismen bedürfen.
3. Zugang der Kündigung: Wann ist sie wirksam?
Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine Kündigung wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht. Ein Dokument gilt als zugegangen, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dabei gilt:
- Eine persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung ist der sicherste Weg.
- Ein Einwurf in den Briefkasten zählt als Zugang, wenn dies zu den üblichen Postzustellzeiten geschieht (vgl. BAG, Urteil vom 22.08.2019, 2 AZR 111/19).
- Eine E-Mail mit Lesebestätigung oder eine WhatsApp-Nachricht sind nicht ausreichend, da der Empfänger diese ignorieren oder löschen könnte.
4. Wichtige Gerichtsentscheidungen zur Schriftform
- BAG, Urteil vom 07.07.2011, 6 AZR 705/09: Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist unwirksam, weil die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform fehlt.
- BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 493/17: Eine Kündigung muss mit Originalunterschrift vorliegen. Eine eingescannte Unterschrift reicht nicht.
- BAG, Urteil vom 22.08.2019, 2 AZR 111/19: Der Zugang der Kündigung ist entscheidend. Eine Kündigung per E-Mail ohne Originalunterschrift ist unwirksam.
5. Praktische Tipps für eine rechtssichere Kündigung
- Die Kündigung sollte stets als Originaldokument mit Unterschrift übergeben oder per Einwurfeinschreiben versandt werden.
- Eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers (schriftlich oder mit Zeugen) sichert den Zugang ab.
- Kündigungen sollten immer mit juristischer Beratung erfolgen, um Formfehler und nachträgliche Anfechtungen zu vermeiden.
Fazit
Eine Kündigung muss zwingend in schriftlicher Form mit Originalunterschrift erfolgen. Digitale Alternativen wie E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam. Wer sich nicht an diese Formalitäten hält, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt werden muss – mit möglichen finanziellen Folgen für den Arbeitgeber. Daher gilt: Kündigungen sollten stets mit größter Sorgfalt und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ausgesprochen werden.
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