Hinweispflichten bei arbeitsrechtlicher Kündigung

§ 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III schreibt vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig

  • über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie
  • über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren sollen,
  • sie hierzu freizustellen und
  • die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen haben.

Der Grund für diese Hinweispflichten liegt in dem Umstand, dass sich Arbeitnehmer, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, nach § 38 Sozialgesetzbuch III spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Obliegenheit, drohen ihm Einbußen beim Arbeitslosengeld (Sperrzeit nach § 144 SGB III). Sollten weniger als drei Monate zwischen Kenntnis von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Beendigung liegen, muss die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis erfolgen.

Im Extremfall kann die Pflicht zur Meldung bereits vor Antritt der Beschäftigung eintreten. Wird beispielsweise am 20. eines Monats ein am nächsten Ersten beginnendes und auf zwei Monat befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, hat die Meldung sofort, spätestens innerhalb von drei Tagen und damit vor Antritt der Beschäftigung, zu erfolgen. 

Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend macht.

Arbeitgeber sollten daher in Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträgen und befristeten Arbeitsverträgen unbedingt einen entsprechenden Hinweise auf die Meldepflicht und auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung aufnehmen.

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