Kündigung während meiner Schwangerschaft – was kann ich tun?

1. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft 

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist eine Kündigung während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Beginn der Schwangerschaft und endet mit dem Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).

Darüber hinaus gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten auch für Mütter bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

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Corona-Pandemie: Arbeitgeber muss trotz behördlichen Verbots ausgefallene Arbeitsstunden zahlen!

Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).

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Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein beidseitiges Rechtsgeschäft. Daher hat keine Vertragspartei das Recht, einseitig die Bedingungen eines Arbeitsvertrages zu ändern. Eine Abänderung eines Arbeitsvertrages ist daher durch Abschluss eines neuen Vertrages möglich. 

Nur wenn beide Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zustimmen, können die vom Arbeitgeber vorgesehenen Änderungen des Vertragsinhalts neu vereinbart werden. Einigen sich die Parteien des Arbeitsvertrages hingegen nicht, so ist der Arbeitgeber gezwungen, zunächst den bisherigen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu kündigen, wenn er die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern will. Erst im Anschluss ist es möglich, einen neuen Vertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen.

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Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Die außerordentliche Kündigung wird umgangssprachlich auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, bei der es der Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen bedarf, beendet die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung. Die jeweils geltenden arbeitsvertraglichen, tariflich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen müssen hierzu nicht eingehalten zu werden. 

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Die Kündigung im Arbeitsrecht


Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage eines jeden Beschäftigungsverhältnisses. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen, gegenseitigen Austauschvertrag, mit dem sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten.

Im Regelfall wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossenen. Für beide Vertragsparteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden. 

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