Neues BAG Urteil: Keine automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen nach 3 Jahren!

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 20.12.2022 entschieden, dass nicht genommener Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren verjährt (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az.9 AZR 266/20). Das Gericht nimmt insoweit die Arbeitgeber stärker in die Pflicht.

Das BAG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Regelverjährungszeit von drei Jahren nicht zu laufen beginnt, solange der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern nicht seiner Hinweispflicht nachkommen ist und diesen über den konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen belehrt hat.

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Das neue Nachweisgesetz – Bußgelder bei Nichtbeachten der neuen Nachweispflichten

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Verstöße können teuer werden!

Bisher wurden Verstöße nicht sanktioniert. In Betracht kammen lediglich Beweiserleichterungen zugunsten des beweisbelasteten Arbeitnehmers bei Arbeitsgerichtsprozessen, in denen der vereinbarte Lohn oder andere Bestandteile des Arbeitsvertrags streitig waren.

Dies hat sich mit Einführung des neuen Nachweisgesetzes nunmehr geändert! Verstöße durch den Arbeitgeber ziehen nun empfindliche bußgeldbewehrte Sanktionen nach sich, soweit entsprechende Fristen nicht eingehalten oder der Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht oder nicht in richtiger Weise erbracht wird.

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Ansprüche des Arbeitgebers bei fremdverschuldetem Unfall des Arbeitnehmers

Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall entstehen regelmäßig Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Verursacher.

Dabei betreffen die materiellen Schadenspositionen in erster Linie sämtliche Ansprüche, die das verunfallte Fahrzeug betreffen, wie etwa Reparaturkosten, Gutachterkosten oder Kosten für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparatur.

Im ungünstigsten Fall kann ein Unfall darüber hinaus auch zu Personenschäden führen.

Hat ein Unfall zur Folge, dass der Geschädigte aufgrund erlittener Verletzungen seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen kann, so ist er arbeitsunfähig.

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Arbeitskündigung per WhatsApp ist nichtig

Die elektronische Übermittlung eines Fotos des Kündigungsschreibens über den Nachrichtendienst WhatsApp erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. 

Das LAG München hat insoweit in seiner Entscheidung vom 28.10.2021 (Aktenzeichen: 3 Sa 362/21) entschieden, dass ein solcher Formmangel nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben unbeachtlich sein könne. In der Regel ist die Kündigung per WhatsApp jedoch nichtig.

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Kündigung während meiner Schwangerschaft – was kann ich tun?

1. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft 

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist eine Kündigung während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Beginn der Schwangerschaft und endet mit dem Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).

Darüber hinaus gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten auch für Mütter bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

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Corona-Tests im Unternehmen: Dürfen Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen?

1. Bundesrechtliche Bestimmungen

Aufgrund der nach wie vor steigenden Infektionszahlen haben die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer mit Bund-Länder-Beschluss zur Eindämmung des Corona-Virus vom 22.03.2021 festgestellt, dass eine Teststrategie in allen Unternehmen notwendig sei. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen zunächst auf Basis einer rein freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft angehalten werden, allen Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Test „anzubieten“.

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Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bisher galt gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen sollten, wo es umsetzbar war.

Diese Verpflichtung der Arbeitgeber wird nunmehr durch die sogenannte „Notbremse“ in das Infektionsschutzgesetz verlagert. 

In diesem Zusammenhang werden nunmehr darüber hinaus auch die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch annehmen zu müssen.

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Corona-Pandemie: Arbeitgeber muss trotz behördlichen Verbots ausgefallene Arbeitsstunden zahlen!

Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).

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