Das Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht spielt eine zentrale Rolle im deutschen Erbrecht. Es sichert bestimmten nahen Angehörigen des Verstorbenen (Erblassers) einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie durch das Testament des Erblassers enterbt wurden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Pflichtteilsrechts.  

 

1. Einführung in das Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht garantiert bestimmten Angehörigen des Erblassers einen Anteil am Nachlass. Dieses Recht soll verhindern, dass engste Familienmitglieder völlig unversorgt bleiben, selbst wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Das Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 2303 bis 2338.  

 

2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Zunächst stellt sich die Frage, wer pflichtteilsberechtigt sein kann. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2302 Abs. 1 BGB:

  1. Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel)
  2. Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
  3. Eltern des Erblassers

Geschwister und weiter entfernte Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht.

 

3. Wann entsteht ein Pflichtteilsrecht?

Ein Pflichtteilsrecht entsteht immer dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Erbe ausgeschlossen wird. Das kann durch Testament oder durch Erbvertrag geschehen. Wenn der Erblasser also beispielsweise ein Testament verfasst, in dem er ausdrücklich schreibt, dass seine Kinder oder seine Frau enterbt werden, werden diese zu Pflichtteilsberechtigten. Gleiches gilt, wenn der Erblasser etwa in einem gegenseitigen Testament sein gesamtes Vermögen seinem Ehepartner vererbt (so genanntes „Berliner Testament“), ohne seine Kinder zu erwähnen. Denn auch damit sind die Kinder de facto enterbt. Hat ein Erblasser keine Nachkommen, würden neben seinem Ehepartner auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt werden. Auch diese kann der Erblasser testamentarisch enterben.  

 

4. Wie errechnet sich die Höhe des Pflichtteils?

Ist ein naher Angehöriger von einem Erbe ausgeschlossen und damit pflichtteilsberechtigt, stellt sich die Frage, ist in einem nächsten Schritt die Höhe des Pflichtteils zu berechnen. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten.  

 

a. Pflichtteilsquote

Zuerst ist die so genannte Pflichtteilsquote zu ermitteln. Das ist der Anteil am Erbe, auf den sich der Pflichtteilsanspruch erstreckt. Die Pflichtteilsquote beträgt gemäß § 2303 Abs. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, die in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt ist.  

Beispiel: Ist der Nachlasswert 100.000 € und hat der Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 50.000 €, der Erbteil jedes Kindes 25.000 €. Der Pflichtteil der Ehefrau würde sich dann auf 25.000 € belaufen, der Pflichtteil jedes Kindes 12.500 €.

  Wichtig! Der Güterstand zwischen den Ehegatten hat Einfluss auf die Höhe der Erbteile und damit auch auf die Pflichtteilsansprüche. Der Standard-Güterstand ist die so genannte Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute können diesen jedoch mittels eines Ehevertrags ändern in eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. In diesem Fall beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nur noch 25%!  

 

b. Höhe des Nachlasswerts

Wenn die Pflichtteilsquote bestimmt ist, muss gemäß § 2310 BGB in einem nächsten Schritt die Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt werden. Hieraus ergibt sich, wie hoch der Anspruch des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten tatsächlich in Euro ist. Dabei hat jeder Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2314 BGB. Die Auskunft in einem so genannten Nachlassverzeichnis zusammengefasst werden. Dieses muss vollständig und wahrheitsgemäß sein und eine Aufstellung aller Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten enthalten. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses hat, hat er einen Anspruch auf Eidesstattliche Versicherung aller Angaben sowie einen Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis, bei dem der Nachlass notariell festgestellt wird.  

 

Wichtig! Der Pflichtteilsanspruch ist kein Erbanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte ist also kein Erbe und wird bei mehreren Erben auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Vielmehr hat der Pflichtteilsberechtigte einen geldwerten Anspruch auf die Höhe seines Pflichtteils!  

 

Beispiel: Der Erblasser ist alleiniger Eigentümer eines Hauses mit einem Wert von 500.000 €. Er vererbt es seiner Frau. Damit fällt das Haus zu 100% der Frau zu. Die enterbten Kinder haben aus ihrem Pflichtteilsanspruch keinen Anspruch auf Eigentum an dem Haus in Höhe ihres Pflichtteils. Sie erhalten lediglich einen geldwerten Zahlungsanspruch gegen die Erbin, der der Höhe ihres Pflichtteils entspricht.

 

5. Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Dabei hat er, wie gesagt, einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB). Wenn die Erben den Pflichtteil nicht freiwillig zahlen, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dies erfolgt durch Klage vor dem zuständigen Gericht. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seiner Enterbung und der Zusammensetzung des Nachlasses erlangt hat (§ 2332 BGB).  

 

6.Pflichtteilsergänzungsanspruch

a. Grundsatz

Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen gemacht, können diese Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB). Der Wert der Schenkungen wird dem Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu berechnen.  

Beispiel: Hat der Erblasser vor seinem Tod eine Immobilie im Wert von 200.000 € verschenkt, wird dieser Wert dem Nachlass zugerechnet. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € würde sich der Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung somit fiktiv auf 300.000 € erhöhen.

 

b. Abschmelzungsmodell

Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen jedoch vorgesehen, dass Schenkungen nicht zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen sind. Ein zentrales Konzept hierbei ist das Abschmelzungsmodell aus § 2325 BGB, das die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil regelt. Das Abschmelzungsmodell bestimmt, wie der Wert von Schenkungen mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Erbfall verringert wird. Der Wert der Schenkung wird im ersten Jahr nach der Schenkung dabei vollständig berücksichtigt. Ab dem zweiten Jahr verringert sich der Wert der Schenkung jährlich um 10%.  

 

Beispielrechnung:

    • Schenkung im Jahr 1: 100% des Wertes werden berücksichtigt.
    • Schenkung im Jahr 2: 90% des Wertes werden berücksichtigt.
    • Schenkung im Jahr 3: 80% des Wertes werden berücksichtigt.
    • Schenkung im Jahr 10: 10% des Wertes werden berücksichtigt.
    • Nach 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.

 

Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, wird der Nachlasswert um den relevanten Wert der Schenkungen ergänzt. Diese Berechnung erfolgt wie folgt:  

  1. Bestimmung des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  2. Ergänzungsanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte kann die Differenz zwischen seinem Pflichtteil am tatsächlichen Nachlass und dem Pflichtteil am fiktiv erhöhten Nachlass (inklusive der angerechneten Schenkungen) verlangen.

 

Beispiel: Der Erblasser hat vor sieben Jahren seinem Freund eine Schenkung im Wert von 100.000 € gemacht. Im Erbfall beträgt der tatsächliche Nachlass 300.000 €. Nach dem Abschmelzungsmodell wird die Schenkung zu 40% berücksichtigt (100.000 € x 40% = 40.000 €). Der fiktive Nachlasswert beträgt somit 340.000 €. Der Pflichtteilsberechtigte, der Anspruch auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils hat, würde bei einem tatsächlichen Nachlass von 300.000 € 150.000 € erhalten. Durch die Ergänzung erhöht sich der Anspruch auf 170.000 € (1/2 von 340.000 €). Der Ergänzungsanspruch beträgt somit 20.000 €.

c. Ausnahmen

Von diesem Abschmelzungsmodell gibt es jedoch auch Ausnahmen:

  • Ehegattenschenkungen: Schenkungen zwischen Ehegatten werden bis zur Auflösung der Ehe vollständig berücksichtigt.
  • Anstandsschenkungen: Geringfügige Geschenke, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt.
  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt: Bei Schenkungen, bei denen der Schenker die faktische Hoheit über den Schenkungsgegenstand behält, greift das Abschmelzungsmodell mitunter nicht. Hier ist die genaue Ausgestaltung der Schenkung ausschlaggebend.

 

7. Ausschluss und Minderung des Pflichtteils

In bestimmten Fällen kann der Pflichtteil entzogen oder gemindert werden.  

 

a. Pflichtteilsentzug

Der Entzug des Pflichtteils ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die in § 2333 BGB geregelt sind.  

 

aa. Gründe für den Pflichtteilsentzug

Die Gründe für den Entzug des Pflichtteils sind abschließend geregelt in § 2333 BGB:

  1. Schwere Verfehlungen:
    • Eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen nahestehende Personen.
    • Ein vorsätzlicher schwerer Verstoß gegen familienrechtliche Pflichten gegenüber dem Erblasser.
  2. Verletzung der Unterhaltspflicht:
    • Der Pflichtteilsberechtigte hat die ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.
  3. Vermögensverfall:
    • Der Pflichtteilsberechtigte ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden.
    • Der Pflichtteilsberechtigte befindet sich in einem Zustand des Vermögensverfalls, wodurch das Erbe erheblich gefährdet ist.Formelle Anforderungen

 

bb. Formelle Anforderungen

Der Entzug des Pflichtteils muss schriftlich im Testament oder Erbvertrag erfolgen. Dabei ist eine genaue Begründung erforderlich, die den Entzugsgrund konkret beschreibt. Es reicht nicht, pauschale Behauptungen aufzustellen; die Gründe müssen so detailliert dargestellt werden, dass sie im Falle eines Rechtsstreits nachvollziehbar und überprüfbar sind.  

 

Beispiel 1: Ein Sohn hat seinen Vater körperlich misshandelt und wurde dafür strafrechtlich verurteilt. Der Vater kann den Pflichtteil des Sohnes im Testament entziehen, indem er die Tat und das Urteil konkret benennt.

 

Beispiel 2: Eine Tochter hat ihre pflegebedürftige Mutter im Stich gelassen und die gesetzlich geforderte Unterstützung verweigert. Dies kann als Grund für den Entzug des Pflichtteils herangezogen werden, wenn die Mutter dies im Testament detailliert darlegt.  

 

cc. Rechtsfolgen und Möglichkeiten der Anfechtung

Wenn ein Pflichtteil entzogen wird, hat der betroffene Erbe keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Allerdings kann dieser den Entzug gerichtlich anfechten. Das Gericht überprüft dann, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen des Entzugs vorliegen. Daher ist es wichtig, dass der Erblasser die Gründe ausführlich und konkret darlegt.  

 

dd. Ergebnis

Der Entzug des Pflichtteils ist eine rechtlich komplexe Angelegenheit, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Es ist ratsam, im Vorfeld rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die formellen Anforderungen erfüllt sind und die Gründe nachvollziehbar dargelegt werden. Eine sorgfältige Dokumentation und Begründung im Testament oder Erbvertrag sind unerlässlich, um den Entzug des Pflichtteils rechtlich wirksam zu gestalten.  

 

b. Pflichtteilsverzicht

Neben dem Entzug des Pflichtteils kommt auch der Pflichtteilsverzicht durch die Erben in Betracht. Oftmals wird dies mit der einmaligen Zahlung eines Betrages an die Erben gekoppelt. Ein Pflichtteilsverzicht muss allerdings bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein.  

 

aa. Gründe für einen Pflichtteilsverzicht

Ein Pflichtteilsverzicht kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:

  1. Familiäre Harmonie

Durch den Verzicht können potenzielle Erbstreitigkeiten vermieden werden, was besonders in Patchwork-Familien oder bei komplexen Vermögensverhältnissen von Vorteil sein kann.

  1. Vorweggenommene Erbfolge

Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge kann der Verzicht dazu dienen, bestimmte Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Erblassers an andere Personen zu übertragen, ohne dass diese später durch Pflichtteilsansprüche belastet werden.  

 

bb. Voraussetzungen des Pflichtteilsverzichts
  1. Notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB)

Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Dies bedeutet, dass der Verzicht vor einem Notar erklärt und von diesem beurkundet werden muss. Diese Formvorschrift dient dem Schutz des Verzichtenden, der so umfassend über die rechtlichen Konsequenzen seines Verzichts aufgeklärt wird.

  1. Einvernehmlichkeit

Ein Pflichtteilsverzicht kann nur durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Dies setzt voraus, dass beide Parteien mit dem Verzicht einverstanden sind und diesen Vertrag freiwillig schließen.  

 

cc. Inhalt und Reichweite des Pflichtteilsverzichts

Der Pflichtteilsverzicht kann inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet werden.

  1. Umfang des Verzichts

So kann sich der Verzicht auf den gesamten Pflichtteil oder nur auf einen Teil davon beziehen. Er kann auch beschränkt sein, etwa auf bestimmte Vermögensgegenstände.

  1. Einbeziehung von Abkömmlingen

Der Verzicht kann so formuliert werden, dass er auch die Abkömmlinge des Verzichtenden umfasst. Dies muss jedoch ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.  

 

dd. Wirkungen des Pflichtteilsverzichts

Durch den wirksamen Pflichtteilsverzicht verliert der Verzichtende seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Dies hat zur Folge, dass er im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Der Verzicht kann auch Auswirkungen auf die Erbfolge haben, da die Anteile der übrigen Erben entsprechend steigen.  

 

ee. Ergebnis

Der Pflichtteilsverzicht ist ein wirksames Instrument, um die Vermögensnachfolge nach den Wünschen des Erblassers zu gestalten und potenzielle Konflikte zu vermeiden. Wichtig ist, dass der Verzicht notariell beurkundet wird und beide Parteien einverstanden sind. Durch die Möglichkeit, den Verzicht individuell zu gestalten, kann er flexibel an die jeweiligen familiären und vermögensrechtlichen Verhältnisse angepasst werden.  

 

8. Zusammenfassung

Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass engste Angehörige im Erbfall nicht leer ausgehen, selbst wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Es bietet ihnen einen Mindestanspruch auf den Nachlass und sichert somit eine gewisse finanzielle Absicherung. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Regelungen des Pflichtteilsrechts auseinanderzusetzen und sich rechtlichen Rat einzuholen.  

 

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