Die arbeitsrechtliche Abmahnung


Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung aus Gründen ausspricht, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, hat er gegen den Arbeitnehmer als milderes Mittel grundsätzlich zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung gilt insoweit als Vorstufe zur Kündigung. Sie hat den Sinn, dem Arbeitnehmer seinen Vertragsverstoß vorzuhalten (Beanstandungsfunktion) und ihm gleichzeitig die arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall aufzuzeigen (Warnfunktion), insbesondere, dass der Arbeitgeber mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

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Probleme und Lösungen beim Kauf von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen


I. Unternehmenskauf – eine Statistik

Laut Statistik der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) steigt die Zahl potenzieller Unternehmenskäufe und -verkäufe  in Deutschland seit 2010 stetig an.

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