Das privatschriftliche Testament – die bessere Alternative?

Wie regle ich meinen Nachlass? Reicht ein privatschriftliches Testament oder brauche ich ein notarielles Testament? Was kostet das? Und welche Alternativen gibt es, mein Erbe zu regeln?

Diese und viele weitere Fragen stellt sich jeder, der sich damit auseinandersetzt, seinen Nachlass zu regeln. Die typisch juristische Antwort darauf lautet: „Es kommt darauf an“.  Denn tatsächlich hängt es von zahlreichen Faktoren ab, wie und in welcher Form ich meinen Nachlass am besten regle. 

Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die einzelnen Möglichkeiten der Nachlassregelung sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Bestimmungen geben.

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Vollmachten und Verträge – privat und geschäftlich vorgesorgt?

Patientenverfügung, Testament, Vertretungsvollmachten – über diese Themen macht man sich erst Gedanken, wenn man mal älter ist. Oder?

Niemand spricht gern darüber, was passieren soll, wenn man plötzlich einer schweren Krankheit erliegt oder einen Verkehrsunfall hat, der schwerwiegende, vielleicht sogar tödliche Folgen hat. 

Dass man sich aber bereits vorzeitig mit diesen Themen auseinandersetzen sollte, zeigt einmal mehr der aktuelle Fall eines jungen Geschäftsführers (39), dem auf der Heimfahrt in der Nacht ein Geisterfahrer entgegenkam und der nun im Koma im Krankenhaus liegt.  Keine Patientenverfügung. keine Betreuungsverfügung. Kein Testament. Und nun?

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Kürzung der Gewerbemiete bei staatlich angeordneter Geschäftsschließung auch ohne Existenzgefährdung des Mieters

In seinem Urteil vom 01.01.2021 hat das Kammergericht Berlin (8 U 1099/20) entschieden, dass der Mieter bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabsetzen kann, selbst wenn der Mieter durch die Schließung nicht in seiner Existenz bedroht ist. Bei längeren Schließungen greift insoweit eine Vermutungsregel. 

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Corona-Tests im Unternehmen: Dürfen Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen?

1. Bundesrechtliche Bestimmungen

Aufgrund der nach wie vor steigenden Infektionszahlen haben die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer mit Bund-Länder-Beschluss zur Eindämmung des Corona-Virus vom 22.03.2021 festgestellt, dass eine Teststrategie in allen Unternehmen notwendig sei. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen zunächst auf Basis einer rein freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft angehalten werden, allen Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Test „anzubieten“.

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Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bisher galt gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen sollten, wo es umsetzbar war.

Diese Verpflichtung der Arbeitgeber wird nunmehr durch die sogenannte „Notbremse“ in das Infektionsschutzgesetz verlagert. 

In diesem Zusammenhang werden nunmehr darüber hinaus auch die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch annehmen zu müssen.

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Reiserecht: Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises trotz Insolvenz

Die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises ist auch dann noch zulässig ist, wenn die Annullierung des Flugs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt zuletzt entschieden mit der Begründung, dass solche Rückzahlungsansprüche als „Masseforderungen“ vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen zu befriedigen sind (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2020 – 31 C 2352/20 (15).

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Corona-Pandemie: Arbeitgeber muss trotz behördlichen Verbots ausgefallene Arbeitsstunden zahlen!

Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).

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